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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. IX ZB 209/06
  4. vom
  5. 1. Februar 2007
  6. in dem Insolvenzverfahren
  7. -2-
  8. Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
  9. Dr. Fischer, die Richter Raebel, Vill, Cierniak und die Richterin Lohmann
  10. am 1. Februar 2007
  11. beschlossen:
  12. Auf die Rechtsbeschwerde des Schuldners wird der Beschluss der
  13. 1. Zivilkammer
  14. des
  15. Landgerichts
  16. Frankenthal
  17. (Pfalz)
  18. vom
  19. 9. Oktober 2006 aufgehoben.
  20. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten
  21. des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zurückverwiesen.
  22. Gerichtskosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren sind nicht zu
  23. erheben.
  24. Gründe:
  25. I.
  26. 1
  27. Durch den angefochtenen Beschluss hat das Landgericht die sofortige
  28. Beschwerde des Schuldners "aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses zurückgewiesen". Das Insolvenzgericht hatte dem Schuldner
  29. die beantragte Restschuldbefreiung versagt.
  30. - 3 -
  31. II.
  32. 2
  33. Damit ist der angefochtene Beschluss nicht mit Gründen versehen. Dies
  34. nötigt zu seiner Aufhebung gemäß § 576 Abs. 3 i.V.m. § 547 Nr. 6 ZPO.
  35. 3
  36. Beschlüsse, die der Rechtsbeschwerde unterliegen, müssen den maßgeblichen Sachverhalt, über den entschieden wird, wiedergeben. Denn das
  37. Rechtsbeschwerdegericht hat grundsätzlich von demjenigen Sachverhalt auszugehen, den das Beschwerdegericht festgestellt hat (§ 577 Abs. 2 Satz 4,
  38. § 559 ZPO). Fehlen tatsächliche Feststellungen, so ist es zu einer rechtlichen
  39. Überprüfung nicht in der Lage. Ausführungen des Beschwerdegerichts, die eine
  40. solche Überprüfung nicht ermöglichen, sind keine Gründe im zivilprozessualen
  41. Sinne. Dies hat das Rechtsbeschwerdegericht - unabhängig von der hier vorliegenden Rüge - von Amts wegen zu berücksichtigen (st. Rspr., vgl. BGH,
  42. Beschl. v. 20. Juni 2002 - IX ZB 96/01, NJW 2002, 2648, 2649; v. 18. Mai 2006
  43. - IX ZB 205/05 Rn. 5; v. 28. September 2006 - IX ZB 256/05 Rn. 3).
  44. 4
  45. Im vorliegenden Fall lassen die Ausführungen des Beschwerdegerichts
  46. nicht einmal den Verfahrensgegenstand erkennen. Das Landgericht hat keine
  47. Feststellungen in tatsächlicher Hinsicht getroffen. In welchem Umfang das Beschwerdegericht auf erstinstanzliche Feststellungen oder bestimmte Aktenbestandteile Bezug nehmen darf (vgl. § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO), braucht hier
  48. nicht entschieden zu werden. Denn der Beschluss des Insolvenzgerichts vom
  49. 2. Juni 2006 enthält ebenfalls keine in sich geschlossene Sachverhaltsdarstellung. Auch aus den Gründen dieses Beschlusses lässt sich der entscheidungserhebliche Sachverhalt nicht hinreichend entnehmen. Unter diesen Umständen
  50. kommt es nicht darauf an, dass der Schuldner seine Erstbeschwerde nicht näher begründet hat (Hk-Kayser, ZPO § 572 Rn. 16).
  51. - 4 -
  52. III.
  53. 5
  54. Wegen des bezeichneten Verfahrensfehlers hat der Senat gemäß § 21
  55. GKG angeordnet, dass Gerichtskosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren
  56. nicht zu erheben sind.
  57. Fischer
  58. Raebel
  59. Cierniak
  60. Vill
  61. Lohmann
  62. Vorinstanzen:
  63. AG Neustadt a.d. Weinstraße, Entscheidung vom 02.06.2006 - 1 IN 40/03 LG Frankenthal, Entscheidung vom 09.10.2006 - 1 T 321/06 -