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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. IX ZB 45/13
  4. vom
  5. 2. August 2013
  6. in dem Rechtsstreit
  7. - 2 -
  8. Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
  9. Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, die Richterin Lohmann und
  10. den Richter Dr. Fischer
  11. am 2. August 2013
  12. beschlossen:
  13. Der sinngemäß gestellte Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 6. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 22. April 2013 wird auf Kosten des Antragstellers als unzulässig verworfen.
  14. Gründe:
  15. 1
  16. Der Antrag vom 20. Juni 2013, die Beschwerde anzunehmen, ist als Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde gegen die Beschwerdeentscheidung auszulegen, weil weder das Gesetz im Prozesskostenhilfeverfahren die Möglichkeit der Rechtsbeschwerde allgemein vorsieht (§ 127
  17. Abs. 2 Satz 1, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO) noch diese durch das Beschwerdegericht zugelassen wurde (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO) und der Antragsteller gleichwohl eine Überprüfung der Beschwerdeentscheidung in der Sache
  18. erstrebt. Die Beschwerde ist jedoch nicht statthaft. Im Gegensatz zur Regelung
  19. der Revision (§ 544 ZPO) ist die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde nicht
  20. anfechtbar (BGH, Beschluss vom 16. November 2006 - IX ZA 26/06, WuM
  21. 2007, 41).
  22. - 3 -
  23. 2
  24. Die gegenüber dem Beschwerdegericht eingelegte Gegenvorstellung
  25. und Anhörungsrüge (§ 321 a ZPO) ist durch dieses und nicht durch das
  26. Rechtsbeschwerdegericht zu entscheiden.
  27. Kayser
  28. Gehrlein
  29. Lohmann
  30. Vill
  31. Fischer
  32. Vorinstanzen:
  33. LG Potsdam, Entscheidung vom 22.10.2012 - 12 O 370/12 OLG Brandenburg, Entscheidung vom 22.04.2013 - 6 W 202/12 -