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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. IX ZB 17/17
  4. vom
  5. 19. Oktober 2017
  6. in dem Rechtsstreit
  7. ECLI:DE:BGH:2017:191017BIXZB17.17.0
  8. - 2 -
  9. Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
  10. Prof. Dr. Kayser, die Richterin Lohmann, den Richter Prof. Dr. Pape, die Richterin Möhring und den Richter Meyberg
  11. am 19. Oktober 2017
  12. beschlossen:
  13. Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 2. Zivilsenats
  14. des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen vom 13. März
  15. 2017 wird auf Kosten des Beklagten als unzulässig verworfen.
  16. Der Wert des Verfahrens der Rechtsbeschwerde wird auf 513 €
  17. festgesetzt.
  18. Gründe:
  19. I.
  20. 1
  21. Die Klägerin ist Verwalterin in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen des H.
  22. (fortan: Schuldner). Der Schuldner ist nach der
  23. Eröffnung des Insolvenzverfahrens verstorben. Das Verfahren wird seither als
  24. Nachlassinsolvenzverfahren weiter geführt.
  25. 2
  26. Der beklagte Anwalt hat ein Anderkonto für den Schuldner verwaltet,
  27. welches seinen Angaben zufolge den Unterhalt und die laufenden Kosten des
  28. Schuldners sicherstellen sollte. Im Rahmen des Eröffnungsverfahrens gab er
  29. gegenüber dem Insolvenzgericht an, dieses Konto weise ein Guthaben von
  30. - 3 -
  31. 28.014,00 € auf. Nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens zahlte er
  32. 23.000 € an die Klägerin.
  33. 3
  34. Die Klägerin verlangt Auskunft über das Treuhandvermögen nebst
  35. Nachweisen. Das Landgericht hat den Beklagten antragsgemäß verurteilt. Die
  36. Berufung des Beklagten ist als unzulässig verworfen worden, weil die Mindestbeschwer von 600 € nicht erreicht sei. Mit seiner Rechtsbeschwerde will der
  37. Beklagte die Aufhebung des die Berufung verwerfenden Beschlusses und die
  38. Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht erreichen.
  39. II.
  40. 4
  41. Die Rechtsbeschwerde ist nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1
  42. Satz 4 ZPO statthaft. Sie ist jedoch unzulässig. Die Rechtssache hat keine
  43. grundsätzliche Bedeutung und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des
  44. Rechtsbeschwerdegerichts (§ 574 Abs. 2 ZPO).
  45. 5
  46. 1. Im Fall einer Verurteilung zur Auskunft richtet sich der Wert des Beschwerdegegenstandes nach dem Interesse des Rechtsmittelführers, die Auskunft nicht erteilen zu müssen. Im Wesentlichen kommt es darauf an, welchen
  47. Aufwand an Zeit und Kosten die Erteilung der Auskunft erfordert und ob der
  48. Beklagte ein schutzwürdiges Interesse daran hat, bestimmte Tatsachen vor
  49. dem Gegner geheim zu halten (BGH, Beschluss vom 28. Januar 2016 - III ZB
  50. 96/15, nv Rn. 5; vom 8. März 2017 - IV ZB 18/16, ZEV 2017, 278 Rn. 6). Das
  51. hat das Berufungsgericht nicht verkannt.
  52. - 4 -
  53. 6
  54. 2. Der Anspruch des Beklagten auf rechtliches Gehör vor Gericht
  55. (Art. 103 Abs. 1 GG) wurde nicht verletzt. Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet das
  56. Gericht, die Ausführungen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Das Gericht ist jedoch nicht verpflichtet, sich in den Entscheidungsgründen mit jedem Vorbringen ausdrücklich zu befassen. Damit sich ein
  57. Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG feststellen lässt, müssen daher besondere
  58. Umstände deutlich gemacht werden, die zweifelsfrei darauf schließen lassen,
  59. dass tatsächliches Vorbringen der Partei entweder überhaupt nicht zur Kenntnis
  60. genommen ober bei der Entscheidung nicht erwogen wurde (BGH, Beschluss
  61. vom 27. März 2003 - V ZR 291/02, BGHZ 154, 288, 300 f; vom 15. Oktober
  62. 2015 - IX ZR 170/14, nv Rn. 3). Aus Art. 103 Abs. 1 GG folgt keine Pflicht des
  63. Gerichts, der von einer Partei vertretenen Rechtsansicht zu folgen (BGH, Beschluss vom 19. Mai 2011 - IX ZB 214/10, NZI 2011, 540 Rn. 13; vom 15. Oktober 2015, aaO).
  64. 7
  65. Das Berufungsgericht hat den Schriftsatz vom 3. März 2017 zur Kenntnis
  66. genommen. Das ergibt sich hinreichend deutlich aus den Gründen des angefochtenen Beschlusses. Anhaltspunkte dafür, dass der in ihm enthaltene Tatsachenvortrag bei der Entscheidung nicht berücksichtigt worden wäre, gibt es
  67. nicht. Der Ansatz einer 0,5-Geschäftsgebühr ist auch im Hinblick auf den als
  68. übergangen gerügten Vortrag des Beklagten sehr gut nachvollziehbar. Die Voraussetzungen einer Unpfändbarkeit nach § 36 InsO lagen ersichtlich nicht vor.
  69. - 5 -
  70. 8
  71. 3. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO
  72. abgesehen.
  73. Kayser
  74. Lohmann
  75. Möhring
  76. Pape
  77. Meyberg
  78. Vorinstanzen:
  79. LG Bremen, Entscheidung vom 16.09.2016 - 4 O 1026/15 OLG Bremen, Entscheidung vom 13.03.2017 - 2 U 127/16 -