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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. IX ZB 186/06
  4. vom
  5. 25. Januar 2007
  6. in dem Rechtsstreit
  7. - 2 -
  8. Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Januar 2007 durch den
  9. Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer und die Richter Dr. Ganter, Dr. Kayser,
  10. Vill und Dr. Detlev Fischer
  11. beschlossen:
  12. Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 14. Zivilkammer
  13. des Landgerichts Koblenz vom 3. August 2006 wird auf Kosten
  14. des Klägers als unzulässig verworfen.
  15. Der Antrag des Klägers auf Beiordnung eines beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalts wird zurückgewiesen.
  16. Das Prozesskostenhilfegesuch des Klägers wird zurückgewiesen.
  17. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf
  18. 645 € festgesetzt.
  19. Gründe:
  20. 1
  21. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 522 Abs. 1 Satz 4, § 574 Abs. 1
  22. Satz 1 Nr. 1 ZPO statthaft, aber nach § 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO als unzulässig
  23. zu verwerfen, weil sie entgegen § 78 Abs. 1 Satz 4 ZPO nicht durch einen beim
  24. Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist (BGH,
  25. Beschl. v. 21. März 2002 - IX ZB 18/02, NJW 2002, 2181).
  26. - 3 -
  27. 2
  28. Der Antrag des Klägers auf Beiordnung eines Rechtsanwalts gemäß
  29. § 78b Abs. 1 ZPO ist unbegründet. Nach dieser Vorschrift kann einer Partei ein
  30. Rechtsanwalt beigeordnet werden, wenn sie einen zu ihrer Vertretung bereiten
  31. Rechtsanwalt nicht findet und die Rechtsverfolgung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint. Die zuerst genannte Voraussetzung ist nur erfüllt, wenn die
  32. Partei trotz zumutbarer Anstrengungen einen zu ihrer Vertretung bereiten
  33. Rechtsanwalt nicht gefunden hat (BGH, Beschl. v. 27. April 1995 - III ZB 4/95,
  34. NJW-RR 1995, 1016; v. 11. April 2003 - XI ZB 5/03, BGHR ZPO § 78b Abs. 1
  35. Anstrengungen, zumutbare 2). Für ein Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesgerichtshof muss sich die Partei dazu ohne Erfolg zumindest an mehr als vier
  36. beim Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsanwälte gewandt haben und ihre
  37. diesbezüglichen Bemühungen dem Gericht substantiiert darlegen und gegebenenfalls nachweisen (BGH, Beschl. v. 16. Februar 2004 - IV ZR 290/03,
  38. NJW-RR 2004, 864). Eigene Bemühungen des Klägers, einen zu seiner Vertretung bereiten zugelassenen Rechtsanwalt zu finden, werden in seiner Eingabe
  39. vom 30. August 2006 nicht dargetan; vielmehr begehrt er die Benennung eines
  40. Notanwalts durch das Gericht.
  41. - 4 -
  42. 3
  43. Der Prozesskostenhilfeantrag ist zurückzuweisen, weil die Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Satz 1 ZPO). Das
  44. Landgericht hat die Berufung des Klägers rechtsfehlerfrei als unzulässig verworfen.
  45. Dr. Gero Fischer
  46. Dr. Ganter
  47. Vill
  48. Dr. Kayser
  49. Dr. Detlev Fischer
  50. Vorinstanzen:
  51. AG Cochem, Entscheidung vom 14.02.2006 - 2 C 307/05 LG Koblenz, Entscheidung vom 03.08.2006 - 14 S 82/06 -