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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. IX ZB 18/08
  4. vom
  5. 7. Mai 2009
  6. in dem Rechtsstreit
  7. -2-
  8. Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
  9. Dr. Ganter, die Richter Prof. Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Fischer und
  10. Grupp
  11. am 7. Mai 2009
  12. beschlossen:
  13. Die Anhörungsrüge gegen den Beschluss vom 7. Juli 2008 wird
  14. auf Kosten des Beklagten als unzulässig verworfen.
  15. Der Antrag des Beklagten auf Beiordnung eines Notanwalts wird
  16. zurückgewiesen.
  17. Gründe:
  18. 1
  19. Der Beklagte beruft sich lediglich auf einen Verstoß gegen Art. 103
  20. Abs. 1 GG, legt aber eine Gehörsverletzung nicht dar. Welches konkrete Vorbringen übergangen sein soll, wird nicht ansatzweise ausgeführt. Bei dieser
  21. Sachlage ist ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG bereits nicht hinreichend
  22. substantiiert dargelegt. Tatsächlich erschöpfen sich die Rügen des Beklagten
  23. unter Wiederholung seines bisherigen Vorbringens in einer rein rechtlichen
  24. Auseinandersetzung mit dem Senatsbeschluss. Aus Art. 103 Abs. 1 GG folgt
  25. indes keine Pflicht der Gerichte, der von einer Partei vertretenen Rechtsansicht
  26. zu folgen (BVerfGE 80, 269, 286; 87, 1, 33).
  27. -3-
  28. 2
  29. Auch der erneute Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts nach § 78b
  30. ZPO war zurückzuweisen, da der Beklagte nicht substantiiert dargelegt hat,
  31. sich an mehr als vier beim Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsanwälte gewandt zu haben. Der Beklagte legt nicht einmal dar, an welche Rechtsanwälte
  32. er sich gewandt hat; die Erstellung von "Belegen" ist nicht Aufgabe der Rechtsanwälte, sondern die Bemühungen sind vom Beklagten selbst substantiiert darzulegen.
  33. Ganter
  34. Kayser
  35. Fischer
  36. Gehrlein
  37. Grupp
  38. Vorinstanzen:
  39. AG Freising, Entscheidung vom 06.09.2007 - 22 C 1071/06 LG Landshut, Entscheidung vom 18.12.2007 - 13 S 2617/07 -