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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. IM NAMEN DES VOLKES
  3. URTEIL
  4. IX ZR 159/03
  5. Verkündet am:
  6. 17. Februar 2005
  7. Preuß,
  8. Justizangestellte
  9. als Urkundsbeamtin
  10. der Geschäftsstelle
  11. in dem Rechtsstreit
  12. Nachschlagewerk:
  13. ja
  14. BGHZ:
  15. nein
  16. BGHR:
  17. ja
  18. ZPO § 551
  19. Wird für eine zugelassene und eingelegte Revision versehentlich die Begründung
  20. einer Nichtzulassungsbeschwerde eingereicht, genügt dies als Revisionsbegründung, wenn sie den Anforderungen des § 551 Abs. 3 ZPO inhaltlich entspricht und
  21. den Umfang des Revisionsangriffs klar erkennen läßt.
  22. BGH, Urteil vom 17. Februar 2005 - IX ZR 159/03 - OLG Düsseldorf
  23. LG Düsseldorf
  24. -2-
  25. Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
  26. vom 17. Februar 2005 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer und die
  27. Richter Dr. Ganter, Kayser, Neškovi und Vill
  28. für Recht erkannt:
  29. Die Revision gegen das Urteil des 24. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 17. Juni 2003, berichtigt durch Beschluß vom 23. November 2004, wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
  30. Von Rechts wegen
  31. Tatbestand:
  32. Der Kläger fordert von den Beklagten als Gesamtschuldner Anwaltshonorar.
  33. Die Beklagten zu 2 und 3 sowie die Beklagte zu 1, deren Gesellschafter
  34. die Beklagten zu 2 und 3 sind und welche vom Beklagten zu 3 als Geschäftsführer geleitet und vertreten wird, hatten in Erfahrung gebracht, daß die R.
  35. AG sich von den von ihr mehrheitlich gehaltenen Aktien der Gesellschaften der sogenannten J.
  36. trennen wollte. Sie beabsichtigten, die-
  37. se mit Hilfe noch zu findender Investoren zu übernehmen. Dieses Anliegen unterbreiteten sie dem Kläger, der sich entschloß, an dem Projekt mitzuwirken. Er
  38. gab am 3. August 2000 gegenüber der Beklagten zu 1 eine Vertraulichkeitserklärung ab. Beide Seiten waren sich auf der Grundlage eines vom Kläger for-
  39. -3-
  40. mulierten Schreibens vom 18. September 2000 darüber einig, "die Organisation des "Projektes J.
  41. " im Sinne eines gemeinsamen Zieles zu verfolgen,
  42. wobei alle Vorteile aus dem Finden der Investoren und dem sich daraus ggf.
  43. ergebenden Beteiligungserwerb zwischen Ihnen (Beklagte zu 2 und 3) und mir
  44. (Kläger) im Verhältnis von 2/3 zu 1/3 aufgeteilt werden" sollten.
  45. Nachdem es dem Kläger gelungen war, die Q.
  46. GmbH für das Projekt zu interessieren, nahmen die Beteiligten im August 2000 Übernahmeverhandlungen mit der R.
  47. AG auf. Die Verhand-
  48. lungen wurden Anfang Dezember 2000 abgebrochen. Der Kläger stellte
  49. daraufhin der Beklagten zu 1 für seine Mitarbeit bei den Verhandlungen
  50. 1.741.376,34 DM in Rechnung. Später reduzierte er die Forderung auf
  51. 600.000 DM zuzüglich Umsatzsteuer und richtete sie nunmehr auch gegen die
  52. Beklagten zu 2 und 3. Mit der Klage macht er gegen alle Beklagten als Gesamtschuldner im Wege der Teilklage 348.000 DM geltend.
