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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. IX ZB 157/11
  4. vom
  5. 12. Januar 2012
  6. in dem Insolvenzverfahren
  7. -2-
  8. Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
  9. Prof. Dr. Kayser, die Richter Raebel und Vill, die Richterin Lohmann und den
  10. Richter Dr. Pape
  11. am 12. Januar 2012
  12. beschlossen:
  13. Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 6. Zivilkammer
  14. des Landgerichts Oldenburg vom 27. April 2011 wird auf Kosten
  15. der Treuhänderin als unzulässig verworfen.
  16. Wert des Beschwerdeverfahrens: 10.000 €
  17. Gründe:
  18. I.
  19. 1
  20. Die weitere Beteiligte zu 1 ist vormalige Treuhänderin in dem am
  21. 28. September 2005 eröffneten Verbraucherinsolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin, in dem diese die Restschuldbefreiung beantragt. Mit
  22. Beschlüssen vom 4. Juni 2009 und 14. Dezember 2009 sind gegen die weitere
  23. Beteiligte Zwangsgelder in Höhe von 500 € und 1.000 € festgesetzt worden,
  24. weil sie ihrer Pflicht zur Rechnungslegung nicht nachgekommen ist. Der
  25. Zwangsgeldbeschluss des Insolvenzgerichts vom 14. Dezember 2009 ist durch
  26. Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 30. September 2010 (IX ZB 85/10, NZI
  27. 2010, 997) rechtskräftig geworden. Die Treuhänderin hat ihre Pflicht zur Rech-
  28. - 3 -
  29. nungslegung auch nach Rechtskraft des zweiten Zwangsgeldbeschlusses nicht
  30. erfüllt.
  31. 2
  32. Mit Beschluss vom 21. März 2011 hat das Insolvenzgericht die Treuhänderin entlassen und den weiteren Beteiligten zu 2 als neuen Treuhänder in dem
  33. Verfahren bestellt. Das Rechtsmittel der Treuhänderin gegen diesen Beschluss
  34. hat das Beschwerdegericht mit Beschluss vom 27. April 2011 zurückgewiesen.
  35. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Treuhänderin, mit der sie die
  36. Aufhebung des Entlassungsbeschlusses erreichen will.
  37. II.
  38. 3
  39. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§§ 6, 7 aF, § 59 Abs. 2 Satz 1, § 313
  40. Abs. 1 Satz 3 InsO, Art. 103f Abs. 1 EGInsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO).
  41. Sie ist jedoch unzulässig. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (§ 574 Abs. 2 ZPO).
  42. 4
  43. 1. Gemäß § 59 Abs. 1 Satz 1 InsO kann das Insolvenzgericht den Insolvenzverwalter aus wichtigem Grund aus seinem Amt entlassen. Entsprechendes gilt aufgrund der Verweisungsvorschrift des § 313 Abs. 1 Satz 3 InsO für
  44. den Treuhänder im vereinfachten Insolvenzverfahren. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs setzt für die Entlassung des Insolvenzverwalters
  45. voraus, dass es in Anbetracht der Erheblichkeit seiner Pflichtverletzung, insbesondere ihrer Auswirkungen auf den Verfahrensablauf und die berechtigten Belange der Beteiligten, sachlich nicht mehr vertretbar erscheint, ihn im Amt zu
  46. - 4 -
  47. belassen (BGH, Beschluss vom 8. Dezember 2005 - IX ZB 308/04, ZInsO 2006,
  48. 147 Rn. 10). Von einem schwerwiegenden Verstoß gegen die Pflichten des Insolvenzverwalters ist auszugehen, wenn dieser trotz mehrmaliger Festsetzung
  49. und Bezahlung eines Zwangsgeldes die ihm abverlangte Handlung nicht vornimmt (vgl. etwa Lüke in Kübler/Prütting/Bork, InsO, 2009, § 59 Rn. 4c; Uhlenbruck, InsO, 13. Aufl., § 59 Rn. 10 a.E.). Entsprechend diesen Grundsätzen hat
  50. das Insolvenzgericht die Treuhänderin entlassen, nachdem diese trotz zweimaliger Zwangsgeldfestsetzung ihrer längst überfälligen Pflicht zur Rechnungslegung nicht nachgekommen ist. Die von der Begründung der Rechtsbeschwerde
  51. vermissten erheblichen Auswirkungen auf das Verfahren folgen schon aus dem
  52. Umstand, dass das vereinfachte Verfahren seit mehreren Jahren wegen der
  53. fehlenden Rechnungslegung nicht aufgehoben werden kann.
  54. 5
  55. 2. Auf die Rüge der Rechtsbeschwerde, dem Beschwerdegericht sei eine
  56. Gehörsverletzung anzulasten, weil es die Treuhänderin nicht darauf hingewiesen habe, dass es bei seiner Entscheidung die von der Treuhänderin selbst
  57. dargestellte Überforderung infolge des Ausfalls ihres Sachbearbeiters berücksichtigen wolle, kommt es nicht an. Allein die seit Jahren ausstehende Rechnungslegung trotz der verhängten Zwangsmaßnahmen rechtfertigt die Entlassung der Treuhänderin.
  58. 6
  59. 3. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 4 InsO, § 577 Abs. 6
  60. Satz 3 ZPO abgesehen.
  61. Kayser
  62. Raebel
  63. Lohmann
  64. Vill
  65. Pape
  66. - 5 -
  67. Vorinstanzen:
  68. AG Wilhelmshaven, Entscheidung vom 21.03.2011 - 10 IK 313/05 LG Oldenburg, Entscheidung vom 27.04.2011 - 6 T 263/11 -