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18 KiB

  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. IM NAMEN DES VOLKES
  3. URTEIL
  4. IX ZR 106/02
  5. Verkündet am:
  6. 10. April 2003
  7. Preuß
  8. Justizangestellte
  9. als Urkundsbeamtin
  10. der Geschäftsstelle
  11. in dem Rechtsstreit
  12. Nachschlagewerk:
  13. BGHZ:
  14. ja
  15. ja
  16. ZVG § 10 Abs. 1 Nr. 1
  17. a) Ausgaben der Zwangsverwaltung genießen nur dann den Vorrang vor Grundpfandrechten, wenn von ihnen im Einzelfall eine objekterhaltende oder verbessernde Wirkung ausgeht; hierfür reicht es weder aus, daß die Zwangsverwaltung mit Recht angeordnet ist, noch, daß die Ausgaben bei vorhandenen
  18. Nutzungen aus diesen zu bestreiten gewesen wären.
  19. b) Die Vergütung des Zwangsverwalters kann nur berücksichtigt werden, wenn die
  20. Zwangsverwaltung notwendig war, um das Grundstück für die Zwangsversteigerung zu erhalten oder wiederherzustellen. Im Falle der Versteigerung eines Wohnungseigentums muß regelmäßig hinzukommen, daß sich die Tätigkeit des
  21. Zwangsverwalters gerade auf das Sondereigentum und nicht auf das Gemeinschaftseigentum bezog.
  22. c) Wird ein Wohnungs- oder Teileigentum versteigert, sind erbrachte Wohngeldzahlungen des Zwangsverwalters nur insoweit zu berücksichtigen, als sie objekterhaltend oder - verbessernd verwandt worden sind; dies muß der die Zwangsverwaltung betreibende Gläubiger darlegen und beweisen.
  23. BGH, Urteil vom 10. April 2003 - IX ZR 106/02 - LG Frankfurt a.M.
  24. AG Frankfurt a.M.
  25. -2-
  26. Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
  27. vom 10. April 2003 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter
  28. Dr. Ganter, Raebel, Kayser und
  29. 
  30. für Recht erkannt:
  31. Auf die Anschlußrevision der Beklagten wird das Urteil der
  32. 15. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom
  33. 28. März 2002 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum
  34. Nachteil der Beklagten erkannt ist.
  35. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts
  36. Frankfurt am Main vom 4. Oktober 2001 - 30 C 2493/00 - 25 - wird
  37. insgesamt zurückgewiesen.
  38. Die Revision der Klägerin wird zurückgewiesen.
  39. Die Klägerin hat die Kosten der Rechtsmittelzüge zu tragen.
  40. Von Rechts wegen
  41. Tatbestand:
  42. Die Klägerin ist Verwalterin (§ 26 WEG) einer aus acht Wohneinheiten
  43. bestehenden Wohnungseigentumsanlage. Die im Aufteilungsplan mit der
  44. Nummer 8 bezeichnete Wohnung, belegen im Dachgeschoß (fortan nur Woh-
  45. -3-
  46. nung), befand sich in den Jahren 1998/99 noch im Rohbauzustand. Die Fensteröffnungen waren teilweise mit Folie verschlossen, die Löcher aufwies; der
  47. Zugang zu der Wohnung durch das gemeinschaftliche Treppenhaus war ungehindert möglich, weil die Trennwände noch nicht gesetzt waren und die Wohnungsabschlußtür fehlte.
  48. Die beklagte Bank betrieb seit August 1998 aus der erstrangigen Grundschuld III Nr. 3 die Zwangsversteigerung der Wohnung, die am 14. September
  49. 2000 dem Meistbietenden zugeschlagen wurde. Während des laufenden
  50. Zwangsversteigerungsverfahrens erwirkte die Klägerin als Prozeßstandschafterin der übrigen Wohnungseigentümer wegen titulierter Wohngeldrückstände die
