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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. IX ZB 200/10
  4. vom
  5. 20. Januar 2011
  6. in dem Insolvenzverfahren
  7. -2-
  8. Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
  9. Prof. Dr. Kayser, die Richter Raebel, Dr. Pape, Grupp und die Richterin
  10. Möhring
  11. am 20. Januar 2011
  12. beschlossen:
  13. Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 11. Zivilkammer
  14. des Landgerichts Hannover vom 23. August 2010 wird auf Kosten
  15. des weiteren Beteiligten als unzulässig verworfen.
  16. Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 25.709,69 €
  17. festgesetzt.
  18. Gründe:
  19. 1
  20. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§§ 6, 7, 64 Abs. 3 Satz 1 InsO, § 574
  21. Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO), aber unzulässig. Sie zeigt keinen Zulässigkeitsgrund
  22. auf, der gemäß § 574 Abs. 2 ZPO eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erforderte.
  23. 2
  24. Eine Gehörsverletzung (Art. 103 Abs. 1 GG) liegt nicht vor. Das Beschwerdegericht hat sich ausführlich mit den Ausführungen des weiteren Beteiligten zur Prüfung der gesellschaftsrechtlichen Verflechtungen der Schuldnerin
  25. befasst. Dabei ist es unter Berücksichtigung der Vergabe eines Auftrags zur
  26. externen Prüfung, ob Eigenkapital ersetzende Gesellschafterdarlehen gegeben
  27. sein könnten, in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zu einem Zuschlag von
  28. - 3 -
  29. 50 v.H. anstelle der geforderten 100 v.H. gekommen. Dies stellt keine Gehörsverletzung dar, sondern beruht auf einer tatrichterlichen Abwägung, die das
  30. Rechtsbeschwerdegericht nicht zu überprüfen hat (vgl. BGH, Beschluss vom
  31. 16. September 2009 - IX ZB 154/09, ZInsO 2010, 1949 Rn. 6 m.w.N.).
  32. 3
  33. Der Vorwurf, in der Entscheidung des Beschwerdegerichts werde der
  34. unrichtige Obersatz aufgestellt, die Beauftragung eines - gesondert vergüteten Spezialisten mit der Prüfung von Haftungsfragen gegen einen Gesellschafter
  35. schließe stets einen über den Normalfall hinausgehenden Aufwand des Insolvenzverwalters aus, geht fehl. Das Beschwerdegericht hat in dem Teil der
  36. Gründe, in dem es sich mit dem vom Beschwerdeführer begehrten Zuschlag
  37. wegen der gesellschaftsrechtlichen Verflechtung der Schuldnerin befasst hat,
  38. sich nicht von einem entsprechenden Obersatz leiten lassen.
  39. - 4 -
  40. 4
  41. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO
  42. abgesehen.
  43. Kayser
  44. Raebel
  45. Grupp
  46. Pape
  47. Möhring
  48. Vorinstanzen:
  49. AG Hannover, Entscheidung vom 15.01.2010 - 909 IN 575/99 -1LG Hannover, Entscheidung vom 23.08.2010 - 11 T 20/10 -