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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. IX ZR 109/10
  4. vom
  5. 21. März 2013
  6. in dem Rechtsstreit
  7. - 2 -
  8. Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
  9. Prof. Dr. Kayser, die Richter Raebel, Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Fischer
  10. am 21. März 2013
  11. beschlossen:
  12. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem
  13. Urteil des 16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom
  14. 3. Juni 2010 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
  15. Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf
  16. 5.366.000 € festgesetzt.
  17. Gründe:
  18. 1
  19. Ein gesetzlicher Grund zur Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2, § 544
  20. ZPO) besteht nicht.
  21. 2
  22. 1. Die von der Beschwerde als allgemein klärungsbedürftig angesehene
  23. Frage, unter welchen Umständen an dem in der Rechtsprechung entwickelten
  24. Anscheinsbeweis zur Ursächlichkeit mangelhafter Beaufsichtigung des Verwalters für dessen Veruntreuungen aus der Masse (BGH, Urteil vom 11. Dezember
  25. 1967 - VII ZR 139/65, BGHZ 49, 121, 123 f unter 2. mwN; vom 11. November
  26. 1993 - IX ZR 35/93, BGHZ 124, 86, 94 unter II. 2. aE) festzuhalten sei, verleiht
  27. der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung. Der begründete Vergleichs-
  28. - 3 -
  29. vorschlag des Senates in anderer Sache (Beschluss vom 22. März 2007
  30. - IX ZR 136/06, juris Rn. 11) ändert daran nichts. Die ältere Rechtsprechung
  31. wird dort in ihren Rechtssätzen nicht in Frage gestellt.
  32. 3
  33. Die von Uhlenbruck (InsO, 12. Aufl., § 71 Rn. 12, unklar 13. Aufl., § 71
  34. Rn. 14) geäußerten Bedenken gegen den Anscheinsbeweis erfordern derzeit
  35. ebenfalls keine neue Revisionsentscheidung. Pflichtwidrig (§ 69 InsO) war hier
  36. schon, dass die Beklagten die Führung des Poolkontos nicht unterbunden haben, obwohl dadurch die Guthaben der Masse dem eingerichteten Hinterlegungskonto (§ 149 Abs. 1 InsO) und dem Mitzeichnungsvorbehalt (§ 149 Abs. 2
  37. InsO aF) entzogen worden sind. Jedenfalls dann, wenn solche Sicherungen
  38. bestehen, dürfen sie trotz anderweitiger Erwägungen im Schrifttum über die
  39. Zulässigkeit und Zweckmäßigkeit von Poolkonten verschiedener Massen (vgl.
  40. Kießling, NZI 2006, 440, 441 und Paulus, WM 2008, 473, 475) durch eine solche Handhabung des Insolvenzverwalters nicht unterlaufen werden. Das liegt
  41. auf der Hand. Deshalb sind Verstöße vom Gläubigerausschuss zu rügen und,
  42. wenn kurzfristige Abhilfe unterbleibt, an das Insolvenzgericht mit Antrag auf
  43. Amtsenthebung des Verwalters zu berichten. Wären die Beklagten so vorgegangen, ist die tatrichterliche Annahme, die Veruntreuungen des Verwalters, die
  44. der Verurteilung zugrunde liegen, wären verhindert worden, rechtlich unter keinem Gesichtspunkt zu beanstanden.
  45. 4
  46. 2. Die Vielzahl der von demselben kriminellen Verwalter verursachten
  47. Verfahren gebietet nicht die Zulassung der Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. Diese wird durch unterschiedliche Tatsachenfeststellungen und Ergebnisse der Einzelfallsubsumtion nicht berührt.
  48. - 4 -
  49. 5
  50. 3. Die Masse kann durch Veruntreuung des Verwalters auch geschädigt
  51. sein, wenn die Bank, die das Hinterlegungskonto führte, wegen Missachtung
  52. des Mitzeichnungsvorbehalts gemäß § 149 Abs. 2 InsO aF bei den Übertragungen auf das Poolkonto nicht befreiend geleistet hat. Diese Annahme des Berufungsgerichts weicht nicht von den Rechtssätzen ab, auf die das Urteil des
  53. VI. Zivilsenats vom 30. Januar 1962 (VI ZR 18/61, WM 1962, 349) gestützt ist.
  54. Dort ging es um eine Schadensersatzklage der Bank gegen die Mitglieder des
  55. Gläubigerausschusses; ihr Schaden war durch die mit Klagedrohung des Konkursverwalters durchgesetzte Ersatzzahlung an die Masse eingetreten. Das
  56. Berufungsgericht hat demgegenüber mit Recht den Grundsatz des Reichsgerichts herangezogen, die Masse sei auch dann geschädigt, wenn nach Veruntreuungen des Verwalters die gemäß § 137 KO und § 149 Abs. 2 InsO aF nicht
  57. befreite Bank den fortbestehenden Anspruch der Masse bestreite. Dieser bestrittene Erfüllungsanspruch sei dem vorher unbestrittenen Guthaben nicht
  58. gleichwertig (RGZ 149, 182, 186 untere Hälfte). Die Beschwerde hat nicht vermocht, diesen Grundsatz derart in Zweifel zu ziehen, dass sich mit der Notwendigkeit seiner Überprüfung die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache
  59. ergäbe.
  60. - 5 -
  61. 6
  62. 4. Von weiterer Begründung der Entscheidung wird gemäß § 544 Abs. 4
  63. Satz 2 ZPO abgesehen.
  64. Kayser
  65. Raebel
  66. Lohmann
  67. Vill
  68. Fischer
  69. Vorinstanzen:
  70. LG Hannover, Entscheidung vom 25.08.2009 - 2 O 203/08 OLG Celle, Entscheidung vom 03.06.2010 - 16 U 135/09 -