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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. IX ZR 102/04
  4. vom
  5. 20. Juli 2006
  6. in dem Rechtsstreit
  7. -2-
  8. Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
  9. Dr. Gero Fischer, die Richter Dr. Ganter und Vill, die Richterin Lohmann und
  10. den Richter Dr. Detlev Fischer
  11. am 20. Juli 2006
  12. beschlossen:
  13. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem
  14. Urteil des 10. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts
  15. Hamburg vom 26. April 2004 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
  16. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 50.247,61 €
  17. festgesetzt.
  18. Gründe:
  19. 1
  20. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 ZPO) und auch im
  21. Übrigen zulässig. Sie ist jedoch unbegründet. Weder hat die Rechtssache
  22. grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die
  23. Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
  24. - 3 -
  25. Das Berufungsgericht geht, von der Beschwerde unbeanstandet, davon
  26. 2
  27. aus, der Beklagte habe den Zedenten in einer Verhandlungspause vor Abschluss des Vergleichs darauf hingewiesen, dass mit dem beabsichtigten Vergleich auch die hinter dem Vollstreckungsbescheid stehende Forderung erledigt
  28. sei. Hierdurch hat der Beklagte den Zedenten hinreichend aufgeklärt.
  29. Durch die Aufnahme der gegenseitigen Generalquittung hat sich an dem
  30. 3
  31. Inhalt des (beabsichtigten) Vergleichs nichts geändert. Die Erklärung des Richters, die Generalquittung bedeute, dass künftig keine Partei die andere mehr
  32. verklagen könne, war zutreffend, lediglich ungenau hinsichtlich bereits titulierter
  33. (oder rechtshängiger) Ansprüche. Der Beklagte durfte aber davon ausgehen,
  34. dass der Zedent weiterhin die von ihm erteilte umfassende und zutreffende Belehrung seiner Entscheidung zugrunde legen würde, zumal er mit dem erläuterten Inhalt einverstanden gewesen war.
  35. Jedenfalls handelt es sich um eine Einzelfallentscheidung des Beru-
  36. 4
  37. fungsgerichts. Einen allgemeinen, unzutreffenden Obersatz hat es nicht aufgestellt.
  38. 5
  39. Bei Abschluss des Vergleichs waren nicht nur rein finanzielle, sondern
  40. auch persönliche Interessen des Mandanten zu berücksichtigen. Eine Pflicht,
  41. dem Mandanten von dem Vergleich abzuraten, bestand unter diesen Umständen nicht, nachdem über den Verlust der titulierten Forderung vor Abschluss
  42. des Vergleichs aufgeklärt worden war. Symptomatische Rechtsfehler sind dem
  43. Berufungsgericht nicht unterlaufen, Anlass für eine Rechtsfortbildung besteht in
  44. diesem Zusammenhang nicht.
  45. - 4 -
  46. 6
  47. Die hinter dem erwirkten Titel stehende Forderung war ausweislich des
  48. Protokolls und der Feststellungen des Berufungsgerichts Gegenstand der Vergleichsverhandlungen. Ein Rechtsanwalt ist zwar verpflichtet, im Rahmen gerichtlicher Vergleichsverhandlungen die hierfür maßgeblichen Umstände vorzutragen. Hierzu kann gehören, dass bezüglich einer Vergleichsposition bereits
  49. ein Titel vorliegt. Dass der Richter in Kenntnis des Titels einen anderen, dem
  50. Zedenten günstigeren Vergleich vorgeschlagen und die damalige Ehefrau dies
  51. akzeptiert hätte oder es ohne den Vergleich zu einem anderen, dem Zedenten
  52. günstigeren Ergebnis gekommen wäre, kann aber nicht ohne weiteres angenommen werden. Die Nichtzulassungsbeschwerde zeigt nicht auf, dass die Klägerin solches dargelegt und unter Beweis gestellt hatte. Ein symptomatischer
  53. Rechtsfehler des Berufungsgerichts ist auch insoweit nicht erkennbar. Für eine
  54. Rechtsfortbildung besteht kein Anlass. Einen unrichtigen Rechtssatz hat das
  55. Berufungsgericht auch in diesem Zusammenhang nicht aufgestellt.
  56. 7
  57. Um einen Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG feststellen zu können, müssen besondere Umstände deutlich gemacht werden, die zweifelsfrei darauf
  58. schließen lassen, dass tatsächliches Vorbringen entweder überhaupt nicht zur
  59. Kenntnis genommen oder bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist. Dafür besteht kein Anhaltspunkt; selbst die Beschwerde hält solches lediglich für
  60. nicht ausgeschlossen. Dies genügt nicht.
  61. - 5 -
  62. 8
  63. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2
  64. Halbs. 2 ZPO abgesehen.
  65. Dr. Gero Fischer
  66. Dr. Ganter
  67. Lohmann
  68. Vill
  69. Dr. Detlev Fischer
  70. Vorinstanzen:
  71. LG Hamburg, Entscheidung vom 21.11.2002 - 321 O 251/02 OLG Hamburg, Entscheidung vom 26.04.2004 - 10 U 54/02 -