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106 lines
3.2 KiB

  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. IX ZB 261/03
  4. vom
  5. 3. März 2005
  6. in dem Insolvenzverfahren
  7. -2-
  8. Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
  9. Dr. Fischer, die Richter Dr. Ganter, Neškovi , Vill und die Richterin Lohmann
  10. am 3. März 2005
  11. beschlossen:
  12. Auf die Rechtsbeschwerde des Insolvenzverwalters wird der Beschluß der 5. Zivilkammer des Landgerichts Flensburg vom
  13. 4. November 2003 aufgehoben.
  14. Auf die sofortige Beschwerde des Insolvenzverwalters wird der
  15. Beschluß des Amtsgerichts Flensburg vom 23. Juli 2003 wie folgt
  16. abgeändert:
  17. Zugunsten des Insolvenzverwalters werden weitere Auslagen in
  18. Höhe von 561,74 € zuzüglich 16% Umsatzsteuer (89,88 €) zu Lasten der Insolvenzmasse festgesetzt.
  19. Die Kosten der Rechtsmittelverfahren trägt die Insolvenzmasse.
  20. Der
  21. Gegenstandswert
  22. 651,62 € festgesetzt.
  23. der
  24. Rechtsmittelverfahren
  25. wird
  26. auf
  27. - 3 -
  28. Gründe:
  29. I.
  30. Der Rechtsbeschwerdeführer ist Verwalter im Insolvenzverfahren der
  31. Schuldnerin. Er beantragte, für seine Tätigkeit folgende Vergütung festzusetzen:
  32. Vergütung
  33. 7.650,00 €
  34. Auslagenpauschale
  35. 1.912,95 €
  36. Umsatzsteuer
  37. 1.530,00 €
  38. 11.092,95 €
  39. Zuvor hatte er der Masse 651,62 € zur Begleichung von Steuerberaterkosten entnommen. Diese waren dadurch angefallen, daß er Buchführungsarbeiten an einen Steuerberater vergeben hatte.
  40. Das Amtsgericht hat die Vergütung auf 9.570,16 € festgesetzt. Es hat
  41. einen Vergütungsabschlag von 10% vorgenommen und von der Auslagenpauschale einen Betrag von 561,74 € abgezogen, der dem Nettobetrag der Steuerberaterkosten entspricht.
  42. Die gegen den Abzug der 561,74 € zuzüglich Umsatzsteuer gerichtete
  43. sofortige Beschwerde ist ohne Erfolg geblieben. Hiergegen richtet sich die
  44. Rechtsbeschwerde.
  45. - 4 -
  46. II.
  47. Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr.2 ZPO, § 7 InsO zulässige Rechtsbeschwerde ist begründet.
  48. 1. Der Insolvenzverwalter hat entsprechend der ihm obliegenden Verpflichtung im Rahmen seines Vergütungsfestsetzungsantrags aufgeführt, daß
  49. er Buchführungsarbeiten an einen Steuerberater vergeben hatte. Amtsgericht
  50. und Landgericht sind zutreffend davon ausgegangen, daß sie berechtigt und
  51. verpflichtet waren zu prüfen, ob diese Beauftragung eines Externen gerechtfertigt war (BGH, Beschl. v. 11. November 2004 - IX ZB 48/04, ZIP 2005, 36).
  52. 2. Die Vorinstanzen haben jedoch bei der Prüfung, inwieweit der Insolvenzverwalter bei der Abwicklung des Insolvenzverfahrens zu Lasten der
  53. Masse einen Steuerberater beauftragen darf, zu strenge Maßstäbe angelegt.
  54. Ist die Buchhaltung, wie im vorliegenden Fall, vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens außerhalb des Schuldner-Unternehmens erledigt worden, ist es
  55. dem Insolvenzverwalter nicht zuzumuten, eine neue Buchhaltung anzulegen
  56. und von eigenen Mitarbeitern führen zu lassen. Schaltet er deswegen zusätzlich einen Steuerberater ein, darf sich dies nicht mindernd auf die Vergütung
  57. oder Auslagenpauschale auswirken (BGH, Beschl. v. 11. November 2004 aaO;
  58. v. 22. Juli 2004 - IX ZB 161/03, ZIP 2004, 1717, 1720; MünchKommInsO/Nowak, § 4 InsVV Rn. 10).
  59. - 5 -
  60. Da das Insolvenzgericht den Rechnungsbetrag von der Auslagenpauschale abgesetzt hat, ist ein entsprechender Auslagenbetrag zusätzlich festzusetzen.
  61. Fischer
  62. Ganter
  63. Vill
  64. Neškovi
  65. Lohmann