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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. IX ZB 308/11
  4. vom
  5. 12. Januar 2012
  6. in dem Verfahren auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens
  7. - 2 -
  8. Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
  9. Prof. Dr. Kayser, die Richter Raebel, Dr. Pape, Grupp und die Richterin
  10. Möhring
  11. am 12. Januar 2012
  12. beschlossen:
  13. Die Vorlageverfügung wird aufgehoben.
  14. Die Sache wird an das Landgericht Magdeburg zurückgegeben
  15. zur Entscheidung über das Vorbringen des Schuldners in dessen
  16. Schreiben vom 1. Dezember 2011.
  17. Gründe:
  18. 1
  19. Der Bundesgerichtshof ist zur Entscheidung über den „Widerspruch“ gegen den Beschluss des Landgerichts vom 28. November 2011 nicht berufen,
  20. weil der Schuldner keine Rechtsbeschwerde (§ 4 InsO, § 574 ZPO, § 133 GVG)
  21. eingelegt hat.
  22. 2
  23. Zwar kann eine Rechtsbeschwerde auch dann vorliegen, wenn ein
  24. Rechtsbehelf nicht ausdrücklich als „Rechtsbeschwerde“ bezeichnet ist, sofern
  25. ein Beteiligter nach allgemeinem Sprachgebrauch deutlich macht, eine Überprüfung durch das im Instanzenzug übergeordnete Gericht zu begehren (BGH,
  26. Beschluss vom 21. März 2002 - IX ZB 18/02, WM 2002, 1512). Aus dem
  27. Schreiben vom 1. Dezember 2011 kann jedoch nicht entnommen werden, der
  28. - 3 -
  29. Schuldner habe hiermit ein Rechtsmittelgericht anrufen wollen. Der Schuldner
  30. hat vorgebracht, dass näher bezeichnete Umstände in dem beanstandeten Beschluss nicht berücksichtigt worden seien. Vor diesem Hintergrund hat er "um
  31. nochmalige Bearbeitung" gebeten. Damit hat der Schuldner das Landgericht um
  32. eine Abänderung der getroffenen Entscheidung ersucht und kein Rechtsmittel
  33. eingelegt. Über die als Anhörungsrüge (§ 4 InsO, § 321a ZPO) oder als Gegenvorstellung auszulegende Eingabe ist daher vom Landgericht zu befinden.
  34. Kayser
  35. Raebel
  36. Grupp
  37. Pape
  38. Möhring
  39. Vorinstanzen:
  40. AG Magdeburg, Entscheidung vom 20.07.2011 - 340 IN 397/10 LG Magdeburg, Entscheidung vom 28.11.2011 - 11 T 491/11 (087) -