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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- IX ZB 32/04
- vom
- 13. Juli 2006
- in dem Entschädigungsrechtsstreit
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- Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
- Dr. Gero Fischer und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Dr. Kayser und Dr. Detlev
- Fischer
- am 13. Juli 2006
- beschlossen:
- Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung
- der Revision im Beschluss des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 20. November 2003 sowie die gegen den vorbezeichneten Beschluss hilfsweise eingelegte Rechtsbeschwerde
- werden als unzulässig verworfen.
- Die außergerichtlichen Kosten des Rechtsmittelverfahrens werden
- der Klägerin auferlegt.
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- Gründe:
- I.
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- Das beklagte Land lehnte mit Bescheid vom 13. April 1999 die Erstattung
- beantragter 26.980,70 FFrs Heilbehandlungskosten in einer 850,44 DM übersteigenden Höhe ab. Auf die rechtzeitig erhobene Klage hat das Landgericht
- nach Einholung medizinischer Sachverständigengutachten das Land unter
- Klagabweisung im Übrigen zur Zahlung weiterer 215,23 € verurteilt. Die Kosten
- weiterer Medikamente könnten nicht erstattet werden, weil sie zur Behandlung
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- der anerkannten Verfolgungsleiden des Klägers nicht nachweisbar erforderlich
- gewesen seien.
- Die hiergegen gerichtete Berufung des Klägers hat das Oberlandesge-
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- richt nach entsprechendem Hinweis durch den Vorsitzenden mit einstimmigem
- Beschluss zurückgewiesen. Gegen die Entscheidung des Oberlandesgerichts
- hat der Kläger Beschwerde erhoben, welche die Nichtzulassung der Revision
- gegen die Berufungsentscheidung beanstandet. Hilfsweise hat er gegen den
- Beschluss des Oberlandesgerichts Rechtsbeschwerde eingelegt.
- Zur Begründung seiner Rechtsmittel hat der Kläger ausgeführt: Im Ver-
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- fahren vor den Entschädigungsgerichten seien § 522 Abs. 2 und 3 ZPO in der
- Fassung des Zivilprozessreformgesetzes vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1887)
- nicht anwendbar. Es seien insoweit dieselben Grundsätze heranzuziehen, die
- der Bundesgerichtshof für das Rückerstattungsverfahren aufgestellt habe.
- Demnach müsse die Nichtzulassungsbeschwerde wie bei einem Berufungsurteil
- statthaft sein. Hier habe das Berufungsgericht die Vernehmung der vom Kläger
- angebotenen sachverständigen Zeugen ohne zureichenden Grund abgelehnt
- und damit seine Amtsermittlungspflicht in einer gehörserheblichen Weise verletzt.
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- Der Kläger ist am 21. Dezember 2004 verstorben. Seine Witwe und Erbin
- führt den Rechtsstreit im Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesgerichtshof fort
- (§§ 239, 246 ZPO).
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- II.
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- Die Rechtsmittel der Klägerin gegen die Zurückweisung der Berufung
- ihres Rechtsvorgängers im Beschlusswege sind unstatthaft. Auch im Verfahren
- vor den Entschädigungsgerichten finden nach § 209 Abs. 1 BEG die Vorschriften des § 522 Abs. 2 und 3 ZPO n.F. sinngemäß Anwendung (BGH, Beschl. v.
- 6. Juli 2006 - IX ZB 261/04, z.V.b.). Das Oberlandesgericht war infolgedessen
- nicht gehindert, unter den Voraussetzungen des § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO n.F.
- über die Berufung des verstorbenen Klägers durch einstimmigen Beschluss zu
- befinden.
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- Die gesetzlichen Voraussetzungen einer Beschlussentscheidung hat das
- Oberlandesgericht nach dem Schreiben seines Vorsitzenden vom 8. Oktober
- 2003 geprüft und bejaht. Eine weitere Begründung des Zurückweisungsbeschlusses vom 20. November 2003 war nach § 522 Abs. 2 Satz 3 ZPO n.F.
- nicht erforderlich. Eine rechtliche Überprüfung der Voraussetzungen des § 522
- Abs. 2 Satz 1 ZPO durch das Revisionsgericht findet nicht statt; denn der Zurückweisungsbeschluss ist gemäß § 522 Abs. 3 ZPO n.F. unanfechtbar.
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- Dem Bundesgerichtshof ist es auch verwehrt, auf die Gehörsrüge der
- Klägerin hin die Sachaufklärung des Oberlandesgerichts verfahrensrechtlich
- daraufhin zu überprüfen, ob die Ladung der vom Kläger benannten Zeugen mit
- verfahrensgrundrechtlich zureichenden Gründen unterblieben ist. Der Kläger
- hatte jedenfalls Gelegenheit, zu den im Hinweis des Vorsitzenden dargelegten
- Bedenken gegen die Eignung seines Beweisantritts Stellung zu nehmen. Davon
- hat er abgesehen.
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- Die in der Rechtsmittelbegründung der Klägerin gleichwohl behauptete
- Verletzung rechtlichen Gehörs durch den unanfechtbaren Beschluss des Berufungsgerichts konnte bis zum Inkrafttreten des Anhörungsrügengesetzes vom
- 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3220) nur mit der Verfassungsbeschwerde geltend gemacht werden (BVerfGE 107, 395, 418; 108, 341, 350). Eine außerordentliche Nichtzulassungsbeschwerde aus diesem Grunde ist ebenfalls nicht
- statthaft (vgl. BVerfGE 107, 395, 416).
- Dr. Gero Fischer
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- Dr. Ganter
- Dr. Kayser
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- Raebel
- Dr. Detlev Fischer
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- Vorinstanzen:
- LG Trier, Entscheidung vom 19.03.2003 - 5 O(WG) 193/99 OLG Koblenz, Entscheidung vom 20.11.2003 - 5wg U 11/03.E -
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