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20 KiB

  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. IX ZR 109/16
  4. vom
  5. 30. Mai 2017
  6. in dem Rechtsstreit
  7. ECLI:DE:BGH:2017:300517BIXZR109.16.0
  8. - 2 -
  9. Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
  10. Prof. Dr. Kayser, die Richterin Lohmann, den Richter Prof. Dr. Pape, die Richterin Möhring und den Richter Meyberg
  11. am 30. Mai 2017
  12. beschlossen:
  13. Der Senat beabsichtigt, die Revision gegen das Urteil des
  14. 2. Zivilsenats des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken
  15. vom 20. Mai 2016 gemäß § 552a Satz 1 ZPO auf Kosten der Beklagten zurückzuweisen.
  16. Die Parteien erhalten Gelegenheit, hierzu binnen eines Monats
  17. Stellung zu nehmen.
  18. Der Streitwert des Revisionsverfahrens wird auf 64.141,73 € festgesetzt.
  19. Gründe:
  20. I.
  21. 1
  22. Die Klägerin nimmt die Beklagten zu 1 und 2, Schweizer Rechtsanwälte,
  23. die eine Anwaltskanzlei in der Rechtsform einer Personengesellschaft geführt
  24. haben, aus einem Anwaltsvertrag wegen Anwaltsfehlern und die Beklagte zu 3,
  25. einer am 17. Juni 2011 von den Beklagten zu 1 und 2 gegründeten Anwaltsge-
  26. - 3 -
  27. sellschaft in der Form einer Aktiengesellschaft nach Schweizer Recht, auf
  28. Schadensersatz in Anspruch, weil die Beklagten zu 1 und 2 alle Passiva und
  29. Aktiva ihrer vormaligen Anwaltsgesellschaft in die neue Gesellschaft eingebracht hätten und diese deswegen nach Schweizer Recht neben den Beklagten
  30. zu 1 und 2 für deren Anwaltsfehler hafte. Die Beklagten betreiben eine Internetseite in deutscher und englischer Sprache, die von Deutschland erreichbar ist.
  31. 2
  32. Die in Deutschland lebende Klägerin betreibt eine Tanzschule. Sie legte
  33. aufgrund von Vermögensverwaltungsverträgen ab dem 30. November 2005 im
  34. eigenen Namen Gelder bei einer Vermögensverwaltungsgesellschaft mit Firmensitz in der Schweiz (künftig: Unternehmen) an, die ohne Erlaubnis nach
  35. dem Gesetz über das Kreditwesen ihre Anlageprodukte in Deutschland vertrieb.
  36. Dem Unternehmen wurde nach Schweizer Recht Nachlassstundung gewährt.
  37. Die Klägerin beauftragte ihre Rechtsanwälte, die neben ihr 60 bis 100 Mandanten gegen dasselbe Unternehmen vertraten, mit der Rückholung der in der
  38. Schweiz angelegten Gelder. Diese fragten den Beklagten zu 1 Ende des Jahres
  39. 2010, ob er ihre Mandanten im Nachlassverfahren vertrete.
  40. 3
  41. Mit Schreiben vom 3. Januar 2011 überließ der Beklagte zu 1 den klägerischen Anwälten per Email zum Ausdrucken Auftragsformulare, Vollmachten
  42. sowie Formulare für die sogenannten Forderungseingaben im Nachlassverfahren. Das genannte Schreiben war an die geschädigten Kunden des Unternehmens gerichtet; in ihm stellte der Beklagte zu 1 seine Anwaltskanzlei und das
  43. Nachlassverfahren vor und erklärte die Bereitschaft, die Geschädigten im Nachlassverfahren zu vertreten. Die klägerischen Anwälte vervielfältigten die Unterlagen und leiteten sie mit einem Anschreiben an ihre Mandanten weiter, unter
  44. anderem an die Klägerin, mit der Empfehlung, die Beklagten zu 1 und 2 zu beauftragen. Die Klägerin gab die Unterlagen unterschrieben am 16. Januar 2011
  45. - 4 -
  46. an ihre Anwälte zurück, die sie an die Beklagten zu 1 und 2 weiterleiteten. Danach hatte die Klägerin die Beklagten zu 1 und 2 mit der Forderungseingabe in
  47. das Nachlassverfahren und der Vertretung in den Gläubigerversammlungen
  48. beauftragt. Auftragsgemäß meldete der Beklagte zu 1 die klägerischen Forderungen im Nachlassverfahren an und stimmte in der Gläubigerversammlung am
  49. 7. November 2011 auch namens der Klägerin dem Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung zwischen dem Unternehmen und seinen Gläubigern vorbehaltlos
  50. zu.
