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299 lines
13 KiB

  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. IX ZB 42/14
  4. vom
  5. 11. Dezember 2014
  6. in dem Restschuldbefreiungsverfahren
  7. Nachschlagewerk:
  8. ja
  9. BGHZ:
  10. nein
  11. BGHR:
  12. ja
  13. InsO § 58 Abs. 2; ZPO §§ 793, 794 Abs. 1 Nr. 3, §§ 795, 767; InsO § 4
  14. Ein zur Erzwingung des Schlussberichts rechtskräftig festgesetztes Zwangsgeld kann
  15. nicht mehr vollstreckt werden, sobald der Schlussbericht eingereicht ist.
  16. BGH, Beschluss vom 11. Dezember 2014 - IX ZB 42/14 - LG Bamberg
  17. AG Bamberg
  18. - 2 -
  19. Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
  20. Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, die Richterin Lohmann und
  21. den Richter Dr. Fischer
  22. am 11. Dezember 2014
  23. beschlossen:
  24. Auf
  25. die
  26. Rechtsbeschwerde
  27. werden
  28. der
  29. Beschluss
  30. der
  31. 3. Zivilkammer des Landgerichts Bamberg vom 30. Juni 2014 und
  32. der Beschluss des Amtsgerichts Bamberg vom 13. Februar 2014
  33. aufgehoben.
  34. Die Zwangsvollstreckung aus dem Beschluss des Amtsgerichts
  35. Bamberg vom 9. Juli 2013 wird für unzulässig erklärt.
  36. Der Gegenstandswert wird auf 5.000 € festgesetzt.
  37. Gründe:
  38. I.
  39. 1
  40. Gegen den Rechtsbeschwerdeführer wurde als - zwischenzeitlich abberufener - Treuhänder in dem Restschuldbefreiungsverfahren des N.
  41. G.
  42. durch Beschluss des Insolvenzgerichts vom 9. Juli 2013 ein Zwangs-
  43. geld in Höhe von 5.000 € festgesetzt, weil er seiner Verpflichtung zur Vorlage
  44. des Schlussberichts nicht nachgekommen war. Die von ihm dagegen eingelegte sofortige Beschwerde wurde von dem Landgericht mit Beschluss vom
  45. - 3 -
  46. 26. August 2013 zurückgewiesen. Der Beschluss ist rechtskräftig. Der Rechtsbeschwerdeführer legte den Schlussbericht am 23. September 2013 vor.
  47. 2
  48. Mit Schreiben vom 13. Dezember 2013 hat das Insolvenzgericht dem
  49. Beschwerdeführer eine Zahlungsaufforderung nebst Vollstreckungsandrohung
  50. übersandt. Dieser hat beantragt, den Zwangsgeldbeschluss aufzuheben. Der
  51. Antrag ist in den Vorinstanzen ohne Erfolg geblieben. Mit der von dem Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde begehrt er die Aufhebung
  52. der angefochtenen Entscheidungen und des gegen ihn ergangenen Zwangsgeldbeschlusses. Hilfsweise will er erreichen, dass die Beitreibung des
  53. Zwangsgeldes für unzulässig erklärt wird.
  54. II.
  55. 3
  56. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO) und
  57. auch im Übrigen zulässig. Auf den Hilfsantrag ist die Zwangsvollstreckung aus
  58. dem Beschluss des Amtsgerichts Bamberg vom 9. Juli 2013 für unzulässig zu
  59. erklären.
