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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. IX ZR 146/13
  4. vom
  5. 22. Mai 2014
  6. in dem Rechtsstreit
  7. - 2 -
  8. Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
  9. Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, Dr. Fischer und Grupp
  10. am 22. Mai 2014
  11. beschlossen:
  12. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem
  13. Urteil des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom
  14. 22. Mai 2013 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
  15. Der Wert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf
  16. 32.000 € festgesetzt.
  17. Gründe:
  18. 1
  19. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nach § 544 ZPO statthaft und auch
  20. im Übrigen zulässig. Sie ist jedoch nicht begründet. Die Rechtssache hat keine
  21. grundsätzliche Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des
  22. Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).
  23. 2
  24. Das Berufungsgericht dürfte übersehen haben, dass überschießende
  25. Feststellungen, auf denen das Urteil im Vorprozess nicht beruht, nicht an der
  26. Interventionswirkung des § 68 ZPO teilnehmen (vgl. BGH, Beschluss vom
  27. 27. November 2003 - V ZB 43/03, BGHZ 157, 97, 99; Urteil vom 8. Mai 2008
  28. - IX ZR 180/06, FamRZ 2008, 1435 Rn. 23; Prütting/Gehrlein, ZPO, 6. Aufl., §
  29. - 3 -
  30. 68 Rn. 7; Stein/Jonas/Jacoby, ZPO, 23. Aufl., § 68 Rn. 7). Beruht ein Urteil auf
  31. mehreren selbständig tragenden Gründen, muss jedoch hinsichtlich jedes dieser Gründe ein Zulassungsgrund gegeben sein (BGH, Beschluss vom 29. September 2005 - IX ZB 430/02, WM 2006, 59, 60; MünchKomm-ZPO/Krüger, 4.
  32. Aufl., § 543 Rn. 26). Das Berufungsgericht hat nicht allein auf die (vermeintliche) Interventionswirkung des Urteils im Vorprozess abgestellt. Es hat vielmehr
  33. selbständig geprüft, ob das Konto, auf welches die Zahlungen gelangt sind, ein
  34. Anderkonto des Beklagten darstellte, und diese Frage bejaht. Insoweit deckt die
  35. Nichtzulassungsbeschwerde keinen Zulassungsgrund auf. Der Anspruch des
  36. Beklagten auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) wurde nicht
  37. verletzt. Ob ein Ander- oder ein Sonderkonto vorlag, ist eine Rechtsfrage, die
  38. einem Zeugenbeweis grundsätzlich nicht zugänglich ist. Tatsachen, die einen
  39. abweichenden Subsumtionsschluss zuließen, hat der Beklagte in den Tatsacheninstanzen weder vorgetragen noch unter Beweis gestellt. Die vorgelegten
  40. Unterlagen sprechen eindeutig für die Eröffnung eines Anderkontos.
  41. - 4 -
  42. 3
  43. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.
  44. Kayser
  45. Gehrlein
  46. Fischer
  47. Vill
  48. Grupp
  49. Vorinstanzen:
  50. LG Kleve, Entscheidung vom 30.05.2012 - 2 O 301/11 OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 22.05.2013 - I-15 U 78/12 -