  53. Das Landgericht hat die Beklagte zu 1 im wesentlichen antragsgemäß
  54. verurteilt. Die Berufung des Klägers mit dem Ziel der Verurteilung auch der Beklagten zu 2 und 3 ist ohne Erfolg geblieben. Auf die Berufung der Beklagten
  55. zu 1 hat das Oberlandesgericht die Klage auch insoweit abgewiesen und mit
  56. Beschluß vom 23. November 2004 den Tatbestand seines Urteils berichtigt. Mit
  57. der zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren in vollem
  58. Umfang weiter.
  59. -4-
  60. Entscheidungsgründe:
  61. I.
  62. Die Revision ist zulässig, insbesondere ausreichend begründet worden,
  63. § 551 ZPO. Nachdem die Revision form- und fristgerecht eingelegt war, hat der
  64. Kläger allerdings innerhalb der verlängerten Revisionsbegründungsfrist die
  65. Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde eingereicht.
  66. Ist die Revision aufgrund einer Nichtzulassungsbeschwerde zugelassen
  67. worden, kann zur Begründung der Revision gemäß § 551 Abs. 3 Satz 2 ZPO
  68. auf die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde Bezug genommen werden (vgl. BGH, Urt. v. 7. Juli 2004 - IV ZR 140/03, NJW 2004, 2981). Das Gesetz wertet damit die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde wie eine
  69. Revisionsbegründung, sofern sie den Anforderungen des § 551 Abs. 3 ZPO
  70. inhaltlich genügt. Dies rechtfertigt es, die im Falle einer zugelassenen Revision
  71. versehentlich eingereichte Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde unter den gleichen Voraussetzungen als Revisonsbegründung zu behandeln. Auf
  72. die Bezeichnung kommt es somit nicht entscheidend an.
  73. Aus dem vom Klägervertreter eingereichten Schriftsatz läßt sich die Begründung der Revision in ausreichender Weise entnehmen. Sie enthält allerdings keine formalen Revisionsanträge, wie dies § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 ZPO
  74. fordert. Das Fehlen solcher Anträge macht aber die Revisionsbegründung nicht
  75. unzulässig, wenn der Inhalt der Begründung den Umfang des Revisionsangriffs
  76. klar erkennen läßt (BGH, Urt. v. 29. September 1953 - I ZR 164/52, LM Nr. 14
  77. zu § 546 ZPO; Beschl. v. 26. Mai 1970 - III ZR 155/68, NJW 1970, 1462; Zöl-
  78. -5-
  79. ler/Gummer, ZPO 25. Aufl. § 551 Rn. 6; MünchKomm-ZPO/Wenzel, 2. Aufl.
  80. § 554 Rn. 17). Dies ist hier der Fall. Die Begründung macht deutlich, daß der
  81. Kläger sein Begehren in vollem Umfang weiterverfolgt.
  82. II.
  83. Die Revision erweist sich jedoch als unbegründet.
  84. 1. Entgegen der Auffassung der Revision genügt das Berufungsurteil
  85. den Anforderungen des § 540 Abs. 1 ZPO.
  86. a) Da das Berufungsgericht die mündliche Verhandlung am 3. Juni 2003
  87. geschlossen hat, ist § 540 Abs. 1 ZPO in der seit 1. Januar 2002 geltenden
  88. Fassung anwendbar, § 26 Nr. 5 EGZPO. Damit sind an die Stelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen die durch § 540 Abs. 1 ZPO näher geregelten Gründe des Berufungsurteils getreten. Diese liegen hier vor.
  89. b) Auch nach neuem Recht ist - wenn auch nicht wörtlich - die Aufnahme
  90. der Berufungsanträge in das Urteil unverzichtbar (BGHZ 154, 99, 100; 156,
  91. 216, 218; Urt. v. 6. Juni 2003 - V ZR 392/02, WM 2003, 2424, 2425). Diesen
  92. Anforderungen genügt das Berufungsurteil.
  93. c) Die tatbestandlichen Darstellungen in den Gründen des Berufungsurteils reichen aus, um dem Senat eine revisionsrechtliche Überprüfung zu ermöglichen. Grundlage der Prüfung durch das Revisionsgericht ist gemäß § 559
  94. ZPO prinzipiell nur der Tatsachenstoff, der sich aus dem Berufungsurteil ein-
  95. -6-
  96. schließlich der in ihm enthaltenen wirksamen Bezugnahmen erschließt. Eine
  97. revisionsrechtliche Prüfung würde damit scheitern, wenn tatbestandliche Darstellungen völlig fehlen oder derart widersprüchlich, unklar und lückenhaft sind,
  98. daß sich die tatsächlichen Grundlagen der Entscheidung des Berufungsgerichts nicht mehr zweifelsfrei erkennen lassen (BGHZ 156, 216, 217; Urt. v.
