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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. IX ZB 220/04
  4. vom
  5. 6. Juli 2006
  6. in dem Insolvenzverfahren
  7. -2-
  8. Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
  9. Dr. Fischer, die Richter Dr. Ganter, Raebel, Cierniak und die Richterin
  10. Lohmann
  11. am 6. Juli 2006
  12. beschlossen:
  13. Der Rechtsbeschwerdegegnerin wird auf ihren Antrag Prozesskostenhilfe zur Verteidigung ihrer Rechte im Rechtsbeschwerdeverfahren ohne Eigenbeitrag bewilligt.
  14. Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 9. Zivilkammer
  15. des Landgerichts Dortmund vom 23. August 2004 wird auf Kosten
  16. des Rechtsbeschwerdeführers als unstatthaft verworfen. Sein Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
  17. Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird
  18. auf 2.279,88 € festgesetzt.
  19. Gründe:
  20. 1
  21. Die Rechtsbeschwerde ist nach § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO unstatthaft, weil
  22. sie von dem Beschwerdegericht in dem angefochtenen Beschluss nicht zugelassen worden ist. Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs
  23. richtet sich der Rechtsmittelzug nach allgemeinen vollstreckungsrechtlichen
  24. Vorschriften, wenn das Insolvenzgericht kraft besonderer Zuweisung funktional
  25. - 3 -
  26. als Vollstreckungsgericht entscheidet (BGH, Beschl. v. 5. Februar 2004 - IX ZB
  27. 97/03, WM 2004, 834, 835; v. 6. Mai 2004 - IX ZB 104/04, ZIP 2004, 1379; v.
  28. 12. Januar 2006 - IX ZB 239/04, WM 2006, 539). Das gilt auch, wenn das Insolvenzgericht - wie hier - auf Antrag des Treuhänders gemäß § 292 Abs. 1
  29. Satz 3, § 36 Abs. 4 InsO, § 850c Abs. 4 ZPO nach billigem Ermessen bestimmt,
  30. inwieweit eine Person, welcher der Insolvenzschuldner kraft Gesetzes Unterhalt
  31. gewährt, infolge ihres eigenen Einkommens bei der Berechnung des unpfändbaren Teils des Arbeitseinkommens unberücksichtigt bleibt (vgl. BGH, Beschl.
  32. v. 9. März 2006 - IX ZB 119/04, n.v.).
  33. 2
  34. Da das Rechtsmittel zu Lasten des Rechtsbeschwerdeführers spruchreif
  35. ist, bedarf es der Beiordnung eines zur Vertretung bereiten Rechtsanwalts auf
  36. Seiten der Rechtsbeschwerdegegnerin nicht mehr.
  37. 3
  38. Dem Rechtsbeschwerdeführer steht Prozesskostenhilfe nach § 114 ZPO
  39. mangels Erfolgsaussicht seines Rechtsmittels nicht zu. Außerdem ist die ange-
  40. - 4 -
  41. kündigte Erklärung zu seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen
  42. nicht eingereicht worden.
  43. Fischer
  44. Ganter
  45. Cierniak
  46. Raebel
  47. Lohmann
  48. Vorinstanzen:
  49. AG Dortmund, Entscheidung vom 30.03.2004 - 255 IN 96/03 LG Dortmund, Entscheidung vom 23.08.2004 - 9 T 476/04 -