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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. IX ZB 41/02
  3. BESCHLUSS
  4. vom
  5. 11. April 2002
  6. in dem Insolvenzverfahren
  7. Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
  8. Dr. Kreft und die Richter Kirchhof, Dr. Fischer, Raebel und Kayser
  9. am 11. April 2002
  10. beschlossen:
  11. Die Beschwerde des Beteiligten zu 2. gegen den Beschluß des
  12. 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 31. Januar
  13. 2002 wird auf Kosten des Beteiligten zu 2. als unzulässig verworfen.
  14. Gründe:
  15. Gegen Entscheidungen eines Oberlandesgerichts als Gericht der weiteren Beschwerde in Insolvenzsachen ist nach § 7 InsO in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung, die hier maßgeblich ist, weil die Entscheidung des Landgerichts Magdeburg vom 7. Dezember 2001 vor dem 1. Januar
  16. 2002 der Geschäftsstelle übergeben wurde (§ 26 Nr. 10 EGZPO i.d.F. von
  17. Art. 3 Nr. 3 des Zivilprozeßreformgesetzes vom 27. Juli 2001, BGBl. Teil I
  18. S. 1887, 1907 f.), ein Rechtsmittel zum Bundesgerichtshof nicht statthaft.
  19. Gründe für eine "greifbare Gesetzwidrigkeit" des angefochtenen Beschlusses
  20. oder eine Verletzung von Verfahrensgrundrechten sind nicht ersichtlich. Im übrigen wäre auch eine nach neuem Recht allein in Betracht kommende Rechtsbeschwerde unzulässig, weil das Rechtsmittel nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt wurde (vgl. BGH, Beschl. v.
  21. 21. März 2002 - IX ZB 18/02, zur Veröffentlichung bestimmt).
  22. Kreft
  23. Kirchhof
  24. Fischer
  25. Raebel
  26. Kayser