  60. 4
  61. 1. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ist das Landgericht von einer zulässigen Beschwerde ausgegangen. Der Treuhänder ist ebenso wie der Insolvenzverwalter berechtigt, gegen die Vollstreckung eines Zwangsgeldbeschlusses
  62. den Erfüllungseinwand zu erheben. Nach allgemeiner Meinung (vgl. Zöller/Herget, ZPO, 30. Aufl., § 767 Rn. 8) besteht hierfür ein Rechtsschutzinteresse, sobald eine Zwangsvollstreckung ernstlich droht. Es fehlt, wenn die
  63. Zwangsvollstreckung unstreitig nicht beabsichtigt ist oder nicht mehr droht. Aufgrund der Zahlungsaufforderung vom 13. Dezember 2013 hat der Beschwerde-
  64. - 4 -
  65. führer hier eine Vollstreckung zu gewärtigen. Wird der Aufhebungsantrag abgewiesen, ist hiergegen das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (§ 793
  66. ZPO) gegeben.
  67. 5
  68. a) Gegen den Treuhänder wie auch den Insolvenzverwalter kann gemäß
  69. § 58 Abs. 2 InsO nach vorheriger Androhung ein Zwangsgeld verhängt werden,
  70. wenn er seine Pflichten nicht erfüllt. Holt der Treuhänder nach rechtskräftiger
  71. Festsetzung des Zwangsgeldes die verlangte Handlung nach, kann er sich auf
  72. den Erfüllungseinwand berufen, der sowohl bei Vornahme einer vertretbaren
  73. Handlung (vgl. BGH, Beschluss vom 5. November 2004 - IXa ZB 32/04, BGHZ
  74. 161, 67, 71 f) als auch einer nicht vertretbaren Handlung (vgl. BGH, aaO; Beschluss vom 6. Juni 2013 - I ZB 56/12, NJW-RR 2013, 1336 Rn. 8 ff; KG, MDR
  75. 2008, 349; OLG Nürnberg, FamRZ 2010, 584, 586; MünchKomm-ZPO/Gruber,
  76. 4. Aufl., § 888 Rn. 11; Zöller/Stöber, ZPO, 30. Aufl., § 888 Rn. 11; HkZPO/Pukall, 5. Aufl., § 888 Rn. 9a; Prütting/Gehrlein/Olzen, ZPO, 6. Aufl., § 888
  77. Rn. 8) zu berücksichtigen ist.
  78. 6
  79. b) Betrifft die Vollstreckung einen auf der Grundlage von § 58 Abs. 2
  80. Satz 1 InsO ergangenen rechtskräftigen Zwangsgeldbeschluss, ist mangels
  81. eines Gläubigertitels für eine Vollstreckungsabwehrklage (§ 767 ZPO), mit welcher der Schuldner grundsätzlich den Erfüllungseinwand geltend machen kann
  82. (OLG Düsseldorf, MDR 2009, 1193; MünchKomm-ZPO/Gruber, aaO § 888
  83. Rn. 31 mwN), kein Raum. Da nicht die Art und Weise der Zwangsvollstreckung
  84. berührt ist, scheidet auch eine Vollstreckungserinnerung nach § 766 ZPO aus
  85. (in diesem Sinne LG Oldenburg, ZIP 1982, 1233; BK-InsO/Blersch, 2003, § 58
  86. Rn. 17). Vielmehr hat das Insolvenzgericht auf Antrag des Treuhänders gemäß
  87. § 794 Abs. 1 Nr. 3, §§ 795, 767 ZPO, § 4 InsO im Beschlussweg über den Befriedigungseinwand zu befinden (Jaeger/Gerhardt, InsO, § 58 Rn. 28; gegen
  88. - 5 -
  89. jede Anfechtung Uhlenbruck, InsO, 13. Aufl., § 58 Rn. 37; MünchKommInsO/Graeber, 3. Aufl., § 58 Rn. 61; HmbKomm-InsO/Frind, 5. Aufl., § 58
  90. Rn. 12). Gegen diese Entscheidung steht dem Treuhänder gemäß § 793 ZPO
  91. die sofortige Beschwerde und im Falle ihrer Zulassung gemäß § 574 Abs. 1
  92. Satz 1 Nr. 2 ZPO die Rechtsbeschwerde offen.
  93. 7
  94. 2. Das Rechtsmittel ist im Hilfsantrag begründet. Der Zwangsgeldbeschluss vom 9. Juli 2013 darf wegen Zweckerreichung nicht mehr vollstreckt
  95. werden, nachdem der Rechtsbeschwerdeführer der Verpflichtung zur Vorlage
  96. des Schlussberichts nachgekommen ist.
