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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. IX ZR 107/10
  4. vom
  5. 12. Januar 2012
  6. in dem Rechtsstreit
  7. -2-
  8. Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
  9. Prof. Dr. Kayser, die Richter Raebel und Vill, die Richterin Lohmann und den
  10. Richter Dr. Pape
  11. am 12. Januar 2012
  12. beschlossen:
  13. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem
  14. Urteil des 5. Zivilsenats des Kammergerichts Berlin vom 18. Mai
  15. 2010 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
  16. Der Gegenstandswert des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens
  17. wird auf 24.029,15 € festgesetzt.
  18. Gründe:
  19. 1
  20. Die zulässige Nichtzulassungsbeschwerde bleibt ohne Erfolg, weil sie
  21. keinen Zulassungsgrund aufdeckt. Die Sache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert sie die Fortbildung des Rechts. Insbesondere liegt der Zulassungsgrund der Einheitlichkeitssicherung unter keinem der hierzu geltend
  22. gemachten Gesichtspunkte vor (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
  23. 2
  24. Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, dass die Beklagten
  25. ihrer sekundären Darlegungspflicht im Schriftsatz vom 10. September 2007
  26. ausreichend genügt haben. Sie haben danach zur Zweckmäßigkeit einer Abmahnung ausreichend belehrt. Eine Abweichung von der Rechtsprechung des
  27. - 3 -
  28. Senats liegt nicht vor. Die in das Wissen der benannten Zeugen gestellten Äußerungen waren nicht entscheidungserheblich. Die Entscheidung des Berufungsgerichts verletzt nicht das Recht der Klägerin auf rechtliches Gehör und
  29. verstößt nicht gegen das Willkürverbot.
  30. 3
  31. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2
  32. Halbs. 2 ZPO abgesehen.
  33. Kayser
  34. Raebel
  35. Lohmann
  36. Vill
  37. Pape
  38. Vorinstanzen:
  39. LG Berlin, Entscheidung vom 08.02.2008 - 20 O 138/07 KG Berlin, Entscheidung vom 18.05.2010 - 5 U 45/08 -