  51. 4
  52. Parallel zum Nachlassverfahren verklagte die Klägerin die ehemaligen
  53. Direktoren und Verwaltungsratsmitglieder des Unternehmens auf Schadensersatz. Die Klage wurde abgewiesen, weil die Schadensersatzansprüche der Klägerin nach dem anzuwendenden Schweizer Recht gemäß Artikel 303 Abs. 2
  54. des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) untergegangen seien. Nach dieser Regelung wahrt ein Gläubiger, welcher dem Nachlassvertrag zugestimmt hat, seine Rechte gegen Mitschuldner, Bürgen und Gewährspflichtige nur, sofern er ihnen mindestens zehn Tage vor der Gläubigerversammlung deren Ort und Zeit mitgeteilt und ihnen die Abtretung seiner Forderung gegen Zahlung angeboten hat.
  55. 5
  56. Nunmehr verlangt die Klägerin wegen des Verlusts dieser Ansprüche von
  57. den Beklagten Schadensersatz in Höhe von 64.141,73 €. Das Landgericht hat
  58. die Klage wegen fehlender internationaler Zuständigkeit abgewiesen, das Berufungsgericht hat auf die Berufung der Klägerin das Urteil des Landgerichts aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an
  59. das Landgericht zurückverwiesen. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision möchten die Beklagten die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils erreichen.
  60. - 5 -
  61. II.
  62. 6
  63. Nach Auffassung des Berufungsgerichts ist das angerufene Landgericht
  64. Frankenthal (Pfalz) nach Art. 16 Abs. 1, Art. 15 Abs. 1 Buchst. c Fall 2 des
  65. Lugano-Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom
  66. 30. Oktober 2007 (künftig: LugÜ 2007 oder Lugano-Übereinkommen) international zuständig. Gegenstand der Klage seien Ansprüche der Klägerin aus einem
  67. Vertrag, welchen sie als Verbraucherin geschlossen habe. Die Beklagten zu 1
  68. und 2 hätten ihre Tätigkeit auf Deutschland als Wohnsitzstaat der Klägerin ausgerichtet, als sie die Mandanten der klägerischen Rechtsanwälte, auch die Klägerin, am 3. Januar 2011 werbend angeschrieben und dem Anschreiben Auftrags- und Vollmachtsformulare beigefügt hätten. Es könne offen bleiben, ob die
  69. Beklagten zu 1 und 2 ihre Tätigkeit durch ihren Internetauftritt auf Deutschland
  70. ausgerichtet hätten. Jedenfalls rechtfertigten die Angabe der internationalen
  71. Telefonvorwahl der Schweiz, die Verwendung des internationalen Domänennamen der obersten Stufe sowie die Angaben, die Beklagten verträten natürliche Personen aus der Schweiz und dem Ausland und sprächen neben Deutsch
  72. und Englisch teilweise auch Französisch, Italienisch, Spanisch und Tibetisch,
  73. die Annahme, dass sie auch für in anderen Staaten wohnhafte Verbraucher
  74. beratend und vertretend tätig werden wollten. Auch die Beklagte zu 3 könne als
  75. Rechtsnachfolgerin oder als Folge der Fortführungshaftung im Verbrauchergerichtsstand verklagt werden. Anderenfalls hätte es der Vertragspartner des Verbrauchers in der Hand, den Verbrauchergerichtsstand durch nachträgliche Änderung seiner Unternehmensstruktur zu unterlaufen.
  76. - 6 -
  77. III.
  78. 7
  79. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
  80. Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg (§ 552a Satz 1 ZPO).
  81. 8
  82. 1. Das Berufungsgericht hat die Revision wegen der Frage zugelassen,
  83. ob die Beklagten zu 1 und 2 ihre Tätigkeit auf den Wohnsitzstaat des Klägers
  84. ausgerichtet haben. Diese Frage ist nicht mehr klärungsbedürftig, weil sie der
  85. Senat mit Urteil vom 9. Februar 2017 (IX ZR 67/16, WM 2017, 565) entschieden
  86. hat.
