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274 lines
15 KiB

  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. IX ZB 73/08
  4. vom
  5. 8. Januar 2009
  6. in dem Restschuldbefreiungsverfahren
  7. Nachschlagewerk:
  8. ja
  9. BGHZ:
  10. nein
  11. BGHR:
  12. ja
  13. InsO § 290 Abs. 1 Nr. 5, § 289 Abs. 2 Satz 1
  14. Die Versagung der Restschuldbefreiung wegen Verletzung von Auskunfts- und
  15. Mitwirkungspflichten des Schuldners setzt eine konkrete Beeinträchtigung der
  16. Befriedigungsaussichten der Gläubiger nicht voraus.
  17. BGH, Beschluss vom 8. Januar 2009 - IX ZB 73/08 - LG Duisburg
  18. AG Duisburg
  19. -2-
  20. Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
  21. Dr. Ganter, die Richter Raebel und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter
  22. Dr. Pape
  23. am 8. Januar 2009
  24. beschlossen:
  25. Dem Schuldner wird auf seine Kosten Wiedereinsetzung in den
  26. vorigen Stand in die Frist zur Einlegung und Begründung der
  27. Rechtsbeschwerde gewährt.
  28. Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 7. Zivilkammer
  29. des Landgerichts Duisburg vom 5. Juni 2007 wird auf Kosten des
  30. Schuldners als unbegründet zurückgewiesen.
  31. Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird
  32. auf 5.000 € festgesetzt.
  33. Gründe:
  34. 1
  35. Über das Vermögen des Beschwerdeführers wurde auf dessen Antrag
  36. am 15. August 2002 das Regelinsolvenzverfahren, in dem er Erteilung der
  37. Restschuldbefreiung begehrt, eröffnet. Im Schlusstermin beantragte der weitere
  38. Beteiligte zu 1 unter Bezugnahme auf Berichte und Zwischenmitteilungen des
  39. Insolvenzverwalters und einen Beschluss des Insolvenzgerichts über die Aufhebung der Verfahrenskostenstundung die Versagung der Restschuldbefreiung
  40. - 3 -
  41. wegen Verletzung von Auskunfts- und Mitwirkungspflichten. Der ab dem 1. April
  42. bis zum 17. Dezember 2003 abhängig beschäftigte Schuldner hatte während
  43. des gesamten Jahres 2003 auf schriftliche Anfragen des Insolvenzverwalters zu
  44. seinen finanziellen Verhältnissen nicht reagiert. Er hatte weder die Beschäftigungsaufnahme noch den erzielten Verdienst mitgeteilt. Angaben zu seinen
  45. Bezügen im Jahre 2003 machte er erstmals am 18. Januar 2004 nach Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit zum Jahresbeginn 2004.
  46. 2
  47. Mit Beschluss vom 7. März 2007 hat das Insolvenzgericht dem Schuldner die Restschuldbefreiung versagt. Seine dagegen gerichtete sofortige Beschwerde ist erfolglos geblieben. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt der
  48. Schuldner das Ziel der Ankündigung der Restschuldbefreiung weiter.
  49. II.
  50. 3
  51. Die gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO, §§ 7, 6 Abs. 1, § 289 Abs. 2 Satz 1
  52. InsO statthafte Rechtsbeschwerde ist zulässig. Der Schuldner hat zwar gegen
  53. den am 14. Juni 2007 zugestellten Beschluss des Beschwerdegerichts erst am
  54. 3. April 2008 Rechtsbeschwerde eingelegt und diese am 25. April 2008 begründet und damit die Fristen des § 575 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 ZPO versäumt.
  55. Ihm ist jedoch auf seinen Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu
  56. gewähren (§ 233 ZPO). Der Senat hat ihm auf seinen innerhalb der Frist des
  57. § 575 Abs. 1 Satz 1 ZPO gestellten Antrag mit Beschluss vom 13. März 2008,
  58. zugestellt am 26. März 2008, Prozesskostenhilfe für die Durchführung des
  59. Rechtsbeschwerdeverfahrens gewährt.
  60. - 4 -
  61. 4
  62. Die wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache auch sonst zulässige
  63. Rechtsbeschwerde (§ 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) ist jedoch unbegründet.
  64. 5
  65. 1. Zu Unrecht beanstandet die Rechtsbeschwerde die Zulässigkeit des
  66. von dem weiteren Beteiligten zu 1 gestellten Antrags auf Versagung der Restschuldbefreiung.
