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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. IX ZB 60/09
  4. vom
  5. 4. Februar 2010
  6. in dem Insolvenzverfahren
  7. -2-
  8. Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Prof. Dr. Kayser,
  9. Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Fischer, Dr. Pape und Grupp
  10. am 4. Februar 2010
  11. beschlossen:
  12. Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 7. Zivilkammer
  13. des Landgerichts Augsburg vom 7. Januar 2009 wird auf Kosten
  14. des Schuldners als unzulässig verworfen.
  15. Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird
  16. auf 5.000 € festgesetzt.
  17. Gründe:
  18. 1
  19. Die gemäß §§ 4, 6, 7, 298 Abs. 3, § 296 Abs. 3 Satz 1 InsO, § 238
  20. Abs. 2 Satz 1, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist
  21. unzulässig. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und weder
  22. die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (§ 574
  23. Abs. 2 ZPO).
  24. 2
  25. Die Annahme des Beschwerdegerichts, der Schuldner habe nicht hinreichend Sorge dafür getragen, dass ihn fristauslösende Schreiben zuverlässig
  26. erreichen, ist unter dem Gesichtspunkt der Einheitlichkeitssicherung nicht zu
  27. beanstanden. Die von der Rechtsbeschwerde angeführte Entscheidung (BGH,
  28. - 3 -
  29. Beschl. v. 8. Juni 1988 - IVb ZB 68/88, NJW 1988, 2672, 2673) bezieht sich auf
  30. Anforderungen, die bei einer zeitweiligen Veränderung des Aufenthaltsortes
  31. maßgeblich sein können. Vorliegend wurde der für den Schuldner beachtliche
  32. Sorgfaltsmaßstab durch die Obliegenheit geprägt, jeden Wechsel des Wohnorts
  33. unverzüglich dem Insolvenzgericht und dem Treuhänder mitzuteilen (§ 295
  34. Abs. 1 Nr. 3 InsO). Dem ist der Schuldner hinsichtlich der Wohnsitzanmeldung
  35. L.
  36. , O
  37. straße
  38. ersichtlich nicht nachgekommen. Im Übrigen hat er nicht
  39. hinreichend dafür gesorgt, dass Schreiben, die ihn unter dieser gemeldeten Anschrift erreichten, fristwahrend zugeleitet wurden.
  40. - 4 -
  41. 3
  42. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 4 InsO, § 577 Abs. 6
  43. Satz 3 ZPO abgesehen.
  44. Kayser
  45. Gehrlein
  46. Pape
  47. Fischer
  48. Grupp
  49. Vorinstanzen:
  50. AG Augsburg, Entscheidung vom 03.09.2008 - 2 IN 61/04 LG Augsburg, Entscheidung vom 07.01.2009 - 7 T 4430/08 -