  87. 9
  88. 2. Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg.
  89. 10
  90. a) Die Wertung des Berufungsgerichts, die Beklagten zu 1 und 2 hätten
  91. ihre anwaltliche Tätigkeit auf Deutschland ausgerichtet, hält der eingeschränkten revisionsrechtlichen Überprüfung stand (vgl. BGH, aaO Rn. 28). Dabei kann
  92. der Senat wie das Berufungsgericht dahinstehen lassen, ob die Beklagten zu 1
  93. und 2 allein durch die Ausgestaltung der Internetseite ihre anwaltliche Tätigkeit
  94. gerade auch auf Deutschland ausgerichtet haben. Denn jedenfalls die Gesamtschau von Internetseite und den von den Beklagten zu 1 und 2 vorgenommenen Tätigkeiten, um den Vertragsschluss zu erreichen, ergibt das Ausrichten
  95. ihrer Tätigkeit gerade auch auf Deutschland.
  96. 11
  97. aa) Die Internetseite der Beklagten zu 1 und 2 enthält allerdings allenfalls
  98. schwache Anhaltspunkte für ein Ausrichten ihrer Anwaltstätigkeit auf Deutschland. Doch belegt der Internetauftritt, wie das Berufungsgericht richtig gesehen
  99. hat, dass die Beklagten zu 1 und 2 ihre Tätigkeit - wenn vielleicht auch nicht auf
  100. Deutschland - so doch auch auf Mandanten aus dem Ausland ausgerichtet ha-
  101. - 7 -
  102. ben, ohne Verbraucher als Mandanten auszuschließen. Dabei hat die Klägerin
  103. mit der Vorlage eines Ausdrucks der aktuellen Internetseite der Beklagten zu 3
  104. das Erforderliche getan, um den Inhalt der Internetseite der Beklagten zu 1 und
  105. 2 zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses frühestens im Januar 2011 zu beschreiben. Es hätte nunmehr den Beklagten oblegen, diesen Vortrag gemäß
  106. § 138 Abs. 2 ZPO substantiiert zu bestreiten (BGH, aaO Rn. 30 f).
  107. 12
  108. Auf der in deutscher und englischer Sprache abgefassten Internetseite
  109. warben die Beklagten zu 1 und 2 damit, ihre Rechtsanwälte sprächen neben
  110. Deutsch und Englisch Französisch, Italienisch, Spanisch und Tibetisch, wovon
  111. nur Deutsch, Französisch und Italienisch Landessprachen sind. Weiter haben
  112. die Beklagten zu 1 und 2 darauf hingewiesen, Personen und Unternehmen aus
  113. der Schweiz und aus dem Ausland zu vertreten. Sie boten eine international
  114. ausgerichtete Rechtsberatung an und warben mit internationalen Kompetenzen.
  115. Sie verwendeten einen anderen Domänennamen oberster Stufe als den der
  116. Schweiz; Telefonnummer und Anschrift waren mit Auslandsvorwahl und Länderkennzeichen versehen. Interessenten konnten über die Internetseite, die von
  117. Deutschland aus zu erreichen war, Kontakt zu den Beklagten aufnehmen (vgl.
  118. BGH, aaO Rn. 33). Dass den angebotenen Dienstleistungen in Bezug auf die
  119. forensische Tätigkeit der internationale Charakter fehlte, hindert die nationalen
  120. Gerichte nicht, aufgrund einer Gesamtwürdigung aller festgestellten Indizien
  121. dennoch ein Ausrichten der Tätigkeit auf einen anderen Staat anzunehmen.
  122. Denn keines der vom Europäischen Gerichtshof aufgestellten Kriterien ist für
  123. sich alleine für die Annahme des Merkmals des Ausrichtens erforderlich oder
  124. ausschlaggebend. Der Europäische Gerichtshof misst dem Indiz des internationalen Charakters der Tätigkeit zudem nur eine begrenzte Wirkung zu (BGH,
  125. aaO Rn. 34 f mwN).
