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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. IM NAMEN DES VOLKES
  3. URTEIL
  4. IX ZR 113/02
  5. Verkündet am:
  6. 3. April 2003
  7. Preuß,
  8. Justizangestellte
  9. als Urkundsbeamtin
  10. der Geschäftsstelle
  11. in dem Rechtsstreit
  12. Nachschlagewerk: ja
  13. BGHZ:
  14. nein
  15. ZPO §§ 145, 596
  16. Zur Ermessensausübung bei der Prozeßtrennung im Urkundenverfahren, wenn die
  17. Klagepartei teilweise in das ordentliche Verfahren übergehen möchte.
  18. BGB § 138 Abs. 1 (Bb)
  19. Zur Frage der Sittenwidrigkeit von anerkannten anwaltlichen Gebührenforderungen
  20. aus einer Honorarvereinbarung.
  21. AGBG §§ 9 (A), 24a Nr. 2
  22. Ein vorformuliertes deklaratorisches Schuldanerkenntnis, mit dem beide Seiten sich
  23. im Wege des gegenseitigen Nachgebens verständigen, benachteiligt einen Verbraucher nicht deswegen unangemessen, weil er auf Einwendungen gegen die anerkannten Ansprüche verzichtet.
  24. BGH, Urteil vom 3. April 2003 - IX ZR 113/02 - OLG Dresden
  25. LG Dresden
  26. -2-
  27. Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
  28. vom 3. April 2003 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter
  29. Kirchhof, Dr. Fischer, Raebel und
  30.  
  31. für Recht erkannt:
  32. Die Revision gegen das Urteil des 21. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 18. April 2002 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
  33. Von Rechts wegen
  34. Tatbestand:
  35. Die klagende Rechtsanwalts-GmbH verpflichtete sich im August 1998
  36. gegenüber dem Beklagten, ihn rechtlich zu beraten und in schwebenden sowie
  37. noch anstehenden Rechtsstreitigkeiten zu vertreten. Über das Honorar für diese Tätigkeiten einigten sich die Parteien in einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung, die der Beklagte zwei Tage nach der Mandatserteilung unterzeichnete. Die Klägerin sollte danach einen Stundensatz von 350 DM zuzüglich
  38. Auslagen in tatsächlich entstandener Höhe, mindestens aber 5 v.H. des Nettohonorars, außerdem die Erstattung der gesetzlichen Umsatzsteuer, erhalten.
  39. Die Klägerin vertrat den Beklagten auf der Grundlage dieser Vereinbarungen in
  40. mehreren Zivilprozessen, einem arbeitsgerichtlichen Verfahren und einem
  41. staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren.
  42. -3-
  43. Die monatlich abgerechneten Leistungen der Klägerin wurden bis zum
  44. März 1999 von dem Beklagten bezahlt. Auf die Rechnung vom 7. April 1999
  45. blieb er einen Teilbetrag von 1.888,10 DM schuldig. Die Rechnungen der Klägerin für die Monate Mai bis Oktober 1999 über insgesamt 37.514,40 DM beglich der Beklagte nicht.
  46. Am 19./22. Oktober 1999 kamen die Parteien in einer als "Stundungsvereinbarung und Schuldanerkenntnis" bezeichneten schriftlichen Vereinbarung folgenden Inhaltes überein:
  47. Aus laufender Rechtsberatung (der Klägerin für den Beklagten) sind folgende
  48. Rechnungen derzeit unbeglichen: (...) Summe 39.402,50 DM.
  49. Dies vorausgeschickt, schließen (die Parteien) folgende Stundungsvereinbarung:
  50. 1. (Der Beklagte) erkennt an, der (Klägerin) aus derzeit fälligen Rechnungen
  51. einen Gesamtbetrag in Höhe von 39.402,50 DM zu schulden.
  52. 2. (Der Beklagte) erkennt an, der (Klägerin) einen Kostenvorschuß für noch zu
  53. erbringende Rechtsanwaltsleistungen in Höhe von 30.000 DM brutto zu schulden.
