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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. IX ZB 242/08
  4. vom
  5. 20. Januar 2011
  6. in dem Insolvenzverfahren
  7. -2-
  8. Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
  9. Prof. Dr. Kayser, die Richter Raebel, Prof. Dr. Gehrlein, Grupp und die Richterin
  10. Möhring
  11. am 20. Januar 2011
  12. beschlossen:
  13. Die Rechtsbeschwerden der Schuldnerin und der weiteren Beteiligten zu 1 und 2 gegen den Beschluss der 2. Zivilkammer des
  14. Landgerichts Stuttgart vom 24. September 2008 werden als unzulässig verworfen.
  15. Von den im Rechtsbeschwerdeverfahren angefallenen Gerichtskosten tragen der weitere Beteiligte zu 1 65 % und die Schuldnerin und die weitere Beteiligte zu 2 jeweils 17,5 %.
  16. Von den im Rechtsbeschwerdeverfahren dem weiteren Beteiligten
  17. zu 1 angefallenen außergerichtlichen Kosten tragen die Schuldnerin und die weitere Beteiligte zu 2 jeweils 17,5 %.
  18. Von den im Rechtsbeschwerdeverfahren der Schuldnerin und der
  19. weiteren Beteiligten zu 2 angefallenen außergerichtlichen Kosten
  20. trägt der weitere Beteiligte zu 1 jeweils 65 %.
  21. Im Übrigen tragen die Beteiligten ihre außergerichtlichen Kosten
  22. jeweils selbst.
  23. - 3 -
  24. Der Gegenstandswert beträgt für die Rechtsbeschwerde des
  25. weiteren Beteiligten zu 1 195.935,60 € und für die Rechtsbeschwerden der Schuldnerin und der weiteren Beteiligten zu 2
  26. 113.880,88 €.
  27. Gründe:
  28. Die Rechtsbeschwerden der Schuldnerin und der weiteren Beteiligten zu
  29. 1
  30. 1 und 2 sind gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, §§ 6, 7, 21 Abs. 2 Nr. 1,
  31. § 64 Abs. 3 InsO zwar statthaft, sie sind aber gemäß § 574 Abs. 2 ZPO unzulässig.
  32. 2
  33. 1. Die Rechtsbeschwerde des weiteren Beteiligten zu 1 zeigt nicht auf,
  34. dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des
  35. Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
  36. 3
  37. a) Soweit der weitere Beteiligte zu 1 die Beschwerdebefugnis der weiteren Beteiligten zu 2 rügt, hat er einen Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG nicht
  38. dargelegt. Das Beschwerdegericht hat ersichtlich das Vorbringen der Beteiligten
  39. zur Kenntnis genommen; es hat nur im Hinblick auf die noch ausstehende Vergütung des (endgültigen) Insolvenzverwalters, die der Masse vorrangig zu entnehmen sein wird, andere Schlussfolgerungen für die Prognose, ob dieser Vergütungsanspruch die Forderung der weiteren Beteiligten zu 2 beeinträchtigen
  40. kann, gezogen als der weitere Beteiligte zu 1. Darin liegt kein Gehörsverstoß
  41. - 4 -
  42. (vgl. BGH, Beschluss vom 9. November 2006 - IX ZB 23/06, NJW-RR 2007,
  43. 638 Rn. 7).
  44. 4
  45. b) Die Entscheidung des Beschwerdegerichts, die sofortige Beschwerde
  46. der Schuldnerin als zulässig zu betrachten, wirft keine klärungsbedürftigen
  47. Grundsatzfragen auf. Die Annahme einer wirksamen Vertretung durch einen
  48. schon im Eröffnungsverfahren beauftragten Prozessbevollmächtigten entspricht
  49. der einhelligen Meinung in Literatur und Rechtsprechung, wonach die im Eröffnungsverfahren erteilte Vollmacht zur Vertretung eines Schuldners im Insolvenzverfahren nicht durch den Eröffnungsbeschluss gemäß § 117 Abs. 1 InsO
  50. erlischt (OLG Dresden, ZIP 2002, 2000; HK-InsO/Marotzke, 5. Aufl. § 117
  51. Rn. 1, 2, 4, 5; MünchKomm-InsO/Ott/Vuia, 2. Aufl. § 117 Rn. 6; Braun/Knoth,
  52. InsO 4. Aufl. § 117 Rn. 3; HmbKomm-InsO/Ahrendt, 3. Aufl. § 117 Rn. 3; Uhlenbruck/Sinz, InsO, 13. Aufl. § 117 Rn. 8; Tintelnot in Kübler/Prütting/Bork, InsO,
  53. § 117 Rn. 7; Hess, InsO, § 117 Rn. 9).
  54. 5
  55. Jedenfalls haben die im Beschwerdeverfahren neu durch die Schuldnerin
  56. beauftragten Prozessbevollmächtigten durch ihre Schriftsätze die Beschwerdeeinlegung durch die angeblich nicht mehr bevollmächtigten ehemaligen Prozessbevollmächtigten der Schuldnerin nachträglich genehmigt und dadurch einen etwaigen Verfahrensmangel der nicht ordnungsgemäßen Vertretung von
  57. Anfang an geheilt (§ 89 Abs. 2 ZPO). Wegen ihrer Rückwirkung braucht die
  58. Genehmigung nicht innerhalb der Frist erklärt zu werden, die für die genehmigte
  59. Verfahrenshandlung gilt (BGH, Beschluss vom 10. Januar 1995 - X ZB 11/92,
  60. Rn. 12, BGHZ 128, 280, 283).
  61. 6
  62. 2. Ebenso sind die Beschwerden der Schuldnerin und der weiteren Beteiligten zu 2 unzulässig im Sinne von § 574 Abs. 2 ZPO. Die Beurteilung, ob und
  63. - 5 -
  64. in welcher Höhe Zu- oder Abschläge auf den Regelsatz der Vergütung vorzunehmen sind, obliegt zuvörderst dem Tatrichter. Sie kann mit der Rechtsbeschwerde nur angegriffen werden, wenn die Gefahr besteht, dass ein falscher
  65. Maßstab angewendet worden ist (BGH, Beschluss vom 14. Februar 2008
  66. - IX ZB 181/04, NZI 2008, 391 Rn. 3). Dies ist nicht der Fall.
  67. 7
  68. 3. Von weiterer Begründung zu den genannten Rechtsmitteln wird gemäß § 577 Abs. 6 Satz 3 abgesehen.
  69. Kayser
  70. Raebel
  71. Grupp
  72. Gehrlein
  73. Möhring
  74. Vorinstanzen:
  75. AG Esslingen, Entscheidung vom 12.03.2008 - 5 IN 190/06 LG Stuttgart, Entscheidung vom 24.09.2008 - 2 T 131/08 -