  67. 6
  68. Die Zulässigkeit dieses Antrags unterliegt wegen der Bezugnahme auf
  69. den Bericht des Insolvenzverwalters keinen rechtlichen Bedenken. Es ist anerkannt, dass Sachvortrag auch mittels einer konkreten Bezugnahme auf andere
  70. Schriftstücke möglich ist (BGH, Urt. v. 17. Juli 2003 - I ZR 295/00, BGH NJWRR 2004, 639, 640). Demgemäß hat es der Senat gestattet, einen Versagungsantrag - wie im Streitfall - auf die in Bezug genommenen Schriftstücke zu stützen (BGHZ 156, 139, 144). Der Antragsteller kann sich auf einen Verwalterbericht beziehen, aus dem sich konkrete Hinweise auf einen Versagungsgrund
  71. ergeben (HmbKomm-InsO/Streck, 2. Aufl. § 290 Rn. 6). Dies ist hier geschehen. Eine Glaubhaftmachung (§ 296 Abs. 1 Satz 3 InsO) war im Streitfall entbehrlich, weil der maßgebliche Sachverhalt unstreitig ist (BGHZ 156, 139, 143).
  72. Überdies kann die Glaubhaftmachung auch durch die Vorlage der schriftlichen
  73. Erklärung eines Insolvenzverwalters oder Treuhänders erfolgen (BGH, Beschl.
  74. v. 17. Juli 2008 - IX ZB 183/07, ZInsO 2008, 920 Rn. 7).
  75. 7
  76. 2. Der Auffassung der Rechtsbeschwerde, monatelang nicht erteilte Auskünfte über Einnahmen des Schuldners aus unselbständiger Tätigkeit stellten
  77. keinen Versagungsgrund im Sinne des § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO dar, wenn keine
  78. Beeinträchtigung der Befriedigungsaussichten der Gläubiger eingetreten sei,
  79. kann nicht gefolgt werden. Nach § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO ist dem Schuldner die
  80. Restschuldbefreiung zu versagen, wenn er während des Insolvenzverfahrens
  81. - 5 -
  82. Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten nach der Insolvenzordnung vorsätzlich
  83. oder grob fahrlässig verletzt hat. Dies setzt keine Beeinträchtigung der Befriedigung der Gläubiger voraus.
  84. 8
  85. a) Der Bundesgerichtshof hat die Frage eines ungeschriebenen Tatbestandsmerkmals der Beeinträchtigung der Gläubigerbefriedigung im Versagungstatbestand des § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO bislang nicht abschließend beantwortet. Zwar hat der Senat in einem Beschluss aus dem Jahre 2003 (BGH,
  86. Beschl. v. 20. März 2003 - IX ZB 388/02, ZInsO 2003, 413, 414) ausgeführt,
  87. § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO enthalte neben dem Erfordernis einer objektiven
  88. Pflichtverletzung und den subjektiven Verschuldensanforderungen (Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit) keine weiteren Tatbestandsvoraussetzungen für die
  89. Versagung. In späteren Entscheidungen hat er diese Frage jedoch offengelassen (BGH, Beschl. v. 23. Juli 2004 - IX ZB 174/03, ZInsO 2004, 920, 921; v.
  90. 7. Dezember 2006 - IX ZB 11/06, ZInsO 2007, 96, 97).