  97. 8
  98. a) Das Beschwerdegericht hat ausgeführt, eine Aufhebung des Zwangsgeldbeschlusses komme nicht in Betracht, weil er in Rechtskraft erwachsen sei.
  99. Auch wenn der Zweck des Zwangsgeldfestsetzungsbeschlusses nach Vorlage
  100. des Schlussberichts erfüllt sei, hindere die Rechtskraft das Gericht an seiner
  101. Aufhebung. Das Verfahren der Zwangsgeldfestsetzung werde zu einer "Farce",
  102. wenn der Treuhänder bis zur Beitreibung warten könne, um unter Nachweis der
  103. Erfüllung seiner Pflicht einen Aufhebungsantrag stellen zu können, dem das
  104. Gericht zu entsprechen habe. Vielmehr sei ein Verfahren zur Aufhebung eines
  105. rechtskräftigen Zwangsgeldbeschlusses im Gesetz nicht vorgesehen.
  106. 9
  107. b) Den dagegen geltend gemachten Rügen der Rechtsbeschwerde kann
  108. der Erfolg nicht versagt werden.
  109. 10
  110. aa) Nach der Senatsrechtsprechung ist die Festsetzung des Zwangsgeldes nach § 58 Abs. 2 InsO aufzuheben, wenn der Insolvenzverwalter oder
  111. Treuhänder die nach § 58 Abs. 1 InsO vom Insolvenzgericht geforderte Handlung vornimmt, bevor die Entscheidung über die Zwangsgeldfestsetzung
  112. - 6 -
  113. rechtskräftig wird (BGH, Beschluss vom 1. Dezember 2011 - IX ZB 190/11, WM
  114. 2012, 50 Rn. 4 mwN; vom 4. Juli 2013 - IX ZB 44/11, ZInsO 2013, 1635 Rn. 5).
  115. Zweck der Zwangsgeldfestsetzung ist es, pflichtgerechtes Verhalten des Verwalters zu erzwingen, nicht aber eine begangene Pflichtverletzung zu sanktionieren (BGH, Beschluss vom 14. April 2005 - IX ZB 76/04, WM 2005, 1132,
  116. 1134; vom 1. Dezember 2011, aaO; vom 4. Juli 2013, aaO).