  99. 6. Juni 2003, aaO S. 2425; v. 10. Februar 2004 - VI ZR 94/03, NJW 2004,
  100. 1389, 1390). An einem solchen Mangel leidet das Berufungsurteil indessen
  101. nicht.
  102. d) Etwas anderes ergibt sich nicht daraus, daß das Berufungsgericht
  103. zunächst nicht über den vom Kläger gestellten Tatbestandsberichtigungsantrag
  104. entschieden hatte, weil die Akten dem Revisionsgericht übersandt waren. Eine
  105. Tatbestandsberichtigung kann gemäß §§ 320, 525 ZPO beantragt werden,
  106. wenn der Tatbestand des Berufungsurteils Unrichtigkeiten, Auslassungen,
  107. Dunkelheiten oder Widersprüche enthält. Sofern der Antrag zu einer Berichtigung des Tatbestandes führt, hat dies eine Änderung der übrigen Teile des
  108. Urteils nicht zur Folge, § 320 Abs. 5 ZPO. Auch wenn das Berufungsurteil ergänzend auf das landgerichtliche Urteil und den Akteninhalt Bezug genommen
  109. hat, sind bei Widersprüchen zwischen den tatsächlichen Feststellungen des
  110. Berufungsurteils und dem Akteninhalt die Feststellungen im Urteil maßgeblich
  111. (BGHZ 140, 335, 339). In diesem Fall kann der Tatbestandsberichtigung Bedeutung zukommen. Dies ist hier indessen nicht der Fall. Das Berufungsgericht
  112. hat inzwischen am 23. November 2004 über den Tatbestandsberichtigungsantrag entschieden. Die wenigen berichtigten Aussagen des Tatbestandes hatten
  113. auf die Entscheidung des Berufungsgerichts offenkundig keinen Einfluß.
  114. -7-
  115. 2. Das Berufungsgericht hat angenommen, der Kläger habe mit den Beklagten zu 2 und 3 eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts gebildet, deren
  116. Zweck die Durchführung des Projektes "J.
  117. " gewesen sei. Dieser Zweck
  118. sei mit der Aquirierung eines investitionswilligen Interessenten keineswegs erfüllt gewesen. Ziel der Gesellschaft sei vielmehr gewesen, die Übernahme des
  119. Aktienpakets der J.
  120. zu organisieren. Denn das Finden des
  121. Interessenten sei nur ein erster Schritt, viel bedeutsamer sei dagegen gewesen, dieses Interesse in entsprechende Handlungen umzuwandeln. Die Tätigkeit des Klägers sei, auch hinsichtlich der Verhandlungen mit der R.
  122. AG, als Geschäftsführertätigkeit für die gemeinsame Gesellschaft zu werten,
  123. für die eine Vergütung ohne entsprechende gesellschaftsvertragliche Abrede,
  124. an der es fehle, nicht geschuldet sei.
  125. Die Revision rügt, die Feststellungen des Berufungsgerichts zum Zweck
  126. der von ihm angenommenen Gesellschaft seien unhaltbar und widersprächen
  127. § 706 Abs. 1 BGB. Damit vermag sie jedoch einen Rechtsfehler nicht aufzuzeigen.
  128. a) Aus dem Schreiben des Klägers vom 18. September 2000 ergibt sich
  129. entgegen der Ansicht der Revision nicht zwingend, daß sich die danach vereinbarte Tätigkeit des Klägers ausdrücklich nur auf das Finden eines Investors
  130. erstrecken sollte. Das Berufungsgericht hat ihm vielmehr entnommen, daß sich
  131. das gemeinsame Ziel auf den Beteiligungserwerb erstreckt habe. Eine solche
  132. Würdigung des Schreibens vom 18. September 2000 erscheint jedenfalls möglich und läßt Rechtsfehler nicht erkennen. Auch das Schreiben der Beklagten
  133. zu 1 vom 11. August 2000 steht zu einer solchen Auslegung nicht in Widerspruch. Dort ist als Ziel ausdrücklich genannt, mit Abschluß der Kaufverhand-
  134. -8-
  135. lungen eine prozentuale Beteiligung in Form von Stammaktien zu erhalten.