  126. - 8 -
  127. 13
  128. bb) Das Berufungsgericht durfte in dem Schreiben der Beklagten zu 1
  129. und 2 vom 3. Januar 2011 ein Werbeschreiben sehen, durch das ein Ausrichten
  130. begründet wird (vgl. BGH, aaO Rn. 25). Die Beklagten zu 1 und 2 haben mit
  131. ihrem Schreiben nicht nur einem die Bedingungen eines Anwaltsmandats erfragenden Interessenten geantwortet, sondern ihnen weder namentlich noch in der
  132. Zahl bekannte Mandanten der klägerischen Anwaltskanzlei beworben, um sie
  133. zu einem Vertragsschluss zu veranlassen. Weiter haben sie ihnen entweder ein
  134. ausdrückliches Angebot oder aber eine Aufforderung zur Abgabe eines Angebots gemacht. Dadurch haben sie ihren Willen zum Ausdruck gebracht, in
  135. Deutschland ansässige Mandanten zum Abschluss eines Anwaltsvertrages zu
  136. motivieren (vgl. BGH, aaO Rn. 39 ff). Der Verbrauchergerichtsstand kann auch
  137. nicht deswegen verneint werden, weil die Klägerin den Anwaltsvertrag mit den
  138. Beklagten zu 1 und 2 letztlich aufgrund einer dahin gehenden Beratung und
  139. Empfehlung durch ihre deutschen Anwälte geschlossen hat. Gegen das Merkmal des Ausrichtens spricht jedenfalls nicht die fehlende (oder über den Zurechnungszusammenhang zu modifizierende) Kausalität oder Motivation durch
  140. die absatzfördernde Tätigkeit des Unternehmers, weil diese nicht erforderlich
  141. ist. Für das Merkmal des Verbrauchers kommt es darüber hinaus auf eine tatsächlich vorhandene Schutzbedürftigkeit nicht an, solange der Vertragspartner
  142. eines gutgläubigen Unternehmers nicht den Eindruck erweckt, er handele zu
  143. beruflichen oder gewerblichen Zwecken (vgl. BGH, aaO Rn. 47). Zudem sind
  144. vorliegend den Beklagten zu 1 und 2 die absatzfördernden Handlungen der klägerischen Anwälte zuzurechnen. Die im Streitfall festgestellten Umstände sprechen für ein gemeinsames Vermarktungskonzept von klägerischen Anwälten
  145. und Beklagten. Deswegen ist die Empfehlung durch die klägerischen Anwälte,
  146. die Beklagten zu 1 und 2 zu beauftragen, diesen als Unternehmer zuzurechnen,
  147. weil sie mit deren Wissen und Wollen als Teil des Konzeptes erfolgt ist (BGH,
  148. aaO Rn. 48 ff).
  149. - 9 -
  150. 14
  151. b) Ohne Rechtsfehler hat das Berufungsgericht weiter festgestellt, dass
  152. die Klägerin Verbraucherin im Sinne von Art. 15 LugÜ 2007 ist.
  153. 15
  154. aa) Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs sind Verbraucher natürliche Personen, die zu einem privaten Zweck einen Vertrag
  155. schließen, der nicht einer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit zugerechnet
  156. werden kann. Der Begriff des Verbrauchers ist eng auszulegen und nach der
  157. Stellung dieser Person innerhalb des konkreten Vertrages in Verbindung mit
  158. dessen Natur und Zielsetzung und nicht nach der subjektiven Stellung dieser
  159. Person zu bestimmen, so dass ein und dieselbe Person im Rahmen bestimmter
  160. Geschäfte als Verbraucher und im Rahmen anderer als Unternehmer angesehen werden kann. Es fallen nur Verträge unter diese Sonderregelung, die eine
  161. Einzelperson ohne Bezug zu einer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit oder
  162. Zielsetzung und unabhängig von einer solchen schließt. Die Beweislast für die
  163. Verbrauchereigenschaft trägt derjenige, der sich darauf beruft (BGH, aaO
  164. Rn. 13).
  165. 16
  166. bb) Zutreffend hat das Berufungsgericht angenommen, dass die Klägerin
  167. den Anwaltsvertrag allein zu nichtberuflichen und nichtgewerblichen Zwecken
  168. mit den Beklagten zu 1 und 2 geschlossen hat, weil sie die dem Anwaltsvertrag
  169. zugrundeliegenden Vermögensverwaltungsverträge zu einem allein nichtberuflichen und nichtgewerblichen Zweck geschlossen hat. Es hat darauf verwiesen,
  170. dass die Klägerin die Vermögensverwaltungsverträge im eigenen Namen und
  171. unter ihrer Privatanschrift geschlossen gehabt habe; ein Bezug auf die Tanzschule sei nicht ersichtlich gewesen. Zudem habe es sich bei der konkreten
  172. Vermögensanlage um eine solche gehandelt, die üblicherweise im Bereich der
  173. privaten Vermögenssorge und nicht für die Anlage von Betriebsvermögen ge-
  174. - 10 -
  175. wählt werde. Das gelte insbesondere für die vermittelte Lebensversicherung,
  176. die auf die Person der Klägerin abgeschlossen worden sei. Das von der Klägerin gewählte "Ansparprogramm" habe nach dem Bestätigungsschreiben des