  91. 9
  92. b) In der instanzgerichtlichen Rechtsprechung und im Schrifttum wird die
  93. Frage unterschiedlich beantwortet. Teilweise wird verlangt, die Verletzung von
  94. Auskunfts- und Mitwirkungspflichten müsse zu einer Verminderung der Befriedigungsaussichten der Gläubiger geführt haben (AG Memmingen ZInsO 2004,
  95. 52; FK-InsO/Ahrens, 4. Aufl. § 290 Rn. 7). Ganz überwiegend wird vertreten, für
  96. den Versagungsgrund sei unerheblich, ob sich die Pflichtverletzung zum Nachteil der Gläubiger ausgewirkt habe (LG Mönchengladbach ZInsO 2003, 955,
  97. 957; AG Hamburg ZInsO 2001, 330, 332; AG Leipzig ZVI 2007, 143, 146; AG
  98. Offenburg ZVI 2007, 34; AG Oldenburg ZInsO 2001, 1170, 1171; AG Wetzlar
  99. NZI 2007, 57, 58; Graf-Schlicker/Kexel, InsO § 290 Rn. 22; HmbKommInsO/Streck, aaO Rn. 35; HK-InsO/Landfermann, 5. Aufl. § 290 Rn. 29; Hess,
  100. InsO 2007 § 290 Rn. 91; MünchKomm-InsO/Stephan, 2. Aufl. § 290 Rn. 74;
  101. - 6 -
  102. Wenzel in Kübler/Prütting/Bork, InsO § 290 Rn. 20 a; Uhlenbruck/Vallender,
  103. InsO 12. Aufl. § 290 Rn. 70; Mohrbutter/Ringstmeier/Pape, Handbuch der Insolvenzverwaltung,
  104. 8. Aufl.
  105. § 17
  106. Rn. 53;
  107. nicht
  108. eindeutig
  109. Römermann
  110. in
  111. Nerlich/Römermann, InsO § 290 Rn. 97; Braun/Lang, InsO 3. Aufl. § 290 Rn. 6).
  112. 10
  113. c) Die Auffassung, der Versagungsgrund des § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO
  114. setze keine Beeinträchtigung der Befriedigung der Gläubiger voraus, trifft zu. Es
  115. genügt, dass die Verletzung der Auskunfts- und Mitwirkungspflichten nach ihrer
  116. Art geeignet ist, die Befriedigung der Insolvenzgläubiger zu gefährden.
  117. 11
  118. aa) Nach dem Wortlaut der Vorschrift kommt es nicht darauf an, ob die
  119. Verletzung von Auskunfts- und Mitwirkungspflichten die Befriedigungsmöglichkeiten der Insolvenzgläubiger tatsächlich verschlechtert.
  120. 12
  121. bb) Mit Sinn und Zweck der Vorschrift ist die Ansicht, die Restschuldbefreiung könne nur versagt werden, wenn die Verletzung der Auskunfts- und
  122. Mitwirkungspflichten die Befriedigung der Gläubiger nachteilig beeinflusst habe,
  123. nicht zu vereinbaren. Durch § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO soll erreicht werden, dass
  124. der Schuldner die sich aus den §§ 97, 20 Abs. 1 InsO ergebenden Auskunftsund Mitwirkungspflichten uneingeschränkt und vorbehaltlos erfüllt. Ein Schuldner, der von seinen Verbindlichkeiten befreit werden will, hat seine Vermögensverhältnisse offenzulegen, alle verlangten Auskünfte zu erteilen und sich auf
  125. Anordnung des Insolvenzgerichts jederzeit zur Verfügung zu stellen (Mohrbutter/Ringstmeier/Pape, aaO Rn. 74). Er hat Umstände, die für die Erteilung der
  126. Restschuldbefreiung von Bedeutung sein können, von sich aus, ohne besondere Nachfrage zu offenbaren (AG Oldenburg ZInsO 2001, 1170, 1171).