  117. 11
  118. bb) Bildet eine Zwangsgeldfestsetzung keine Sanktion, darf sie nicht
  119. mehr vollstreckt werden, wenn der Treuhänder die geforderte Handlung nach
  120. Rechtskraft des Zwangsgeldfestsetzungsbeschlusses vornimmt.
  121. 12
  122. (1) Bewirkt der Schuldner die titulierte unvertretbare Handlung nach
  123. rechtskräftiger Anordnung des Zwangsmittels, so ist die Fortsetzung der Vollstreckung materiell nicht mehr gerechtfertigt. Diese Würdigung entspricht dem
  124. Zweck des Beugezwangs, den Schuldner zur Erfüllung der geschuldeten Leistung zu veranlassen. Aus dem Zwangsgeldbeschluss darf mithin bei nachträglicher Vornahme der geschuldeten Handlung nicht mehr vollstreckt werden, weil
  125. er gegenstandslos wird. Der Schuldner ist also durch den Zwangsmittelfestsetzungsbeschluss nicht gehindert, die geschuldete Handlung jederzeit vorzunehmen. Geschieht dies, bevor die festgesetzten Zwangsmittel vollstreckt sind, ist
  126. die Zwangsvollstreckung einzustellen. Deswegen ist während des gesamten
  127. Vollstreckungsverfahrens zu prüfen, ob die Zwangsvollstreckung noch notwendig ist und der Gläubiger noch einen Anspruch auf Erzwingung der geschuldeten Leistung hat. Diese Grundsätze entsprechen - soweit ersichtlich - einhelliger
  128. in Rechtsprechung und Schrifttum vertretener Auffassung (OLG Köln, InVo
  129. 2001, 306, 307; OLG Karlsruhe, MDR 2006, 472; OLG Düsseldorf, MDR 2009,
  130. 1193 mwN; Stein/Jonas/Brehm, ZPO, 22. Aufl., § 888 Rn. 30; MünchKommZPO/Gruber, 4. Aufl., § 888 Rn. 31; Wieczorek/Schütze/Storz, ZPO, 3. Aufl.,
  131. - 7 -
  132. § 888 Rn. 71; Walker in Schuschke/Walker, Vollstreckung und vorläufiger
  133. Rechtsschutz, 5. Aufl., § 888 Rn. 45; Zöller/Stöber, ZPO, 30. Aufl., § 888
  134. Rn. 13; Seiler in Thomas/Putzo, 35. Aufl., § 888 Rn. 14; Hk-ZPO/Pukall,
  135. 5. Aufl.,
  136. § 888
  137. Rn. 16;
  138. Prütting/Gehrlein/Olzen,
  139. 6. Aufl.,
  140. § 888
  141. Rn. 8;
  142. Musielak/Lackmann, ZPO, 11. Aufl., § 888 Rn. 8; Baumbach/Hartmann, ZPO,
  143. 73. Aufl., § 888 Rn. 18).
  144. 13
  145. (2) In Übereinstimmung mit diesen allgemeinen vollstreckungsrechtlichen
  146. Grundsätzen scheidet auch die Vollstreckung eines Zwangsgeldes gegen den
  147. Treuhänder oder Insolvenzverwalter aus, nachdem er - wie hier - unstreitig die
  148. zu vollstreckende Handlung vorgenommen hat (LG Oldenburg, ZIP 1982, 1233;
  149. Jaeger/Gerhardt, aaO § 58 Rn. 28; Lüke in Kübler/Prütting/Bork, InsO, 2009,
  150. § 58 Rn. 17; HK-InsO/Riedel, 7. Aufl., § 58 Rn. 11; Pape/Uhländer/Bornheimer,
  151. InsO, § 58 Rn. 27; FK-InsO/Jahntz, 7. Aufl., § 58 Rn. 15; wohl auch
  152. Schmidt/Ries, InsO, 18. Aufl., § 58 Rn. 21; a.A. Uhlenbruck, 13. Aufl., § 58
  153. Rn. 37; MünchKomm-InsO/Graeber, 3. Aufl., § 58 Rn. 61; HmbKomm-InsO/
  154. Frind, 5. Aufl., § 58 Rn. 12). Dem Schuldner ist ein schutzwürdiges Interesse
  155. daran zuzuerkennen, dass die Erfüllungswirkung seiner Handlungen geprüft
  156. wird (vgl. BGH, Beschluss vom 5. November 2004 - IXa ZB 32/04, BGHZ 161,
  157. 67, 71). Da ihm stets die Möglichkeit eines Vollstreckungsgegenantrags eröffnet
  158. ist (vgl. BGH, aaO S. 71 f), sind ersichtlich auch nach rechtskräftiger Festsetzung des Zwangsmittels vorgenommene Erfüllungshandlungen zu seinen
  159. Gunsten zu berücksichtigen.
  160. 14
  161. cc) Die Beachtung nach rechtskräftiger Festsetzung eines Zwangsgeldes
  162. vorgenommener Erfüllungsleistungen macht das Verfahren der Zwangsgeldvollstreckung nicht - wie das Beschwerdegericht im Anschluss an eine im