  54. 3. Der Kostenvorschuß verringert sich jeweils anteilig um die zukünftig noch zu
  55. legenden Rechnungen. Die zukünftigen Rechnungen der (Klägerin) gelten als
  56. von (dem Beklagten) anerkannt, sofern dieser nicht innerhalb einer Frist von
  57. vier Wochen ab der Rechnungslegung schriftlich unter Angabe von Gründen
  58. widerspricht.
  59. 4. (Der Beklagte) verzichtet auf Einwendungen jeglicher Art - bekannt oder unbekannt - hinsichtlich des Grundes und der Höhe der Schuld.
  60. 5. Die (Klägerin) stundet (dem Beklagten) den damit offenen Gesamtbetrag in
  61. Höhe von DM 69.402,50 zinslos bis zum 15.10.2000.
  62. 6. (Salvatorische Klausel).
  63. -4-
  64. Die von der Klägerin unterzeichnete Übereinkunft war dem Beklagten
  65. mit einem Anschreiben vom 19. Oktober 1999 (Anlage B 1) übersandt worden.
  66. In diesem Schreiben der Klägerin hieß es:
  67. "wie zwischen uns am 12.10.1999 vereinbart, übersenden wir Ihnen anbei die
  68. Stundungsvereinbarung nebst Schuldanerkenntnis mit der Bitte, diese bis spätestens 29.10.1999 unterschrieben an uns zurückzusenden ....
  69. Wie zwischen uns abgestimmt, werden wir am 22.10.1999 Berufung gegen das
  70. Urteil des Landgerichts Dresden einlegen und werden die Berufung unmittelbar
  71. nach Rücksendung der Stundungsvereinbarung begründen."
  72. In der Zeit von November 1999 bis März 2000 rechnete die Klägerin
  73. weitere 31.546,20 DM an Honoraren ab. Nach dem Ende der Stundung blieben
  74. Zahlungen des Beklagten weiterhin aus. Die Klägerin legte infolgedessen das
  75. Mandat nieder und nahm den Beklagten, unter anderem gestützt auf die Übereinkunft vom 19./22. Oktober 1999, im Wege des Urkundenprozesses in Anspruch. Hierbei ließ sie sich rückerstattete Gerichtskosten von 311,37 DM auf
  76. den Restbetrag der Rechnung vom 7. April 1999 anrechnen.
  77. Das Landgericht verurteilte den Beklagten antragsgemäß zur Zahlung
  78. von 69.091,13 DM; die Ausführung seiner Rechte im Nachverfahren wurde ihm
  79. vorbehalten.
  80. In der Berufungsinstanz hat die Klägerin nach mündlicher Verhandlung
  81. durch nachgelassenen Schriftsatz für den Kostenvorschuß von 30.000 DM vom
  82. Urkundenprozeß Abstand genommen. Das Oberlandesgericht hat daraufhin die
  83. Trennung des Verfahrens beschlossen, wegen des abgetrennten Teils die
  84. mündliche Verhandlung wiedereröffnet und wegen des im Urkundenprozeß
  85. weiterverfolgten Teils von 39.091,13 DM nebst Zinsen die Berufung zurückge-
  86. -5-
  87. wiesen. Hiergegen richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision.
  88. -6-
  89. Entscheidungsgründe:
  90. Die Revision ist unbegründet.
  91. I.
  92. Das Berufungsgericht hat die teilweise Abstandnahme der Klägerin vom
  93. Urkundenprozeß in zweiter Instanz für zulässig und sachdienlich erachtet, diesen Teil des Rechtsstreits nach § 145 ZPO abgetrennt und im ordentlichen
  94. Verfahren anderweitig verhandelt. Die Prozeßtrennung unterliegt im Rechtsmittelverfahren einer Nachprüfung darauf, ob die Trennungsvoraussetzungen
  95. bestanden und ob die Anordnung auf fehlerhafter Ermessensausübung beruhte
  96. (vgl. BGH, Urt. v. 6. Juli 1995 - I ZR 20/93, NJW 1995, 3120). Sie ist jedoch im
  97. Streitfall rechtlich nicht zu beanstanden.
  98. 1. Die Trennung ist hier durch das Berufungsgericht unter Beachtung
  99. von § 145 Abs. 1 ZPO zwischen mehreren in einer Klage erhobenen Ansprüchen erfolgt. Denn die Stundenhonorare der Klägerin sind für gegenstandsbezogen und zeitlich getrennte Leistungen berechnet worden.
