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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. IX ZR 143/16
  4. vom
  5. 5. September 2016
  6. in dem Rechtsstreit
  7. ECLI:DE:BGH:2016:050916BIXZR143.16.0
  8. -2-
  9. Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
  10. Prof. Dr. Kayser, die Richterin Lohmann, die Richter Dr. Pape, Grupp und die
  11. Richterin Möhring
  12. am 5. September 2016
  13. beschlossen:
  14. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem
  15. Urteil des 27. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom
  16. 16. März 2016 wird auf Kosten der Klägerin als unzulässig verworfen.
  17. Der Wert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf
  18. 2.500 € festgesetzt.
  19. Gründe:
  20. 1
  21. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der Wert der von der
  22. Klägerin mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 € nicht
  23. übersteigt. Gemäß § 26 Nr. 8 Satz 1 EGZPO in der Fassung des Gesetzes zur
  24. Erleichterung der Umsetzung der Grundbuchamtsreform in Baden-Württemberg
  25. sowie zur Änderung des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung und des Wohnungseigentumsgesetzes vom 5. Dezember 2014 (BGBl.
  26. I S. 1962) ist § 544 ZPO in der Fassung des Gesetzes zur Reform des Zivilprozesses vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1887) bis einschließlich 31. Dezember
  27. -3-
  28. 2016 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht nur zulässig ist, wenn der
  29. Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 € übersteigt. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist
  30. - unabhängig hiervon - auch deshalb unzulässig, weil sie nicht von einem beim
  31. Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO) unterzeichnet worden ist.
  32. Kayser
  33. Lohmann
  34. Grupp
  35. Pape
  36. Möhring
  37. Vorinstanzen:
  38. LG Köln, Entscheidung vom 08.10.2015 - 2 O 275/15 OLG Köln, Entscheidung vom 16.03.2016 - 27 U 26/15 -