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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. IX ZB 465/02
  4. vom
  5. 18. Dezember 2002
  6. in dem Zwangsversteigerungsverfahren
  7. -2-
  8. Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
  9. Dr. Kreft und die Richter Kirchhof, Dr. Fischer, Dr. Ganter und Kayser
  10. am 18. Dezember 2002
  11. beschlossen:
  12. Der Antrag der Schuldner, ihnen für die Durchführung der
  13. Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des Einzelrichters der
  14. 23. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt vom 4. September
  15. 2002 einen Notanwalt zu bestellen, wird zurückgewiesen.
  16. Gründe:
  17. Der Antrag hat keinen Erfolg, weil die Voraussetzungen des § 78b ZPO
  18. nicht vorliegen.
  19. Nach dieser Vorschrift kommt die Beiordnung eines Rechtsanwalts nur
  20. in Betracht, wenn die Partei trotz zumutbarer Anstrengungen einen zu ihrer
  21. Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht gefunden hat. Ihre dahingehenden Bemühungen hat die Partei dem Gericht nachzuweisen (BGH, Beschl. v. 7. Dezember 1999 - VI ZR 219/99, BGHR ZPO § 78b Vertretungsbereitschaft 2).
  22. Das ist hier nicht geschehen. Die Schuldner haben lediglich belegt, daß
  23. Rechtsanwältin Sch.
  24. das ihr erteilte Mandat alsbald niedergelegt hat, an-
  25. geblich wegen Arbeitsüberlastung. Dagegen ist aus der Begründung des Ge-
  26. - 3 -
  27. suchs nicht zu ersehen, daß sich die Schuldner anschließend an mehrere andere beim Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsanwälte gewandt und gegebenenfalls aus welchen Gründen diese es abgelehnt haben, die Vertretung im
  28. Rechtsbeschwerdeverfahren zu übernehmen. Die pauschale Erklärung, den
  29. Schuldnern sei es nicht gelungen, Ersatz zu finden, zeigt nicht auf, daß sie die
  30. gesetzlich vorgesehenen Bemühungen unternommen haben.
  31. Es kann daher dahingestellt bleiben, ob die beabsichtigte Rechtsverfolgung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint.
  32. Kreft
  33. Kirchhof
  34. Ganter
  35. Fischer
  36. Kayser