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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. IX ZB 108/09
  4. vom
  5. 27. April 2010
  6. in dem Rechtsstreit
  7. -2-
  8. Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
  9. Dr. Ganter, die Richter Prof. Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Fischer und
  10. Grupp
  11. am 27. April 2010
  12. beschlossen:
  13. Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 15. Zivilsenats
  14. des Oberlandesgerichts München vom 3. März 2009 wird auf Kosten des Klägers als unzulässig verworfen. Der Kläger trägt auch
  15. die Kosten der Nebenintervenientin.
  16. Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird
  17. auf 123.750 € festgesetzt.
  18. Gründe:
  19. 1
  20. Die gemäß § 522 Abs. 1 Satz 4, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthafte
  21. Rechtsbeschwerde ist unzulässig. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche
  22. Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer
  23. einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (§ 574 Abs. 2 ZPO).
  24. 2
  25. 1. Die von der Rechtsbeschwerde geltend gemachte Verletzung des
  26. Grundrechts des Klägers auf wirksamen Rechtsschutz liegt nicht vor. Nach den
  27. Feststellungen des Berufungsgerichts ist keine Quelle ersichtlich, aus der der
  28. - 3 -
  29. damalige Prozessbevollmächtigte des Klägers entnehmen konnte, die innerhalb
  30. der offenen Frist gewählte Telefaxnummer gelte auch für das Berufungsgericht.
  31. Danach hatte das Berufungsgericht davon auszugehen, dass das Telefaxgerät
  32. mit der Anschlussnummer 55972991 ausschließlich dem Landgericht München I zuzuordnen war und damit ein fristgerechter Zugang der Berufungsbegründung ausschied.
  33. 3
  34. 2. Auch die Beurteilung des Wiedereinsetzungsantrags als unbegründet
  35. durch das Berufungsgericht weist keinen zulässigkeitsrelevanten Rechtsfehler
  36. auf. Es ist nicht ersichtlich, dass der damalige Prozessbevollmächtigte des Klägers infolge einer gesundheitlichen Beeinträchtigung eine unrichtige Telefaxnummer verwendet hat.
  37. - 4 -
  38. 3. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO
  39. 4
  40. abgesehen.
  41. Ganter
  42. Kayser
  43. Fischer
  44. Gehrlein
  45. Grupp
  46. Vorinstanzen:
  47. LG
  48. München I, Entscheidung vom 30.07.2008 - 29 O 24289/07 -
  49. OLG München, Entscheidung vom 03.03.2009 - 15 U 5155/08 -