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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. IX ZB 194/04
  4. vom
  5. 13. Juli 2006
  6. in dem Insolvenzeröffnungsverfahren
  7. -2-
  8. Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
  9. Dr. Gero Fischer und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Dr. Kayser und Dr. Detlev
  10. Fischer
  11. am 13. Juli 2006
  12. beschlossen:
  13. Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 19. Zivilkammer
  14. des Landgerichts Köln vom 26. Juli 2004 wird auf Kosten der
  15. Schuldnerin als unzulässig verworfen.
  16. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt
  17. 10.000 Euro.
  18. Gründe:
  19. I.
  20. 1
  21. Das Insolvenzgericht hat in dem auf Antrag des weiteren Beteiligten wegen rückständiger Steuern eingeleiteten Insolvenzantragsverfahren Sicherungsmaßnahmen getroffen und einen vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt.
  22. Hiergegen hat sich die Schuldnerin mit ihrer sofortigen Beschwerde gewandt,
  23. die das Landgericht zurückgewiesen hat. Nach Einlegung der Rechtsbeschwerde haben die Verfahrensbeteiligten gegenüber dem Insolvenzgericht das Verfahren für erledigt erklärt. Mit Schriftsatz ihrer Verfahrensbevollmächtigten vom
  24. 17. August 2005 hat die Schuldnerin beantragt, festzustellen, dass ihre Rechts-
  25. - 3 -
  26. beschwerde erledigt sei. Das beteiligte Land hat sich der Erledigungserklärung
  27. angeschlossen.
  28. II.
  29. 2
  30. Die Rechtsbeschwerde ist als unzulässig zu verwerfen, weil die Zulassungsvoraussetzungen nach §§ 4, 6, 7, 21 Abs. 1 Satz 2 InsO, § 574 Abs. 2
  31. ZPO nicht gegeben sind.
  32. 3
  33. 1. Die übereinstimmende Erledigungserklärung im Rechtsmittelzug setzt
  34. zunächst voraus, dass das Rechtsmittel, welches für "erledigt" erklärt worden
  35. ist, statthaft und zulässig ist. Ein unzulässiges Rechtsmittel ist trotz beiderseitiger Erledigungserklärung als unzulässig zu verwerfen (BGHZ 50, 197, 198; Zöller/Vollkommer, ZPO 25. Aufl. § 91a Rn. 20; Hk-ZPO/Gierl, § 91a Rn. 32; zur
  36. einseitigen Erledigungserklärung vgl. BGH, Beschl. v. 11. November 2004
  37. - IX ZB 258/03, NZI 2005, 108). Für eine Kostenentscheidung nach § 91a ZPO
  38. ist in diesem Fall kein Raum.
  39. 4
  40. 2. Eine solche Fallgestaltung ist hier gegeben. Nach § 7 InsO, § 574
  41. Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 in Verbindung mit Abs. 2 ZPO ist die Rechtsbeschwerde nur
  42. zulässig, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung
  43. des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert. Die Begründung der Rechtsbeschwerde vermag keinen dieser Zulassungsgründe aufzuzeigen. Insbesondere
  44. liegt keine entscheidungserhebliche Abweichung von den zur Zulässigkeit von
  45. Gläubigeranträgen ergangenen Beschlüssen des Senats vom 5. Februar 2004
  46. - 4 -
  47. (IX ZB 29/03, ZIP 2004, 1466) und 8. Dezember 2005 (IX ZB 38/05, ZIP 2006,
  48. 141) vor.
  49. 5
  50. Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird abgesehen, weil
  51. sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen.
  52. Dr. Gero Fischer
  53. Dr. Ganter
  54. Dr. Kayser
  55. Raebel
  56. Dr. Detlev Fischer
  57. Vorinstanzen:
  58. AG Köln, Entscheidung vom 12.03.2004 - 75 IN 486/03 LG Köln, Entscheidung vom 26.07.2004 - 19 T 89/04 -