  51. Zwangsverwaltung der Wohnung. Auf Anforderung des Vollstreckungsgerichts
  52. erbrachte sie Kostenvorschüsse von 8.000 DM sowie 2.000 DM, die der
  53. Zwangsverwalter für Reparaturmaßnahmen, seine eigene Verwaltervergütung,
  54. die Befriedigung der laufenden Wohngeldansprüche sowie die Bezahlung der
  55. Grundsteuern bis auf einen Betrag von 122,05 DM verbrauchte. Am Tag der
  56. Zuschlagserteilung hob das Vollstreckungsgericht die Zwangsverwaltung auf.
  57. Im Verteilungstermin nach der Zwangsversteigerung meldete die Klägerin 10.000 DM in der Rangklasse § 10 Abs. 1 Nr. 1 ZVG an. Nach dem festgestellten Teilungsplan fiel sie vollständig aus, weil das Gericht die Verwendung
  58. der Vorschüsse zur Erhaltung und nötigen Verbesserung des Wohnungseigentums als nicht nachgewiesen ansah und die Teilungsmasse nicht einmal ausreichte, um das erstrangige Grundpfandrecht der Beklagten vollständig zu bedienen. Die Klägerin erhob Widerspruch. Das Gericht teilte den von der Klägerin beanspruchten Betrag dieser für den Fall zu, daß ihr Widerspruch sich als
  59. begründet erweise, anderenfalls der Beklagten, und führte den Teilungsplan
  60. insoweit durch Hinterlegung aus (§ 124 ZVG).
  61. -4-
  62. Mit ihrer in Prozeßstandschaft der Wohnungseigentümer erhobenen Klage hat die Klägerin die Feststellung begehrt, daß ihr Widerspruch begründet
  63. und der Teilungsplan in Höhe von (10.000 DM abzüglich 122,05 DM =)
  64. 9.877,95 DM abzuändern sei. Das Amtsgericht hat der Klage in Höhe von
  65. 3.056,02 DM stattgegeben. Die Berufung der Klägerin war in Höhe von weiteren
  66. 610,24 DM erfolgreich. Mit der zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr
  67. ursprüngliches Klageziel weiter. Die Beklagte erstrebt mit der Anschlußrevision
  68. die Wiederherstellung der amtsgerichtlichen Entscheidung.
  69. Entscheidungsgründe:
  70. Die Revision ist unbegründet. Die rechtzeitig erhobene (§ 554 Abs. 2
  71. Satz 2 ZPO) Anschlußrevision hat dagegen Erfolg.
  72. I.
  73. 1. Das Berufungsgericht legt § 10 Abs. 1 Nr. 1 ZVG dahin aus, daß "der
  74. Anspruch eines die Zwangsverwaltung betreibenden Gläubigers auf Ersatz seiner Ausgaben zur Erhaltung oder nötigen Verbesserung des Grundstücks" die
  75. Kosten eines der Zwangsversteigerung vorangegangenen Zwangsverwaltungsverfahrens grundsätzlich nicht erfasse. Diese seien regelmäßig aus den in der
  76. Zwangsverwaltung zu erzielenden Nutzungen des Objekts zu bestreiten (§ 155
  77. Abs. 1 ZVG). Reichten diese - wie im Streitfall - nicht aus, gehe dies zu Lasten
  78. des betreibenden Gläubigers. Nur wenn die Zwangsverwaltung als solche bereits eine notwendige Maßnahme im Sinne des § 10 ZVG darstelle, also letztlich auch im Interesse des die Zwangsversteigerung betreibenden Gläubigers
  79. -5-
  80. liege, weil der Wert des Grundstücks erhöht oder ein Wertausfall vermieden
  81. werde, könnten diese Kosten in die Rangklasse § 10 Abs. 1 Nr. 1 ZVG fallen.