  100. 2. Ein Ermessensfehler des Berufungsgerichts bei Anordnung der Prozeßtrennung ist gleichfalls nicht ersichtlich. Die Verfahrenstrennung war von
  101. seinem - jedenfalls gut vertretbaren - Rechtsstandpunkt aus folgerichtig. Sie
  102. wäre entgegen der Auffassung der Revision auch dann nicht als ermessensfehlerhaft zu beanstanden, wenn gegen die Zulässigkeit einer teilweisen Abstandnahme vom Urkundenprozeß Bedenken bestanden haben sollten. Diese
  103. -7-
  104. Bedenken konnten gerade durch die Trennung überwunden werden (vgl. Zöller/Greger, ZPO 23. Aufl. § 596 Rn. 2). Auch die Frage, ob die teilweise Abstandnahme bereits mit Zustellung des nachgelassenen Schriftsatzes oder erst
  105. durch Erklärung in der insoweit wiedereröffneten mündlichen Verhandlung
  106. wirksam werden konnte, stellt sich im Hinblick auf das hier angegriffene Berufungsurteil nicht. Denn insoweit hat die Klägerin an der gewählten Verfahrensart festgehalten.
  107. 3. Zutreffend, aber im Ergebnis ohne Erfolg weist die Revision darauf
  108. hin, daß es zwischen dem abgetrennten Verfahrensteil bei einem Übergang in
  109. das ordentliche Verfahren und dem Nachverfahren des Urkundenprozesses im
  110. Falle gemeinsamer Vorfragen zu einander widersprechenden Entscheidungen
  111. kommen kann. Diese Widerspruchsgefahr berührt die Zulässigkeit der Verfahrenstrennung nicht. Denn sie bestünde auch dann, wenn die Klägerin - ohne
  112. Trennung - mit einem Teil ihrer Ansprüche durch Prozeßurteil gemäß § 597
  113. Abs. 2 ZPO abgewiesen worden wäre und insoweit neu geklagt hätte. Die Zulässigkeit der Prozeßtrennung bei Anspruchshäufung (§ 260 ZPO) nach § 145
  114. Abs. 1 ZPO begegnet nicht den gleichen Einschränkungen, wie sie gegen die
  115. Zulässigkeit eines Teilurteils nach § 301 ZPO in einem solchen Fall angenommen werden (vgl. dazu BGH, Urt. v. 4. Oktober 2000 - VIII ZR 109/99,
  116. NJW 2001, 155; v. 28. November 2002 - VII ZR 270/01, NJW-RR 2003, 303 f,
  117. jeweils m.w.N.).
  118. II.
  119. -8-
  120. Auch in der Sache hält das Berufungsurteil rechtlicher Nachprüfung
  121. stand.
  122. 1. Das Berufungsgericht hat zur Begründetheit der Klage im Urkundenprozeß ausgeführt: Die Honorarvereinbarung vom August 1998 und der Anerkenntnisvertrag vom 19./22. Oktober 1999 genügten der gesetzlichen Form.
  123. Keine der Vereinbarungen sei nach § 138 BGB nichtig. Der Anerkenntnisvertrag sei auch nicht wirksam angefochten worden. Der Einwendungsverzicht als
  124. Leistungsinhalt sei mit dem AGB-Gesetz vereinbar.
  125. 2. Demgegenüber rügt die Revision: Die Klägerin habe sich ein sittenwidrig überhöhtes Honorar versprechen lassen; denn es betrage nach dem
