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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. IX ZB 77/05
  4. vom
  5. 7. Februar 2008
  6. in dem Rechtsstreit
  7. -2-
  8. Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
  9. Dr. Gero Fischer, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, die Richterin Lohmann und
  10. den Richter Dr. Detlev Fischer
  11. am 7. Februar 2008
  12. beschlossen:
  13. Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 23. Zivilsenats
  14. des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 15. Februar 2005 wird auf
  15. Kosten der Klägerinnen als unzulässig verworfen.
  16. Der Wert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 8.000 €
  17. festgesetzt.
  18. Gründe:
  19. 1
  20. Das Rechtsmittel ist zwar statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 522
  21. Abs. 1 Satz 4 ZPO), jedoch unzulässig (§ 574 Abs. 2 ZPO). Weder hat die
  22. Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des
  23. Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts.
  24. 2
  25. Die geltend gemacht Divergenz zur höchstrichterlichen Rechtsprechung
  26. hinsichtlich der Frage eines Vertrauensschutzes bei telefonischen Auskünften
  27. der Geschäftsstelle bezüglich der Verbescheidung von Fristverlängerungsanträgen (vgl. BGH, Beschl. v. 20. März 1996 - VIII ZB 7/96, NJW 1996, 1682; v.
  28. 20. Oktober 1997 - VIII ZB 32/97, NJW 1998, 1155 f.; v. 15. Oktober 2003
  29. - 3 -
  30. - VIII ZB 39/03, BGH-Report 2004, 270, 271) ist für die Beurteilung der Nichteinhaltung der Berufungsbegründungsfrist nicht entscheidungserheblich. Eine
  31. wirksame Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist liegt nicht vor. Die geltend gemachte Mitteilung der Geschäftsstelle ersetzt die Fristverlängerung
  32. nicht, sie vermag nur das Verschulden des Anwalts an der Fristversäumung
  33. auszuschließen. Ein Wiedereinsetzungsantrag ist nicht gestellt. Eine von Amts
  34. wegen zu gewährende Wiedereinsetzung in den vorigen Stand scheidet mangels aktenkundiger Tatsachen aus (vgl. BGHZ 63, 389, 392; Beschl. v.
  35. 17. Januar 2006 - XI ZB 4/05, NJW 2006, 1518; Beschl. v. 31. Januar 2007
  36. - XII ZB 207/06, NJW-RR 2007, 793, 794). Der Eingang eines Verlängerungsantrags und die Mitteilung der Geschäftsstelle über die Fristverlängerung ist
  37. weder glaubhaft gemacht noch aus den Akten ersichtlich.
  38. - 4 -
  39. 3
  40. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO
  41. abgesehen.
  42. Dr. Gero Fischer
  43. Prof. Dr. Gehrlein
  44. Lohmann
  45. Vill
  46. Dr. Detlev Fischer
  47. Vorinstanzen:
  48. LG Düsseldorf, Entscheidung vom 29.09.2004 - 12 O 375/03 OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 15.02.2005 - I-23 U 207/04 -