  127. - 7 -
  128. 13
  129. (1) Wenn es dem Schuldner gestattet würde, Auskünfte sanktionslos zurückzuhalten, weil ihre Erteilung für die Befriedigung der Insolvenzgläubiger
  130. vermeintlich unerheblich ist, wäre es zunächst ihm überlassen zu prüfen, ob die
  131. von ihm begehrte Auskunft für die Gläubiger interessant ist, insbesondere deren
  132. Befriedigungsaussichten verbessert. Dies zu beurteilen, ist jedoch nicht Sache
  133. des Schuldners. Es widerspräche der vom Gesetz bezweckten Verpflichtung
  134. des Schuldners zur Offenheit und vorbehaltslosen, unaufgeforderten Mitwirkung, die ein wesentliches Element zur Erreichung der Ziele des Insolvenzverfahrens darstellt (MünchKomm-InsO/Stephan, aaO).
  135. 14
  136. (2) Durch die Versagungsgründe des § 290 Abs. 1 InsO soll erreicht werden, dass nur redlichen Schuldnern, die sich ihren Gläubigern gegenüber nichts
  137. haben zuschulden kommen lassen, Restschuldbefreiung erteilt wird. Aus Gründen der Rechtsklarheit hat der Gesetzgeber darauf verzichtet, die Versagung
  138. durch eine Generalklausel zu regeln. Die Erteilung oder Versagung der Restschuldbefreiung soll nicht in ein weites Ermessen des Gerichts gestellt sein.
  139. Gläubiger und Schuldner sollen aufgrund der verschiedenen Fallgruppen des
  140. § 290 Abs. 1 InsO von vornherein wissen, unter welchen Bedingungen die
  141. Restschuldbefreiung erteilt oder versagt werden kann, damit sie die Folgen entsprechender Verhaltensweisen erkennen und vorausberechnen können (BTDrucks. 12/2443 S. 190).
  142. 15
  143. Auf diesem Hintergrund wäre es verfehlt, die Versagung der Restschuldbefreiung bei Verletzung der Auskunfts- oder Mitwirkungspflicht von einer im
  144. Gesetz nicht geregelten konkreten Beeinträchtigung der Befriedigung der Gläubiger abhängig zu machen. Ein Schuldner, der seine entsprechenden Pflichten,
  145. die ihm nach der Insolvenzordnung auferlegt sind, verletzt, handelt unredlich. Er
  146. hat das Privileg der Restschuldbefreiung nicht verdient, denn seine Gläubiger
  147. - 8 -
  148. können erwarten, dass er seine Pflichten einschränkungslos erfüllt. Sind auch
  149. die subjektiven Voraussetzungen erfüllt, reicht dies aus, um ihm die Restschuldbefreiung zu versagen.
  150. 16
  151. (3) Die Frage, ob die Befriedigung der Gläubiger beeinträchtigt ist, hätte
  152. auch Auswirkungen auf die Feststellung des Versagungsgrundes. Macht der
  153. Schuldner geltend, er habe gemeint, die von ihm unterlassene Auskunft sei für
  154. die Befriedigungsaussichten der Gläubiger belanglos, könnte ihm eine Verletzung der Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten nur in Ausnahmefällen nachgewiesen werden. Das Insolvenzgericht müsste hierzu schwierige und im Ergebnis zweifelhafte Ermittlungen anstellen. Auch dies entspricht nicht der Intention
  155. des Gesetzes.
  156. 17
  157. Für die Gläubiger wäre die Stellung von Versagungsanträgen kaum kalkulierbar. Sie müssten auch dann, wenn feststeht, dass der Schuldner seine
  158. Auskunfts- und Mitwirkungspflichten verletzt hat, damit rechnen, dass ein Versagungsantrag erfolglos bleibt, weil keine Beeinträchtigung ihrer Befriedigungsaussichten eingetreten ist.
  159. 18
  160. cc) Die in der Begründung des Regierungsentwurfs im Zusammenhang
  161. mit dem Versagungsgrund des § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO angesprochene Voraussetzung, dass die Pflichtverletzung des Schuldners die Befriedigungsaussichten der Gläubiger vermindert (BT-Drucks. 12/2443 S. 190, 191), hat im Gesetzeswortlaut keinen Ausdruck gefunden. Eine Beschränkung der Versagung
  162. der Restschuldbefreiung auf Fälle, in denen die Verletzung von Auskunfts- und
  163. Mitwirkungspflichten zu einer Beeinträchtigung der Befriedigung der Gläubiger
  164. führt, ist aufgrund der Begründung des Regierungsentwurfs nicht geboten. Dem
  165. Anliegen, nicht jedwede noch so geringfügige Verletzung von Auskunfts- oder
  166. - 9 -
  167. Mitwirkungspflichten durch die Versagung der Restschuldbefreiung zu ahnden
  168. (Begründung des Rechtsausschusses zu § 346k des Entwurfs BT-Drucks.