  126. Vorbringen des Beklagten mehr als das Fünffache der gesetzlichen Gebühren.
  127. Die vereinbarte und verlangte Erstattung der Mindestauslagen in Höhe von 5 %
  128. des Nettohonorars (ohne Umsatzsteuererstattung) enthalte abweichend von
  129. § 26 BRAGO keine Obergrenze; damit sei sie ein verdeckter Teil des Honorars. Die Nichtigkeit der Honorarvereinbarung werde durch das Anerkenntnis
  130. nicht überwunden, sondern das Anerkenntnis werde von der Nichtigkeit der
  131. Honorarvereinbarung ergriffen. Die Bestimmungen der Nummer 3 und 4 des
  132. Schuldanerkenntnisses verstießen gegen § 9 AGBG und Klauselverbote. Das
  133. Schuldanerkenntnis könne wegen der Aufnahme anderweitiger Abreden nach
  134. § 3 Abs. 1 Satz 1 BRAGO den Honoraranspruch auch nicht selbständig begründen.
  135. 3. Die Rügen der Revision greifen nicht durch. Der anerkannte Vergütungsanspruch der Klägerin ist im Urkundenprozeß rechtlich nur darauf zu
  136. prüfen, ob die abschriftlich vorgelegten Urkunden (§ 593 Abs. 2 ZPO) zum Be-
  137. -9-
  138. weis sämtlicher anspruchsbegründenden Tatsachen geeignet sind (§ 592 ZPO)
  139. und Einwendungen des Beklagten aus den Urkunden selbst hervorgehen oder
  140. unstreitig sind. Für andere als die in § 592 ZPO erwähnten und hier entscheidungserheblichen Tatsachen hat der Beklagte jedenfalls keinen nach § 595
  141. Abs. 2 ZPO zulässigen Beweis angetreten.
  142. a) Das Berufungsgericht hat in dem angefochtenen Urteil nur über die
  143. unter Nummer 1 der Vereinbarung vom 19./22. Oktober 1999 anerkannten Beträge aus den Rechnungen vom April 1999 (Rest von 1.888,10 DM) und von
  144. Mai bis Oktober 1999 (insgesamt 37.514,40 DM) befunden. Rügen, welche die
  145. Revision im Zusammenhang mit dem Vorschußanspruch gemäß Nummer 3 der
  146. genannten Vereinbarung aus § 3 Abs. 1 Satz 1 BRAGO und aus dem AGBGesetz herleitet, sind deshalb für dieses Revisionsverfahren von vornherein
  147. ohne Belang.
  148. b) Die Anerkenntnis- und Stundungsvereinbarung der Parteien vom
  149. 19./22. Oktober 1999 ist nach der Entscheidungsgrundlage des Urkundenprozesses wirksam.
  150. aa) Das Berufungsgericht hat das Anerkenntnis vom 19./22. Oktober
  151. 1999 in seinem hier maßgebenden Teil - insoweit unangegriffen - als Schuldbestätigung (deklaratorisches Schuldanerkenntnis) verstanden. Aus der Urkunde selbst ergibt sich allerdings nicht, daß die Parteien schon im Oktober
  152. 1999 ernsthaft darüber gestritten haben oder eine erkannte rechtliche Unsicherheit darüber ausräumen wollten, ob die Honorarvereinbarung vom August
  153. 1998 infolge eines überhöhten Vergütungssatzes gegen die guten Sitten ver-
  154. - 10 -
  155. stieß. Der Beklagte kann sich daher ungeachtet des Anerkenntnisses auf eine
  156. Sittenwidrigkeit der Honorarvereinbarung berufen.
  157. Das Berufungsgericht hat aber zu Recht verneint, daß der Beklagte die
  158. Sittenwidrigkeit der Honorarvereinbarung vom August 1998 und des hierauf
  159. bezogenen Schuldanerkenntnisses vom 19./22. Oktober 1999 mit den im Urkundenprozeß statthaften Mitteln dargetan hat.
