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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. IX ZB 87/12
  4. vom
  5. 12. Oktober 2012
  6. in dem Insolvenzverfahren
  7. -2-
  8. Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Richter Vill,
  9. die Richterin Lohmann, die Richter Dr. Fischer, Dr. Pape und die Richterin
  10. Möhring
  11. am 12. Oktober 2012
  12. beschlossen:
  13. Die Gegenvorstellung des Antragstellers gegen den Senatsbeschluss vom 24. September 2012 wird zurückgewiesen.
  14. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das
  15. Rechtsbeschwerdeverfahren gegen den Beschluss der 51. Zivilkammer des Landgerichts Berlin vom 12. Juni 2012 wird abgelehnt.
  16. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird als
  17. unzulässig verworfen.
  18. Gründe:
  19. 1
  20. 1. Das als Gegenvorstellung auszulegende Schreiben des Antragstellers
  21. vom 8. Oktober 2012 gibt keinen Anlass zur Änderung des angegriffenen Beschlusses. Es bleibt vielmehr festzuhalten, dass die vom Antragsteller erhobene
  22. Rechtsbeschwerde im Hinblick auf die unterbliebene Zulassung durch das Beschwerdegericht nicht statthaft ist. Gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde findet - anders als bei der Revision - keine Nichtzulassungsbe-
  23. - 3 -
  24. schwerde statt (BGH, Beschluss vom 16. November 2006 - IX ZA 26/06, WuM
  25. 2007, 41). Der Weg einer außerordentlichen Beschwerde ist nicht eröffnet
  26. (BGH, Beschluss vom 7. März 2002 - IX ZB 11/02, BGHZ 150, 133 ff) und verfassungsrechtlich auch nicht geboten (vgl. BVerfGE 107, 395 ff).
  27. 2
  28. 2. Mangels Erfolgsaussichten für die beabsichtigte Rechtsverfolgung
  29. (§ 114 Satz 1 ZPO) ist die Bewilligung der beantragten Prozesskostenhilfe zu
  30. versagen.
  31. 3
  32. 3. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist nicht statthaft, weil das Rechtsmittel des Antragstellers nicht an einem unverschuldeten
  33. Fristversäumnis im Sinne von § 233 ZPO scheitert.
  34. - 4 -
  35. 4
  36. 4. Der Antragsteller kann nicht damit rechnen, in dieser Sache Antwort
  37. auf weitere Eingaben zu erhalten.
  38. Vill
  39. Lohmann
  40. Pape
  41. Fischer
  42. Möhring
  43. Vorinstanzen:
  44. AG Berlin-Mitte, Entscheidung vom 18.05.2012 - 33 IK 79/10 LG Berlin, Entscheidung vom 12.06.2012 - 51 T 363/12 -