  163. Schrifttum vertretene Auffassung (Uhlenbruck, Rpfleger 1982, 351; Münch-
  164. - 8 -
  165. Komm-InsO/Graeber, 3. Aufl., § 58 Rn. 61; HmbKomm-InsO/Frind, 5. Aufl., § 58
  166. Rn. 12) angenommen hat - zu einer "Farce".
  167. 15
  168. (1) Dem Treuhänder oder Insolvenzverwalter steht als Schuldner der zu
  169. vollstreckenden Handlung die Befugnis offen, die Zwangsgeldfestsetzung im
  170. Wege eines Rechtsmittels der gerichtlichen Kontrolle zuzuführen. Folglich kann
  171. er vor Eintritt der formellen Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung nicht
  172. verpflichtet sein, die zu vollstreckende Handlung vorzunehmen. Vielmehr kann
  173. dies von ihm stets nur im Anschluss an den Eintritt der formellen Rechtskraft
  174. und damit der Unanfechtbarkeit der Zwangsgeldfestsetzung verlangt werden.
  175. Erweist sich sein Rechtsmittel als erfolglos, muss dem Verwalter mithin die
  176. Möglichkeit eingeräumt werden, nach Rechtskraft des Zwangsgeldbeschlusses
  177. die zu vollstreckende Handlung zu bewirken (zutreffend Jaeger/Gerhardt, InsO,
  178. § 58 Rn. 28). Solange der Berechtigte von der Vollstreckung des Zwangsgeldes
  179. absieht, kann dem Verwalter nicht das Recht abgeschnitten werden, die zu vollstreckende Handlung - hier die Vorlage des Schlussberichts - vorzunehmen. Ist
  180. damit der Zweck der Zwangsgeldfestsetzung erreicht, scheidet eine Vollstreckung aus.
  181. 16
  182. (2) Nichts anderes folgt aus der Befugnis des Insolvenzgerichts, dem
  183. Verwalter ein weiteres Zwangsgeld anzudrohen, wenn er nach Festsetzung und
  184. Vollstreckung des (ersten) Zwangsgeldes seinen Pflichten nicht nachkommt
  185. (BGH, Beschluss vom 14. April 2005 - IX ZB 76/04, WM 2005, 1132, 1134). Mit
  186. Rücksicht auf den Beugecharakter der Maßnahme (BGH, aaO) ist dem Verwalter stets die Möglichkeit zuzubilligen, der wiederholten Vollstreckung durch Bewirken der geschuldeten Handlung zuvorzukommen.
  187. - 9 -
  188. 17
  189. 3. Auf der Rechtsfolgenseite ordnet der über § 794 Abs. 1 Nr. 3, § 795
  190. ZPO anwendbare § 767 ZPO nach allgemeiner Meinung für den erfolgreichen
  191. Gegenantrag an, dass die Vollstreckung aus dem Titel für unzulässig zu erklären ist. Eine Aufhebung des zu Recht ergangenen Titels kann dagegen nicht
  192. verlangt werden.
  193. III.
  194. 18
  195. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Da dem Rechtsbeschwerdeführer keine Partei im zivilprozessrechtlichen Sinne gegenübersteht, scheidet
  196. eine Erstattung seiner außergerichtlichen Kosten nach § 4 InsO iVm § 91
  197. Abs. 1 Satz 1 ZPO trotz des Obsiegens im Verfahren aus (vgl. BGH, Beschluss
  198. - 10 -
  199. vom 26. Januar 2012 - IX ZB 15/11, ZInsO 2012, 455 Rn. 9). Gerichtsgebühren
  200. fallen aufgrund des erfolgreichen Rechtsmittels nicht an (vgl. Nr. 2362-2364
  201. Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG).
  202. Kayser
  203. Gehrlein
  204. Lohmann
  205. Vill
  206. Fischer
  207. Vorinstanzen:
  208. AG Bamberg, Entscheidung vom 13.02.2014 - 2 IN 604/10 LG Bamberg, Entscheidung vom 30.06.2014 - 3 T 134/14 -