  136. Voraussetzung nach beiden Schreiben ist für die angestrebte Aufteilung des
  137. Gewinns im Verhältnis von 1/3 zu 2/3, daß den Gesellschaftern tatsächlich Vorteile zuflossen. Dies setzte die Durchführung des Projektes voraus.
  138. Das Berufungsgericht hat den unterschiedlichen Sachvortrag der Parteien beachtet. Seine Beweiswürdigung ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.
  139. b) Die angefochtene Entscheidung beruht auch nicht auf einer Verletzung von § 706 Abs. 1 BGB. Grundsätzlich geht diese Vorschrift zwar davon
  140. aus, daß die Gesellschafter in Ermangelung anderer Vereinbarungen gleiche
  141. Beiträge zu leisten haben. Beiträge, die der Gesellschafter zur Förderung des
  142. gemeinsamen Zweckes erbringt, können jedoch auch Dienstleistungen sein
  143. (vgl. § 706 Abs. 3 BGB). Die Gesellschafter können aber auch Abweichungen
  144. von der Regel des § 706 BGB vereinbaren (MünchKomm-BGB/Ulmer, 4. Aufl.
  145. § 706 Rn. 15).
  146. Aus der Feststellung des Berufungsgerichts, daß der Kläger - wie die
  147. Beklagten zu 2 und 3 - als Geschäftsführer der Gesellschaft tätig war, ergibt
  148. sich nichts über den Anteil seiner Tätigkeit und dessen Bewertung durch die
  149. Gesellschafter. Der Beklagte zu 2 war Initiator und Ideengeber für das gesamte
  150. Vorhaben. Der Beklagte zu 3 war auch als Geschäftsführer der Beklagten zu 1
  151. tätig, die in das Vorhaben einbezogen war. Wenn das Berufungsgericht aus
  152. den konkreten Umständen schließt, daß die geleisteten Beiträge der Gesellschafter den getroffenen Vereinbarungen entsprachen, läßt dies Rechtsfehler
  153. nicht erkennen.
  154. -9-
  155. c) Daß der Kläger bei den Verhandlungen nach außen als Vertreter der
  156. Beklagten auftrat und nach seiner Behauptung auf einen Verdienst angewiesen
  157. war, läßt keinen Rückschluß auf die Beziehungen der Parteien im Innenverhältnis zu.
  158. Für die Rechte und Pflichten des Geschäftsführers der Gesellschaft gelten zwar gemäß § 713 BGB die Vorschriften des Auftrags in §§ 664 bis 670
  159. BGB. Die Arbeitsleistung des Geschäftsführers ist aber keine Aufwendung im
  160. Sinne des § 670 BGB (OLG Koblenz WM 1986, 590, 591; Palandt/Sprau, BGB
  161. 64. Aufl., § 713 Rn. 1; MünchKomm-BGB/Ulmer, aaO § 713 Rn. 17, § 709
  162. Rn. 32; Bamberger/Roth/Timm/Schöne, BGB § 713 Rn. 14). Deshalb erhält der
  163. Geschäftsführer eine Vergütung nur, wenn dies vereinbart ist (BGHZ 44, 40,
  164. 41). Eine solche Vereinbarung hat das Berufungsgericht nicht festgestellt. Sie
  165. wird vom Beklagten auch nicht geltend gemacht.
  166. Der Geschäftsführer einer derartigen auf Erzielung von Gewinn ausgerichteten Personengesellschaft findet den "Lohn" für seine Arbeit in erster Linie
  167. in seiner Gewinnbeteiligung. Seine Vergütung muß deshalb nicht in angemessenem Verhältnis zum Gehalt eines leitenden Angestellten (vgl. BGHZ 44, 40,
  168. 41) oder der Tätigkeit eines beauftragten Rechtsanwalts stehen.
  169. Fischer
  170. Ganter
  171. Neškovi
  172. Kayser
  173. Vill