  177. Unternehmens vom 23. Februar 2006 der "privaten Vermögensbildung" gedient.
  178. Daraus hat das Berufungsgericht geschlossen, dass diese Anlageverträge dazu
  179. diente, privates Vermögen der Klägerin anzulegen und zu verwalten. Ob es sich
  180. bei den Geldern, welche die Klägerin bei dem Unternehmen angelegt habe, um
  181. nicht versteuerte Erträge aus dem Betrieb der Tanzschule gehandelt habe, sei
  182. unerheblich.
  183. 17
  184. Gegen diese tatrichterliche Beweiswürdigung ist revisionsrechtlich nichts
  185. zu erinnern. Die grundsätzlich dem Tatrichter obliegende Beweiswürdigung
  186. kann vom Revisionsgericht lediglich daraufhin überprüft werden, ob sich der
  187. Tatrichter entsprechend dem Gebot des § 286 ZPO mit dem Streitstoff und den
  188. Beweisergebnissen auseinandergesetzt hat, die Beweiswürdigung also vollständig und rechtlich möglich ist und nicht gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze verstößt (BGH, aaO Rn. 15). Solche Fehler weist die Revision nicht nach.
  189. Sie rügt insoweit lediglich, es könne richtig sein, dass es dann, wenn die Klägerin private Gelder zu privaten Zwecken anlege, für die Entscheidung dieses
  190. Rechtsstreits unerheblich sei, ob sie diese Gelder ordnungsgemäß versteuert
  191. habe. Erheblich sei aber, ob sie diese Beträge zuvor ihrer Tanzschule entnommen und in ihr privates Vermögen überführt habe, ehe sie die Gelder in der
  192. Schweiz angelegt habe oder ob es sich bei den in der Schweiz angelegten Geldern noch um betriebliches Vermögen gehandelt habe. Dass sie vor der Anlage
  193. in der Schweiz von der Klägerin aus dem Unternehmen entnommen worden
  194. seien, hätte von der Klägerin bewiesen werden müssen. Diese Ansicht der Revision trifft nicht zu. Mit der Anlage des Geldes in eigenem Namen ohne Bezug
  195. auf ihre Tanzschule in ein "Ansparprogramm", welches nach dem Willen der
  196. - 11 -
  197. Vertragsparteien der privaten Vermögensanlage diente, hat die Klägerin die
  198. Gelder zu privaten Zwecken angelegt. Auch wenn sie das Geld für die Kapitalanlagen aus den (unversteuerten) Erlösen ihrer Tanzschule entnommen haben
  199. sollte, um dieses am deutschen Fiskus vorbei in eigenem Namen ohne Bezug
  200. auf die Tanzschule in der Schweiz anzulegen, verfolgte der seinem Wortlaut
  201. und Inhalt nach auf eine private Vermögensanlage ausgerichtete Anlagevertrag
  202. keine beruflichen oder gewerblichen Zwecke. Entgegen der Ansicht der Beklagten ist die (möglicherweise strafrechtlich relevante) Herkunft des Geldes für die
  203. Zweckbestimmung unerheblich. Denn anderenfalls würde der Verbrauchergerichtsstand eine internationale Zuständigkeit selten begründen können, weil ein
  204. Verbraucher die Geldmittel für seine privaten Geschäfte regelmäßig mit beruflichen Einnahmen erwirtschaftet (BGH, aaO Rn. 17).
  205. 18
  206. Die Geschäfte der Klägerin im Zusammenhang mit der Verwaltung eigenen Privatvermögens lassen sie nicht zur Unternehmerin werden. Insbesondere
  207. steht das Vorliegen eines Gewinninteresses der Einordnung ihrer Person als
  208. Verbraucherin nicht entgegen. Ob etwas anderes gilt, wenn die Anlage einer
  209. Privatperson einen solchen Umfang annimmt, dass sie eine kaufmännische Organisation erforderlich macht, kann dahin stehen, weil dies auf die Klägerin
  210. nicht zutrifft (vgl. BGH, aaO Rn. 18).