  160. Der Beklagte hat den gesetzlichen Gebührenanspruch der Klägerin für
  161. die im Rahmen des Dauermandates vom August 1998 geführten Zivil- und Arbeitsgerichtsverfahren erstinstanzlich unwidersprochen mit 50.345,15 DM beziffert (Schriftsatz vom 14. Juni 2001 S. 6 bis 8, GA 23 bis 25; Schriftsatz der
  162. Klägerin vom 27. Juni 2001 S. 5, GA 38), während insgesamt 237.366,54 DM
  163. nach der Honorarvereinbarung in Rechnung gestellt worden sind. Damit hätte
  164. das berechnete Stundensatzhonorar weniger als das Fünffache der gesetzlichen Gebühren betragen. Zumindest innerhalb dieser Spannbreite kann bei
  165. Sachen mit kleineren und mittleren Streitwerten aus dem Quotienten von berechnetem Honorar und gesetzlichen Gebühren allein ein sittenwidriges Mißverhältnis von anwaltlicher Leistung und vereinbarter Gegenleistung nicht entnommen werden (vgl. BGHZ 144, 343, 346; BGH, Urt. v. 4. Juli 2002 - IX ZR
  166. 153/01, NJW 2002, 2774, 2775). Das gilt namentlich dann, wenn - wie hier eine arbeitszeitabhängige Vergütung vereinbart wurde, der vereinbarte Stundensatz nicht außergewöhnlich hoch ist und die Gesamtvergütung durch die
  167. Anzahl der rechnungsmäßig anfallenden Stunden - anders als die gesetzlichen
  168. Wertgebühren - aufwandsabhängig wuchs. Denn eine aufwandsangemessene
  169. anwaltliche Honorarvereinbarung kann das Sittengesetz nicht verletzen.
  170. - 11 -
  171. Keinen Erfolg hat auch der Angriff der Revision gegen die Auslagenvereinbarung; denn sie ist nicht bereits deshalb sittenwidrig, weil die Erstattung
  172. abweichend von § 26 BRAGO betragsmäßig nicht begrenzt war. Welche Auslagen der Klägerin tatsächlich während der Laufzeit des Mandates entstanden
  173. sind, hat der Beklagte nicht mit den im Urkundenprozeß statthaften Mitteln unter Beweis gestellt.
  174. bb) Der Beklagte konnte das Schuldanerkenntnis vom 19./22. Oktober
  175. 1999 auch nicht nach § 123 BGB anfechten oder wegen Verschuldens beim
  176. Vertragsschluß Befreiung von der anderweitig nicht bestehenden Schuld verlangen, weil die Klägerin für den Fall der Nichtannahme zu erkennen gegeben
  177. hatte, daß sie ein Mandat ohne Rücksicht auf die demnächst laufende Berufungsbegründungsfrist niederlegen werde. Denn diese Drohung war nicht ohne
  178. weiteres rechtswidrig (vgl. BGH, Urt. v. 4. Juli 2002 - IX ZR 153/01, aaO).
  179. cc) Die Revision beanstandet ohne Erfolg, bei dem Schuldanerkenntnis
  180. vom 19./22. Oktober 1999 sei die Form des § 3 Abs. 1 Satz 1 BRAGO für anwaltliche Honorarvereinbarungen nicht eingehalten worden. Das Anerkenntnis
  181. bedurfte mit seinem schuldbestätigenden Inhalt entgegen dem Ausgangspunkt
  182. des Berufungsgerichts dieser gesetzlichen Form jedenfalls deshalb nicht, weil
  183. die bestätigte Honorarabrede vom August 1998, auf welche in der Mandatsvereinbarung verwiesen wurde, die Form wahrte. Ob ein ursprünglicher Formmangel anwaltlicher Honorarvereinbarungen entsprechend § 3 Abs. 1 Satz 2 BRAGO im Rahmen einer Schuldbestätigung verzichtsfähig ist, braucht deshalb
  184. nicht geprüft zu werden.
  185. - 12 -
  186. Aus dem Urteil des VII. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom
  187. 16. September 1971 (BGHZ 57, 53, 57 f), auf welches sich die Parteien bezogen haben, kann für den vorliegenden Fall keine weitergehende Formanforderung entnommen werden. Dort ist der Rechtssatz aufgestellt worden, daß ein
  188. abstraktes Schuldanerkenntnis der Form des § 3 Abs. 1 BRAGO nicht genüge.