  169. 12/7302 S. 188), wird durch die Anwendung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes Rechnung getragen (BGH, Beschl. v. 20. März 2003 aaO S. 414; v. 23. Juli
  170. 2004 aaO S. 921). Würde man darüber hinaus die Versagung der Restschuldbefreiung wegen der Verletzung von Auskunfts- und Mitwirkungspflichten auf
  171. Fälle beschränken, in denen diese zu einer Beeinträchtigung der Befriedigung
  172. der Insolvenzgläubiger geführt hat, wären die Interessen der Gläubiger nicht
  173. mehr ausreichend gewahrt.
  174. 19
  175. Die Sach- und Rechtslage und die Interessenlage unterscheiden sich
  176. nicht von derjenigen im Fall des § 290 Abs. 1 Nr. 6 InsO. Auch bei dieser Vorschrift ist eine die Befriedigung der Insolvenzgläubiger beeinträchtigende Wirkung der falschen oder unvollständigen Angaben grundsätzlich keine Voraussetzung für die Versagung der Restschuldbefreiung (BGH, Beschl. v. 23. Juli
  177. 2004 aaO).
  178. 20
  179. dd) Im vorliegenden Fall war die Verletzung der Auskunfts- und Mitwirkungspflichten ihrer Art nach geeignet, die Befriedigung der Insolvenzgläubiger
  180. zu gefährden. Die Offenlegung der Einkünfte des Schuldners, die gegebenenfalls Bestandteil der Masse werden (§ 35 Abs. 1 InsO), berührt grundsätzlich die
  181. Befriedigungsaussichten der Gläubiger.
  182. 21
  183. 3. Von der Rechtsbeschwerde wird zu Unrecht beanstandet, das Beschwerdegericht habe entgegen der Rechtsprechung des Senats (BGH, Beschl.
  184. v. 20. März 2003 aaO S. 414) nicht beachtet, dass der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz es verbiete, jede noch so geringfügige Verletzung von Auskunftsoder Mitwirkungspflichten für eine Versagung der Restschuldbefreiung ausrei-
  185. - 10 -
  186. chen zu lassen. Eine unwesentliche Pflichtverletzung im Sinne dieser Rechtsprechung liegt nicht vor. Der Schuldner hat sich über einen Zeitraum von mehr
  187. als neun Monaten beharrlich geweigert, seinen Auskunftspflichten nachzukommen. Auf schriftliche Auskunftsverlangen des Insolvenzverwalters hat er nicht
  188. reagiert. Seine im Jahr 2003 erzielten Einkünfte hat er erst nach Androhung
  189. einer Vorführung offengelegt. Das Beschwerdegericht hatte aufgrund dieses
  190. Verhaltens keinen Anlass, sich mit der Frage auseinanderzusetzen, ob die
  191. Pflichtverletzungen des Schuldners nur unwesentlich sind.
  192. 22
  193. 4. Auf Unklarheiten wegen mehrerer gegen ihn geführter Insolvenzverfahren kann sich der Schuldner nicht berufen. Die Verfahren sind schon im Eröffnungsbeschluss miteinander verbunden worden. Der Schuldner wusste, in
  194. welchem Verfahren er Auskunft zu erteilen hat.
  195. Ganter
  196. Raebel
  197. Lohmann
  198. Vill
  199. Pape
  200. Vorinstanzen:
  201. AG Duisburg, Entscheidung vom 07.03.2007 - 61 IN 106/02 LG Duisburg, Entscheidung vom 05.06.2007 - 7 T 57/07 -