  211. 19
  212. c) Der
  213. Verbrauchergerichtsstand
  214. nach
  215. Art. 15
  216. Abs. 1
  217. Buchst. c
  218. LugÜ 2007 ist auch im Verhältnis zu der Beklagten zu 3 gegeben, wie das Berufungsgericht zutreffend entschieden hat. Allerdings wurde die Beklagte zu 3
  219. erst nach Abschluss des Anwaltsvertrages gegründet, sie wurde daher nicht
  220. originär Vertragspartnerin der Klägerin im Sinne der genannten Regelung. Doch
  221. hat
  222. die
  223. Klägerin
  224. unter Verweis auf
  225. den
  226. Handelsregisterauszug
  227. vom
  228. 4. November 2014 vorgetragen, die Beklagte zu 3 habe bei der Gründung das
  229. - 12 -
  230. Geschäft der nicht im Handelsregister eingetragenen einfachen Gesellschaft
  231. T.
  232. Rechtsanwälte, übernommen, und zwar mit allen Aktiven und
  233. Passiven. Nach dem Vortrag der Klägerin hat dies nach Schweizer Recht zur
  234. Folge, dass die Beklagte zu 3 der Klägerin neben den Beklagten zu 1 und 2 als
  235. Gesamtschuldnerin hafte. Dann aber bleibt es bei dem Verbrauchergerichtsstand auch gegenüber der Beklagten zu 3. Für die Annahme der internationalen
  236. Zuständigkeit am Wohnsitz des Verbrauchers ist es unerheblich, ob dieser den
  237. Vertragspartner oder einen Rechtsnachfolger des Vertragspartners des Verbrauchervertrages nach Art. 15 Abs. 1 Buchst. c/Art. 17 Abs. 1 Buchst. c
  238. EuGVVO aF/nF, Art. 15 Abs. 1 Buchst. c LugÜ 2007 verklagt. In beiden Fällen
  239. ist der Verbrauchergerichtsstand gegeben (BGH, aaO Rn. 52 f).
  240. 20
  241. Im Rahmen der Prüfung der Zuständigkeit nach dem LuganoÜbereinkommen ist es nicht erforderlich, zu strittigen Tatsachen, die sowohl für
  242. die Frage der Zuständigkeit als auch für das Bestehen des geltend gemachten
  243. Anspruchs von Relevanz sind, ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen. Das angerufene Gericht prüft im Stadium der Prüfung der internationalen
  244. Zuständigkeit weder die Zulässigkeit noch die Begründetheit der Klage nach
  245. den Vorschriften des nationalen Rechts, sondern ermittelt nur die Anknüpfungspunkte mit dem Staat des Gerichtsstands, die seine Zuständigkeit nach
  246. dieser Bestimmung rechtfertigen. Daher darf das nationale Gericht, soweit es
  247. nur um die Prüfung seiner Zuständigkeit nach der genannten Bestimmung geht,
  248. die einschlägigen Behauptungen der Klägerin zu den die internationale Zuständigkeit begründenden Merkmalen als erwiesen ansehen (BGH, aaO Rn. 54).
  249. 21
  250. 3. Hat mithin die Revision keine Aussicht auf Erfolg, steht die grundsätzliche Klärung entscheidungserheblicher Rechtsfragen erst nach Einlegung der
  251. vom Berufungsgericht zugelassenen Revision einer Revisionszurückweisung
  252. - 13 -
  253. durch Beschluss nach § 552a ZPO nicht entgegen (BGH, Beschluss vom
  254. 15. Februar 2017 - IV ZR 373/13, nv Rn. 13; Zöller/Heßler ZPO, 31. Aufl.,
  255. § 552a Rn. 3).
  256. Kayser
  257. Lohmann
  258. Möhring
  259. Pape
  260. Meyberg
  261. Hinweis: Das Revisionsverfahren ist durch Revisionsrücknahme erledigt
  262. worden.
  263. Vorinstanzen:
  264. LG Frankenthal, Entscheidung vom 09.03.2015 - 4 O 392/14 OLG Zweibrücken, Entscheidung vom 20.05.2016 - 2 U 35/15 -