  82. 2. Dieser Ausgangspunkt des Berufungsgerichts trifft zu. Die Revision
  83. vermag demgegenüber keine überzeugenden Gründe aufzuzeigen, die für eine
  84. generelle Erstreckung des § 10 Abs. 1 Nr. 1 ZVG auf sämtliche Kosten der
  85. Zwangsverwaltung sprechen.
  86. a) Schon nach seinem Wortlaut erfaßt die Vorschrift nicht alle Ausgaben
  87. eines die Zwangsverwaltung betreibenden Gläubigers, sondern nur diejenigen
  88. "zur Erhaltung" oder "nötigen Verbesserung" des Grundstücks. Der Gesetzgeber hat die gegenüber den dinglich Berechtigten bevorzugten Ausgaben nur
  89. insoweit der ersten Rangklasse zurechnen wollen, als es sich bei ihnen wenigstens um nützliche Verwendungen (impensae utiles) handelt (vgl. Denkschrift
  90. zum Bundesratsentwurf des Zwangsversteigerungsgesetzes, Materialien zu
  91. den Reichs-Justizgesetzen, herausgegeben von Hahn und Mugdan, Band V
  92. 1897 S. 37 unter Bezugnahme u.a. auf das preußische Gesetz betreffend die
  93. Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen vom 13. Juli 1883, dort
  94. § 24, und RGZ 17, 273, 275; 25, 227, 229 f; s. ferner RGZ 73, 397, 401 f;
  95. Dassler/Schiffhauer/Gerhardt/Muth, ZVG 12. Aufl. § 10 Rn. 7; Stöber, ZVG
  96. 17. Aufl. § 10 Rn. 2 Anm. 2.1).
  97. b) Dies stellt letztlich auch die Revision nicht in Frage. Sie meint jedoch,
  98. alle mit der Zwangsverwaltung entstehenden Kosten seien zwangsläufig solche
  99. zur Substanzerhaltung und würden damit von § 10 Abs. 1 Nr. 1 ZVG erfaßt, weil
  100. davon ausgegangen werden müsse, eine angeordnete Zwangsverwaltung werde ordnungsgemäß und gesetzeskonform durchgeführt. Diese Auffassung trifft
  101. nicht zu. In einem Zwangsverwaltungsverfahren können - rechtmäßig - auch
  102. -6-
  103. Aufwendungen erbracht werden, die im parallel laufenden Zwangsversteigerungsverfahren keinen Vorrang genießen.
  104. aa) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Senatsbeschl. v.
  105. 18. Juli 2002 - IX ZB 26/02, WM 2002, 1809, 1811 zur Veröffentlichung in
  106. BGHZ vorgesehen) verfolgt die Wohnungseigentümergemeinschaft mit einer
  107. von ihr beantragten Zwangsverwaltung selbst dann keine zweckwidrigen und
  108. insoweit nicht schutzwürdigen Ziele, wenn sie sich bei der Antragstellung unter
  109. anderem von der Überlegung leiten läßt, weitere Wohngeldausfälle mit Hilfe des
  110. Zwangsverwaltungsverfahrens zu vermeiden. Wird in einem solchen Fall die
  111. Zwangsverwaltung angeordnet, folgt hieraus indes nicht, daß die von der Wohnungseigentümergemeinschaft oder dem Wohnungseigentumsverwalter als
  112. Prozeßstandschafter an den Zwangsverwalter geleisteten Vorschüsse nach
  113. § 10 Abs. 1 Nr. 1 ZVG privilegiert sind. Dies zeigt bereits der Vergleich mit
  114. § 155 Abs. 1 ZVG, der bestimmt, daß "die Ausgaben der Verwaltung" aus den
  115. Nutzungen des Grundstücks vorweg zu bestreiten sind. In die deutlich enger
  116. gefaßte Rangklasse des § 10 Abs. 1 Nr. 1 ZVG fallen erbrachte Aufwendungen
  117. erst, wenn die dort genannten weiteren Voraussetzungen gegeben sind. Dies
  118. verdeutlicht auch die Entstehungsgeschichte. Im Gesetzgebungsverfahren sind
  119. mehrere Anträge von Kommissionsmitgliedern, das Vorrecht des § 10 Abs. 1
  120. Nr. 1 ZVG auf alle Aufwendungen im Interesse des Grundstücks zu erweitern,
  121. abgelehnt worden, weil dies - wie in dem Kommissionsbericht ausdrücklich hervorgehoben wird - den Realkredit "in nachteiligster Weise beeinflussen" würde
  122. (vgl. Bericht der XVI. Kommission, Materialien zu den Reichs-Justizgesetzen
  123. aaO S. 106 f). Eine solche zu mißbilligende Entwertung des Grundpfandrechts
  124. ist in gleicher Weise zu befürchten, wenn die Wohnungseigentümergemeinschaft ihren Ausfällen beim laufenden, nicht einmal titulierten Wohngeld mit
  125. Hilfe der Zwangsverwaltung und des Rechtsinstituts des Kostenvorschusses
  126. -7-
  127. (§ 161 Abs. 3 ZVG) in der Zwangsversteigerung Vorrang vor den Forderungen
  128. der Realgläubiger verschaffen könnte.
