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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. IX ZR 120/07
  4. vom
  5. 8. Mai 2008
  6. in dem Rechtsstreit
  7. -2-
  8. Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
  9. Dr. Ganter und die Richter Raebel, Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein und
  10. Dr. Fischer
  11. am 8. Mai 2008
  12. beschlossen:
  13. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem
  14. Teilurteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am
  15. Main vom 12. Juni 2007 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
  16. Der
  17. Gegenstandswert
  18. des
  19. Beschwerdeverfahrens
  20. wird
  21. auf
  22. 36.863,34 € festgesetzt.
  23. Gründe:
  24. 1
  25. Die statthafte Nichtzulassungsbeschwerde ist auch im Übrigen zulässig.
  26. In der Sache bleibt sie jedoch ohne Erfolg, weil ein Grund für die Zulassung der
  27. Revision nicht gegeben ist.
  28. 2
  29. 1. Zu Unrecht macht die Beklagte im Blick auf die Entscheidung durch
  30. den Einzelrichter einen Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG geltend.
  31. 3
  32. Der Kläger hat durch den Schriftsatz vom 18. Dezember 2006 ausdrücklich bekundet, zu einem früheren Zeitpunkt sein Einverständnis mit einer Ent-
  33. - 3 -
  34. scheidung durch den Einzelrichter erklärt zu haben (GA IX 2261). Zu einem Widerruf seiner Zustimmung war der Kläger mangels einer wesentlichen Änderung
  35. der Prozesslage (BGHZ 105, 270, 274 f) nicht berechtigt.
  36. 4
  37. 2. Eine Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG ist ebenfalls nicht gegeben.
  38. 5
  39. a) Das Oberlandesgericht war nicht gehalten, die Zeugen
  40. und
  41. 6
  42. S.
  43. M.
  44. zu vernehmen.
  45. Auf die Anfrage des Oberlandesgerichts im Beschluss vom 10. Mai 2006,
  46. ob der Antrag auf Vernehmung des Zeugen
  47. M.
  48. aufrechterhalten
  49. werde, hat die Beklagte erklärt, die Vernehmung des Zeugen in das Ermessen
  50. des Gerichts zu stellen, und damit den Beweisantrag zurückgenommen. Da der
  51. Zeuge M.
  52. nicht gehört wurde, durfte das Oberlandesgericht auch von einer
  53. Vernehmung des Zeugen S.
  54. absehen, weil ihn die Beklagte nur für den
  55. Fall einer Vernehmung des Zeugen M.
  56. 7
  57. b) Eine Vernehmung des Zeugen
  58. benannt hatte.
  59. H.
  60. war ebenfalls von
  61. Verfassungs wegen nicht geboten.
  62. 8
  63. Die Beklagte hat diesen Zeugen erstmals nach Schluss der mündlichen
  64. Verhandlung in einem Schriftsatz benannt, mit dem ihr das Oberlandesgericht
  65. lediglich Gelegenheit eingeräumt hatte, zu dem Ergebnis der Beweisaufnahme
  66. Stellung zu nehmen. Diesen Beweisantrag brauchte das Oberlandesgericht
  67. nicht zu berücksichtigen, weil dem Vorbringen der Beklagten nicht zu entnehmen war, dass die verspätete Benennung des Zeugen auf einem Verstoß ge-
  68. - 4 -
  69. gen die gerichtliche Aufklärungspflicht (§ 296a Satz 2, § 139 ZPO) beruht
  70. (BGH, Urt. v. 28. Oktober 1999 - IX ZR 341/98, NJW 2000, 142, 143).
  71. Ganter
  72. Raebel
  73. Gehrlein
  74. Kayser
  75. Fischer
  76. Vorinstanzen:
  77. LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 28.03.2003 - 2/20 O 189/01 OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 12.06.2007 - 3 U 87/03 -