Search on legal documents using Tensorflow and a web_actix web interface
You can not select more than 25 topics Topics must start with a letter or number, can include dashes ('-') and can be up to 35 characters long.

59 lines
1.9 KiB

  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. IX ZR 156/99
  3. BESCHLUSS
  4. vom
  5. 28. Februar 2002
  6. in dem Rechtsstreit
  7. -2-
  8. Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
  9. Dr. Kreft und die Richter Kirchhof, Dr. Fischer, Dr. Ganter und Kayser
  10. am 28. Februar 2002
  11. beschlossen:
  12. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des
  13. Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 17. März 1999 wird nicht angenommen.
  14. Die Kosten des Revisionsverfahrens fallen der Klägerin zur Last.
  15. Streitwert
  16. für
  17. die
  18. Revisionsinstanz:
  19. 968.066,28 DM
  20. = 494.964,43 € [BU S.33].
  21. Gründe:
  22. Die Revision wirft keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung
  23. auf und verspricht im Ergebnis keinen Erfolg (§ 554 b ZPO a.F.).
  24. Aufgrund der im Spätsommer 1992 erkennbaren Tatsachen hatte der
  25. Beklagte zu 1) die Klägerin nicht vor den geplanten Geschäften mit der GmbH
  26. zu warnen. Soweit er zu Unrecht erklärt haben mag, die N. GmbH stehe wirtschaftlich gut da, besteht unter den besonderen Umständen des vorliegenden
  27. Falles keine Vermutung dafür, daß die Klägerin die Verträge im September
  28. - 3 -
  29. 1992 nicht abgeschlossen hätte oder die Bürgschaft vom 15. Februar 1995
  30. nicht eingegangen wäre, wenn der Beklagte ihr gegenüber geschwiegen hätte.
  31. Der Einfluß W. N. auf die Vertragsabschlüsse bliebe davon unberührt.
  32. Damit entfällt zugleich eine Haftung des Beklagten zu 2. Der Beklagte
  33. zu 3 hätte die Klägerin äußerstenfalls darauf hinweisen können, daß der notariell abgeschlossene Kaufvertrag vom 29. September 1992 einseitig war. Da für
  34. seinen Abschluß aber auch die damaligen persönlichen Beziehungen der Klägerin zu W. N. mitbestimmend waren, hatte dieser Beklagte keinen Grund, vor
  35. der N. GmbH zu warnen, deren Verhältnisse ihm - soweit dargetan - nicht näher bekannt waren. Daß die Klägerin im Falle einer solchen Belehrung die
  36. Bürgschaft am 15. Februar 1995 nicht übernommen hätte, ist nicht zu erkennen.
  37. Kreft
  38. Kirchhof
  39. Fi-
  40. scher
  41. Ganter
  42. Kayser