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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. IX ZR 103/08
  4. vom
  5. 22. September 2011
  6. in dem Rechtsstreit
  7. -2-
  8. Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
  9. Prof. Dr. Kayser, die Richter Raebel und Vill, die Richterin Lohmann und den
  10. Richter Dr. Pape
  11. am 22. September 2011
  12. beschlossen:
  13. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil
  14. des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 24. April
  15. 2008 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
  16. Der Kläger trägt auch die Kosten der Streithilfe.
  17. Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf
  18. 93.055,12 € festgesetzt.
  19. Gründe:
  20. 1
  21. Die Beschwerde ist unbegründet. Sie hat einen gesetzlichen Grund zur
  22. Zulassung der Revision nicht dargelegt.
  23. 2
  24. 1. Die Ausführungen des Berufungsgerichts zum Schaden stehen im
  25. Einklang mit den Rechtsgrundsätzen des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH, Urteil
  26. vom 3. Dezember 1991 - XI ZR 300/90, BGHZ 116, 209, 212 ff unter III. 4.; vom
  27. 13. Februar 2003 - IX ZR 62/02, WM 2003, 1621, 1622). Eine Obersatzabweichung führt die Beschwerde auch nicht, wie es geboten gewesen wäre, aus
  28. - 3 -
  29. (vgl. BGH, Beschluss vom 23. März 2011 - IX ZR 212/08, WM 2011, 1196
  30. Rn. 3 ff).
  31. 3
  32. Die Beschwerde will in unzulässiger Weise den Tatbestand einer umfassenden steuerlichen und rechtlichen Prüfung der Investitions- und Vorhabenplanung der Auftraggeberin mit einer umfassenden Prüfung des Anlagekonzepts überhaupt gleichsetzen, welche jedoch auch die technischen, finanziellen
  33. und kaufmännischen Berechnungen eingeschlossen haben würde. Eine so weit
  34. gezogene Pflicht der Beklagten zu 1 gegenüber dem Kläger hat das Berufungsgericht ohne Verfahrensgrundrechtsverletzung verneint.
  35. 4
  36. Für eine erweiterte Warnpflicht der Beklagten zu 1 jenseits des Gegenstands ihrer vertraglichen Hauptpflichten (vgl. dazu BGH, Urteil vom 13. Februar 2003 aaO S. 1622 unter II. 2.) aufgrund Wissenszurechnung fehlt gegenüber dem Kläger, der nicht Auftraggeber war, die Grundlage. Sie würde auch
  37. den Schutzzweck der vertraglichen Hauptpflichten nicht erweitern und nicht, wie
  38. bei der Prospekthaftung (vgl. BGH, Urteil vom 5. Juli 1993 - II ZR 194/92, BGHZ
  39. 123, 106, 112), schon den Erwerbsaufwand des Klägers zum Schaden machen.
  40. 5
  41. Die schon für die Zulässigkeit des Feststellungsantrags erforderliche
  42. Schadenswahrscheinlichkeit hatte das Berufungsgericht nach Maßgabe des
  43. ersatzfähigen Schadens zu prüfen (vgl. BGHZ 116, 209, 214). Diesen Maßstab
  44. hat es nicht verlassen. Auf eine Nichtwiederaufholung der zunächst eingetretenen Steuerbelastung kam es im Ergebnis nicht an, weil dieser Umstand allein
  45. nach den möglicherweise verletzten Pflichten der Beklagten zu 1 nicht schadensbegründend war (BGHZ aaO).
  46. - 4 -
  47. 6
  48. 2. Ein Ansatzpunkt für die auch in diesem Zusammenhang beanstandeten Verfahrensgrundrechtsverletzungen des Berufungsgerichts ist nicht erkennbar. Dieses hat nicht unter Verletzung prozessualer Handlungsnormen Vortrag
  49. des Klägers übergangen, sondern ihn nach den herangezogenen Beurteilungsnormen des materiellen Rechts nicht als erheblich erachtet.
  50. 7
  51. 3. Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird gemäß § 544
  52. Abs. 4 Satz 2 ZPO abgesehen.
  53. Kayser
  54. Raebel
  55. Lohmann
  56. Vill
  57. Pape
  58. Vorinstanzen:
  59. LG Koblenz, Entscheidung vom 13.07.2007 - 15 O 610/03 OLG Koblenz, Entscheidung vom 24.04.2008 - 5 U 1134/07 -