  129. bb) Deshalb können nur diejenigen Ausgaben der Zwangsverwaltung in
  130. der Zwangsversteigerung Vorrang vor den bestellten Grundpfandrechten genießen, von denen eine im Einzelfall festzustellende objekterhaltende oder verbessernde Wirkung ausgeht. Dazu reicht es nicht aus, daß die Ausgaben
  131. des Zwangsverwalters wie zum Beispiel das an den Verwalter einer Wohnungseigentümergemeinschaft "zurückgeflossene" Wohngeld (§ 28 Abs. 2
  132. WEG) zur Bestreitung der Bewirtschaftungskosten der Wohnungseigentumsanlage und der versteigerten Wohnung objektiv bestimmt waren. Die Leistungen des die Zwangsverwaltung betreibenden Gläubigers müssen vielmehr für
  133. den Gegenstand der Zwangsverwaltung auch zweckentsprechend verwendet
  134. worden sein und sich werterhöhend ausgewirkt haben, wofür der Gläubiger
  135. darlegungs- und beweispflichtig ist (vgl. RGZ 17, 273, 276; LG Mönchengladbach RPfleger 2000, 80; Dassler/Schiffhauer/Gerhardt/Muth aaO § 10 Rn. 7;
  136. a.A. wohl Wolicki NZM 2000, 321, 324).
  137. II.
  138. Danach erweisen sich die von der Klägerin im Rahmen der Zwangsverwaltung geleisteten Aufwendungen, soweit über sie nicht bereits rechtskräftig
  139. entschieden ist, insgesamt als nicht im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 1 ZVG privilegiert. Der Widerspruch der Klägerin gegen den Teilungsplan ist deshalb insoweit unbegründet. Dies gilt auch für diejenigen Aufwendungen, die das Berufungsgericht - über das amtsgerichtliche Erkenntnis hinausgehend - als erstattungsfähig anerkannt hat.
  140. -8-
  141. 1. Die weiteren Gebühren und Auslagen des Zwangsverwalters sind
  142. nicht bevorrechtigt.
  143. a) aa) Diese Aufwendungen können dem Versteigerungsobjekt und damit dem Realkreditgeber nur werterhöhend oder werterhaltend zugute kommen,
  144. wenn die Tätigkeit des Zwangsverwalters über den üblichen Rahmen hinausgeht. Schon nach allgemeinen Grundsätzen hat der Verwalter auch für die Erhaltung des Grundstücks zu sorgen. Diese Fürsorge ist aber nur eine Folge und
  145. nicht - wenigstens nicht in der Regel - der Zweck der angeordneten Zwangsverwaltung, so daß die dem Verwalter zu gewährende Vergütung nicht ohne
  146. weiteres der Erhaltung oder notwendigen Verbesserung des Grundstücks dient.
  147. In dieser Beziehung unterscheidet sich das Honorar des Zwangsverwalters
  148. nicht von den sonstigen Kosten der Zwangsverwaltung (RGZ 25, 227, 230).
  149. Anders liegt es nur dann, wenn durch die Einleitung der Zwangsverwaltung der Verwalter an die Stelle des Eigentümers tritt, um das Grundstück für
  150. die Zwangsversteigerung zu erhalten oder wieder herzustellen. Das Reichsgericht (aaO) nennt hierzu den Beispielsfall, daß durch die Einleitung der Zwangsverwaltung "Verwüstungen des Gutes durch den Eigentümer Einhalt gethan
  151. wurde". Nur in diesen oder vergleichbaren Fällen kann die dem Verwalter gezahlte, aus den Einkünften nicht zu deckende Vergütung als eine zur Erhaltung
  152. oder Wiederherstellung des Grundstücks dienende Ausgabe angesehen werden (RGZ aaO; Dassler/Schiffhauer/Gerhardt/Muth aaO § 10 Rn. 8; Stöber aaO
  153. § 10 Rn. 2 Anm. 2.1).
