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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. IX ZB 138/11
  4. vom
  5. 11. Oktober 2012
  6. in dem Restschuldbefreiungsverfahren
  7. - 2 -
  8. Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Vill, Raebel, die
  9. Richterin Lohmann, die Richter Dr. Fischer und Dr. Pape
  10. am 11. Oktober 2012
  11. beschlossen:
  12. Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 7. Zivilkammer
  13. des Landgerichts Bochum vom 31. März 2011 wird auf Kosten des
  14. Schuldners als unzulässig verworfen.
  15. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf
  16. 5.000 € festgesetzt.
  17. Gründe:
  18. I.
  19. 1
  20. Die gemäß §§ 6, 7, 296 Abs. 3 Satz 1 InsO, Art. 103 f EGInsO, § 574
  21. Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig. Die
  22. Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und weder die Fortbildung
  23. des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern
  24. eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (§ 574 Abs. 2 ZPO).
  25. 2
  26. 1. Bleibt der Ertrag aus der selbständigen Tätigkeit des Schuldners hinter
  27. demjenigen zurück, was dem Treuhänder bei einer angemessenen abhängigen
  28. Beschäftigung aus der Abtretungserklärung zufließen würde, so muss sich der
  29. - 3 -
  30. Schuldner um ein Anstellungsverhältnis bemühen (BGH, Beschluss vom 7. Mai
  31. 2009 - IX ZB 133/07, WM 2009, 1291 Rn. 5; vom 14. Januar 2010 - IX ZB
  32. 242/06, WM 2010, 426 Rn. 5; vom 19. Mai 2011 - IX ZB 224/09, WM 2011,
  33. 1138 Rn. 7; vom 19. Juli 2012 - IX ZB 188/09, NZI 2012, 718 Rn. 16). Dem
  34. Schuldner, der sich trotz mangelnden Erfolgs seiner selbständigen Tätigkeit
  35. nicht bemüht hat, eine nach seiner Qualifikation und den Verhältnissen des Arbeitsmarktes mögliche Beschäftigung zu erlangen, kann wegen Verletzung der
  36. Erwerbsobliegenheit keine Restschuldbefreiung gewährt werden (vgl. BGH,
  37. Beschluss vom 27. April 2010 - IX ZB 267/08, NZI 2010, 693 Rn. 2).
  38. 3
  39. Von diesen Grundsätzen ist das Beschwerdegericht ausgegangen und
  40. hat einzelfallbezogen festgestellt, dass sich der Schuldner nicht nachweisbar
  41. um eine angemessene Erwerbstätigkeit bemüht hat. Hierdurch werden Zulässigkeitsgesichtspunkte nicht berührt.
  42. 4
  43. 2. Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde kommt der Frage, welche näheren Anforderungen an die Bemühungen um eine abhängige Beschäftigung bei einem selbständig tätigen Schuldner zu stellen sind, keine rechtsgrundsätzliche Bedeutung zu (vgl. BGH, Beschluss vom 27. April 2010, aaO;
  44. vom 19. Mai 2011 - IX ZB 224/09, WM 2011, 1338 Rn. 17 f).
  45. 5
  46. 3. Die geltend gemachten Verfahrensgrundrechtsverletzungen liegen
  47. nicht vor.
  48. - 4 -
  49. 6
  50. 4. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 4 InsO, § 577 Abs. 6
  51. Satz 3 ZPO abgesehen.
  52. Vill
  53. Raebel
  54. Fischer
  55. Lohmann
  56. Pape
  57. Vorinstanzen:
  58. AG Bochum, Entscheidung vom 19.10.2010 - 80 IN 40/03 LG Bochum, Entscheidung vom 31.03.2011 - I-7 T 519/10 -