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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. IX ZB 234/07
  4. vom
  5. 6. Mai 2010
  6. in dem Restschuldbefreiungsverfahren
  7. -2-
  8. Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
  9. Dr. Ganter, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, Dr. Fischer und Grupp
  10. am 6. Mai 2010
  11. beschlossen:
  12. Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 14. Zivilkammer
  13. des Landgerichts München I vom 11. Oktober 2007 wird auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen.
  14. Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird
  15. auf 5.000 € festgesetzt.
  16. Gründe:
  17. 1
  18. Die gemäß §§ 6, 7, 289 Abs. 2 Satz 1 InsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
  19. ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig. Die Rechtssache hat keine
  20. grundsätzliche Bedeutung; weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des
  21. Rechtsbeschwerdegerichts (§ 574 Abs. 2 ZPO).
  22. 2
  23. 1. Für die von der Rechtsbeschwerde als rechtsgrundsätzlich aufgeworfene Frage, ob entgegen dem Wortlaut des § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO die
  24. Auskunfts- und Mitwirkungspflicht sich auch auf Angaben erstreckt, die der
  25. Schuldner vor dem Eröffnungsbeschluss gemacht hat, besteht kein Klärungsbedarf. In der Senatsrechtsprechung ist anerkannt, dass - über den Wortlaut
  26. - 3 -
  27. der Vorschrift des § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO hinaus - nicht nur Auskunfts- oder
  28. Mitwirkungspflichten im eröffneten Verfahren, sondern auch solche bis zur Verfahrenseröffnung erfasst werden (BGH, Beschl. v. 16. Dezember 2004 - IX ZB
  29. 72/03, NZI 2005, 232, 233; v. 15. November 2007 - IX ZB 159/06, Rn. 8).
  30. 3
  31. 2. Der von der Rechtsbeschwerde geltend gemachte Verstoß gegen das
  32. Gebot der Glaubhaftmachung des Versagungsgrundes (BGHZ 156, 139, 143;
  33. BGH, Beschl. v. 8. Januar 2009 - IX ZB 80/08, ZInsO 2009, 298 Rn. 3) liegt
  34. nicht vor. Nach der Rechtsprechung des Senats ist anerkannt, dass die Glaubhaftmachung auch durch Vorlage der schriftlichen Erklärung eines Insolvenzverwalters oder Treuhänders erfolgen kann (BGH, Beschl. v. 7. Dezember 2006
  35. - IX ZB 11/06, ZInsO 2007, 96 Rn. 10; v. 17. Juli 2008 - IX ZB 183/07, ZInsO
  36. 2008, 920 Rn. 7; v. 8. Januar 2009 - IX ZB 73/08, WM 2009, 515 Rn. 6). Dies
  37. ist hier durch die Bezugnahme auf den Schlussbericht des Insolvenzverwalters
  38. in ausreichendem Maß geschehen.
  39. 4
  40. 3. Der von der Rechtsbeschwerde geltend gemachte Verstoß gegen das
  41. Willkürverbot (Art. 3 Abs. 1 GG) bezüglich der vom Beschwerdegericht angenommenen Obliegenheitsverletzungen liegt nicht vor. Willkür ist erst dann gegeben, wenn die Rechtslage in krasser Weise verkannt wird. Davon kann jedoch nicht gesprochen werden, wenn sich das Gericht mit der Rechtslage auseinandersetzt und seine Auffassung nicht jedes sachlichen Grundes entbehrt
  42. (BVerfGE 87, 273, 278 f; 89, 1, 13 f; 96, 189, 203; BVerfG NJW 2001, 1125 f).
  43. - 4 -
  44. 5
  45. 4. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 4 InsO, § 577 Abs. 6
  46. Satz 3 ZPO abgesehen.
  47. Ganter
  48. Gehrlein
  49. Fischer
  50. Vill
  51. Grupp
  52. Vorinstanzen:
  53. AG München, Entscheidung vom 18.06.2007 - 1501 IN 3907/05 LG München I, Entscheidung vom 11.10.2007 - 14 T 13890/07 -