  189. Der damalige Bestimmtheitsmangel des Schuldanerkenntnisses kommt hier
  190. nicht in Betracht. Denn das Schuldanerkenntnis vom 19./22. Oktober 1999 hat
  191. die unter Nummer 1 anerkannten Honorarrechnungen der Beklagten im Vorspruch nach Rechnungsdatum, Rechnungsnummer und Betrag bezeichnet.
  192. dd) Der Wirksamkeit des Schuldanerkenntnisses vom 19./22. Oktober
  193. 1999, soweit hier von Interesse, stehen auch die Vorschriften des AGBGesetzes nicht entgegen.
  194. Das Berufungsgericht hat mit Recht offengelassen, ob das AGB-Gesetz
  195. hier nach § 24a Nr. 2 in dem dort bezeichneten Umfang Anwendung findet.
  196. Denn das AGB-Gesetz verbietet deklaratorische Schuldanerkenntnisse mit
  197. Vergleichscharakter auch dann nicht allgemein, wenn sie gegenüber einem
  198. Verbraucher vorformuliert werden. Der hier ausbedungene Einwendungsverzicht des Beklagten gegen die anerkannten vorliegenden Rechnungen der Klägerin ist zwar keine bloße Leistungsbeschreibung (vgl. dazu BGHZ 100, 157,
  199. 173), widerspricht mit seinem Inhalt aber nicht dem in der Rechtsprechung anerkannten Leitbild eines deklaratorischen Schuldanerkenntnisses und benachteiligt den Beklagten auch nicht unangemessen im Sinne von § 9 Abs. 1
  200. AGBG. Denn es steht in einem Austauschverhältnis zu der annähernd einjährigen zinslosen Leistungsstundung von seiten der Klägerin.
  201. - 13 -
  202. Das deklaratorische Schuldanerkenntnis läßt sich mit der Erteilung eines
  203. abstrakten Schuldanerkenntnisses, welches trotz seiner Beweislastwirkung im
  204. Rahmen von § 812 Abs. 2 BGB mit § 11 Nr. 15 AGBG vereinbar ist (vgl.
  205. BGHZ 99, 274, 284 f; 114, 9, 12), auch vor dem Hintergrund des AGBGesetzes nur bedingt vergleichen. Die Anerkenntniswirkung liegt beim deklaratorischen Schuldanerkenntnis allein in der Feststellung des Ausgangsschuldverhältnisses. Damit hat sich keine Beweislast der Parteien verlagert, sondern
  206. es sind mögliche Beweisfragen durch das materielle Recht beseitigt worden. Im
  207. Interesse einer einvernehmlichen Streiterledigung oder Streitvermeidung hat
  208. das Gesetz solche Möglichkeiten trotz Klauselverwendung nicht allgemein beschränkt.
  209. c) Infolge des Schuldanerkenntnisses des Beklagten ist ein Bestreiten
  210. der in Rechnung gestellten honorarpflichtigen Stunden, gleich ob sie nicht erbracht oder nicht erforderlich gewesen sein sollen, materiell-rechtlich ausgeschlossen. Eines Urkundenbeweises durch die Klägerin bedarf es demgegenüber nicht mehr. Das gilt auch für die Frage, ob der Beklagte die Klägerin urkundlich damit beauftragt hat, den Arbeitsgerichtsprozeß, an dem er persönlich
  211. nicht beteiligt war, für die Arbeitnehmerin auf seine Rechnung und zu den für
  212. ihn selbst geltenden Bedingungen zu führen.
  213. 4. Das Berufungsgericht hat der Klägerin keinen höheren Zinsfuß zugesprochen als beantragt. Es hat in diesem Punkt nur das landgerichtliche Urteil
  214. unrichtig wiedergegeben. Dieses offenkundige Schreibversehen kann durch
  215. das Berufungsgericht selbst nach § 319 ZPO im Bedarfsfall berichtigt werden.
  216. Kreft
  217. Kirchhof
  218. Fischer
  219. - 14 -
  220. Raebel
  221.