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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. IX ZB 45/14
  4. vom
  5. 18. September 2014
  6. in dem Restitutionsklageverfahren
  7. -2-
  8. Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
  9. Prof. Dr. Kayser, die Richterin Lohmann, die Richter Dr. Pape, Grupp und die
  10. Richterin Möhring
  11. am 18. September 2014
  12. beschlossen:
  13. Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 20. Zivilkammer
  14. des Landgerichts München I vom 3. Juni 2014 wird auf Kosten des
  15. Restitutionsklägers als unzulässig verworfen.
  16. Der Antrag des Restitutionsklägers auf Beiordnung eines Notanwalts für die Einlegung einer Rechtsbeschwerde gegen den vorgenannten Beschluss wird abgelehnt.
  17. Der Wert des Verfahrens der Rechtsbeschwerde wird auf 5.000 € festgesetzt.
  18. Gründe:
  19. 1
  20. Die Rechtsbeschwerde ist jedenfalls unzulässig. Sie ist nicht durch einen
  21. bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden (§ 78
  22. Abs. 1 Satz 3 ZPO).
  23. 2
  24. Der Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts ist abzulehnen. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung ist aussichtslos. Die Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde ist abgelaufen. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann dem
  25. - 3 -
  26. Restitutionskläger nicht gewährt werden, weil der Antrag auf Beiordnung eines
  27. Notanwalts nicht innerhalb der Notfrist des § 575 Abs. 1 ZPO hier eingegangen
  28. ist (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Januar 2011 - IX ZA 2/11, WuM 2011, 323).
  29. Kayser
  30. Lohmann
  31. Grupp
  32. Pape
  33. Möhring
  34. Vorinstanzen:
  35. AG München, Entscheidung vom 26.02.2008 - 244 C 27795/07 LG München I, Entscheidung vom 03.06.2014 - 20 S 18187/13 -