  154. bb) Im Streitfall ist weiterhin zu berücksichtigen, daß Gegenstand der
  155. Immobiliarvollstreckung kein Grundstück, sondern ein Wohnungseigentum ist
  156. (vgl. § 1 Abs. 2 WEG, § 864 Abs. 2 ZPO). Sicherungsmaßnahmen hinsichtlich
  157. -9-
  158. des Gemeinschaftseigentums (vgl. § 5 Abs. 2 und 3 WEG) fallen deshalb in den
  159. Zuständigkeitsbereich des Verwalters der Wohnungseigentümergemeinschaft
  160. (§ 27 Abs. 1 Nr. 3 WEG) oder können als Maßnahmen der Notgeschäftsführung
  161. der Wohnungseigentümer gerechtfertigt sein (§ 21 Abs. 2 WEG). Nur soweit die
  162. Eigentümergemeinschaft aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht
  163. selbst oder durch den Verwalter der Wohnungseigentümergemeinschaft handeln kann, in aller Regel also nur dann, wenn sich die Sicherungsmaßnahmen
  164. auf das Sondereigentum des Schuldners (vgl. § 5 Abs. 1 WEG) beschränken,
  165. kann die Vergütung des Zwangsverwalters als bevorrechtigte Aufwendung angesehen werden.
  166. b) Hierzu fehlt ein hinreichender Sachvortrag der Klägerin. Dies gilt sowohl für den Teil der Vergütung (23,20 DM), die das Berufungsgericht über den
  167. vom Landgericht zuerkannten Betrag hinaus zugesprochen hat und der Gegenstand der Anschlußrevision der Beklagten ist, als auch für die mit der Revision
  168. weiterverfolgte Mehrvergütung für den Zeitraum ab Abschluß der Arbeiten im
  169. Juli 1999 bis zur Aufhebung der Zwangsverwaltung. Die den Vergütungsanträgen des Zwangsverwalters beigefügten Übersichten über den Zeitaufwand geben für diesen Zeitraum keinen Hinweis auf besondere objekterhaltende Tätigkeiten; im wesentlichen wird "allgemeine Verwaltung" und "Objektbegehung"
  170. abgerechnet. Der notwendige Bezug gerade zum Sondereigentum des Schuldners wird ebenfalls nicht hinreichend dargelegt. Die Aufrechterhaltung der
  171. Zwangsverwaltung ab Juli 1999 diente ersichtlich dem Zweck, sich den Rang
  172. der Reparaturkosten aus § 10 Abs. 1 Nr. 1 ZVG zu erhalten, weil dieser von der
  173. Fortdauer der Verwaltung bis zur Zuschlagserteilung abhängig war. Eine objekterhaltende Wirkung ging hiervon nicht mehr aus. Aus dem gleichen Grund
  174. kann auch der fiktive Zeitaufwand, der im Falle einer frühzeitigen Beendigung
  175. - 10 -
  176. der Zwangsverwaltung angefallen wäre, entgegen der Rechtsauffassung der
  177. Revision nicht berücksichtigt werden.
  178. 2. Gleiches gilt für die vom Landgericht (teilweise) zuerkannten Kontoführungsgebühren sowie die von der Klägerin beanspruchten, aber von den Vorinstanzen nicht berücksichtigten Gerichtsgebühren für die Anordnung der
  179. Zwangsverwaltung. Diese Aufwendungen mögen zwar als Ausgaben der Verwaltung unter § 155 Abs. 1 ZVG fallen, wirken sich aber nicht wertsteigernd aus
  180. und genießen deshalb keinen Vorrang (vgl. LG Augsburg RPfleger 2001, 92;
  181. Weitnauer/Hauger, WEG 8. Aufl. § 45 Rn. 15).
  182. 3. Die übrigen laufenden Bewirtschaftungskosten der Wohnungseigentumsanlage, zu denen der Zwangsverwalter im Streitfall durch Zahlung einer
  183. (herabgesetzten) monatlichen Wohngeldzahlung (§ 28 Abs. 2 WEG) beigetragen hat, stellen ebenfalls Ausgaben der Verwaltung im Sinne des § 155 Abs. 1
  184. ZVG dar (vgl. OLG Hamburg OLGZ 1993, 431, 432), genießen aber nicht den
  185. Vorrang des § 10 Abs. 1 Nr. 1 ZVG, soweit sie nicht der Erhaltung oder Verbesserung des Versteigerungsobjekts dienten (vgl. LG Hamburg ZMR 2001, 395,
  186. 396; LG Mönchengladbach RPfleger 2000, 80; siehe ferner LG Augsburg
  187. RPfleger 2001, 92; a.A. LG Aachen NZM 2002, 141, 142; LG Frankfurt am Main
  188. NZM 1998, 635; Weitnauer/Hauger aaO § 45 Rn. 15; Wolicki NZM 2000, 321,
  189. 324).
