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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. IX ZB 128/06
  4. vom
  5. 4. Februar 2010
  6. in dem Insolvenzverfahren
  7. -2-
  8. Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Prof. Dr. Kayser,
  9. Raebel, Dr. Fischer, Dr. Pape und Grupp
  10. am 4. Februar 2010
  11. beschlossen:
  12. Auf die Rechtsmittel des weiteren Beteiligten wird der Beschluss
  13. des Amtsgerichts Eutin vom 22. Mai 2006 unter Aufhebung des
  14. Beschlusses der 7. Zivilkammer des Landgerichts Lübeck vom
  15. 27. Juli 2006 abgeändert:
  16. Die Vergütung des weiteren Beteiligten wird mit Einschluss zu erstattender Auslagen und Umsatzsteuern auf 1.334 € festgesetzt.
  17. Gründe:
  18. 1
  19. Der weitere Beteiligte war nach einem Eigenantrag der Schuldnerin vom
  20. 16. November 2005 bis zur Eröffnung des Verfahrens am 15. Februar 2006
  21. mitbestimmender vorläufiger Insolvenzverwalter. Das verwaltete Vermögen betrug 1.806,66 €. Das Insolvenzgericht hat die beantragte Festsetzung der Mindestvergütung abgelehnt und dem weiteren Beteiligten als Vergütung und Ersatz von Auslagen sowie Umsatzsteuern einen Gesamtbetrag von 337,41 €
  22. zugebilligt. Die dagegen erhobene Beschwerde des weiteren Beteiligten ist erfolglos geblieben.
  23. - 3 -
  24. 2
  25. Die gemäß §§ 4, 6, 7, 64 Abs. 3 InsO und § 574 Abs. 2 Nr. 2, § 575 ZPO
  26. zulässige Rechtsbeschwerde des weiteren Beteiligten ist begründet. Ihm steht
  27. nach den §§ 10, 2 Abs. 2 InsVV die ungekürzte Mindestvergütung von 1.000 €
  28. nebst Auslagenpauschale gemäß § 8 Abs. 3 InsVV in Höhe von 150 € und die
  29. Erstattung von 184 € Umsatzsteuern gemäß § 7 InsVV zu (vgl. im Einzelnen
  30. BGHZ 168, 321, 338 f Rn. 40 bis 44).
  31. Kayser
  32. Raebel
  33. Pape
  34. Vorinstanzen:
  35. AG Eutin, Entscheidung vom 22.05.2006 - 51 IN 361/05 LG Lübeck, Entscheidung vom 27.07.2006 - 7 T 308/06 -
  36. Fischer
  37. Grupp