  190. a) Daß vorliegend mit dem Wohngeld Reparaturen am Sondereigentum
  191. des Schuldners oder andere Erhaltungs- oder Verbesserungsmaßnahmen im
  192. engeren Sinne durchgeführt worden sind, die dem Versteigerungsobjekt zugute
  193. gekommen wären, ist von der Klägerin in den Tatsacheninstanzen nicht behauptet worden.
  194. - 11 -
  195. b) Nach ihrem Vortrag sind die laufenden Wohngeldzahlungen ausschließlich auf Straßenreinigung, Feuer- und Gebäudehaftpflichtversicherung
  196. sowie anteilige Einzahlungen zur Instandhaltungsrücklage verwandt worden.
  197. Von diesen Positionen kommt nur der Teil des Wohngeldes als vorrangige Forderung in Betracht, der auf die Feuerversicherung (§ 21 Abs. 5 Nr. 3
  198. Fall 1 WEG) entfällt, weil Leistungen dieser Sachversicherung im Gegensatz zu
  199. Leistungen der Gebäudehaftpflichtversicherung dem Objekt im Sinne des § 10
  200. Abs. 1 Nr. 1 ZVG zugute gekommen wären (LG Augsburg RPfleger 2001, 92;
  201. a.A. Stöber aaO § 10 Rn. 2 Anm. 2.1). Die Klägerin hat den auf diese Versicherung entfallenden Teilbetrag nicht spezifiziert, sondern verweist auf Seite 5 ihres Schriftsatzes vom 13. Juni 2001 wegen der Verwendung der Wohngelder
  202. pauschal auf die diesem Schriftsatz als Anlage Nr. 20 beigefügte Wohngeldabrechnung für das Jahr 1999; diese weist keinen besonderen Betrag für die Feuerversicherung aus. Der Prämienanteil kann deshalb nicht berücksichtigt werden.
  203. Die Einzahlungen des Zwangsverwalters in die Instandhaltungsrückstellung (§ 21 Abs. 5 Nr. 4 WEG) kommen nicht dem Versteigerungsobjekt, sondern allenfalls mittelbar dem jeweiligen Eigentümer der Wohnung zugute, wenn
  204. nämlich die angesammelten Mittel zu einem späteren Zeitpunkt anstelle einer
  205. Sonderumlage eingesetzt werden, um Ausgaben der Wohnungseigentümergemeinschaft zu begleichen. Erst die spätere Beschlußfassung in der Wohnungseigentümerversammlung (§ 23 Abs. 1 WEG) und die Durchführung des Beschlusses durch den Verwalter (§ 27 Abs. 1 Nr. 1 WEG) entscheiden darüber,
  206. ob die Rücklage für eine nützliche Verwendung oder für andere, nicht privilegierte Zwecke eingesetzt wird (z.B. für eine nicht werterhöhende Umgestaltung
  207. - 12 -
  208. der Außenanlagen). Die Einzahlungen in die Instandhaltungsrücklage stellen
  209. deshalb keine bevorrechtigten Aufwendungen dar.
  210. 4. Schließlich fällt auch die von dem Zwangsverwalter für die versteigerte
  211. Wohnung an die Stadt Frankfurt am Main entrichtete Grundsteuer nicht unter
  212. § 10 Abs. 1 Nr. 1 ZVG. Nur hierüber ist im Streitfall zu entscheiden. Die
  213. Grundsteuer ruht zwar als öffentliche Last nach § 12 GrStG auf dem Wohnungseigentum. Ihre Begleichung durch den Zwangsverwalter dient aber weder
  214. der Objekterhaltung noch der Objektverbesserung.
  215. Kreft
  216. Ganter
  217. Raebel
  218.    !#"$%& '%$!()("*
  219. Richter am Bundesgerichtshof
  220. verhindert, seine Unterschrift
  221. beizufügen.
  222. Kayser
  223. Kreft