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  1. BGHR!
  2. BUNDESGERICHTSHOF
  3. BESCHLUSS
  4. IX ZA 9/04
  5. vom
  6. 23. Juli 2004
  7. in dem Verbraucherinsolvenzverfahren
  8. -2-
  9. Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
  10. Dr. Kreft und die Richter Dr. Fischer, Dr. Ganter, Kayser und Vill
  11. am 23. Juli 2004
  12. beschlossen:
  13. Der Antrag des Schuldners, ihm zur Durchführung der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der Einzelrichterin der 10. Zivilkammer des Landgerichts Göttingen vom 19. April 2004 Prozeßkostenhilfe zu gewähren, wird zurückgewiesen.
  14. Gründe:
  15. I.
  16. Der Schuldner, dessen Insolvenzverfahren am 27. Februar 2001 eröffnet
  17. worden ist, hat mit Schreiben vom 11. März 2004 beantragt, ihm die vom Treuhänder angeforderte Mindestvergütung für das erste Jahr der Wohlverhaltensperiode in Höhe von 100 € zuzüglich 16 v.H. Umsatzsteuer nach § 4a InsO zu
  18. stunden. Die Rechtspflegerin des Amtsgerichts und das Landgericht haben den
  19. Antrag zurückgewiesen. Mit privatschriftlichem Schreiben vom 17. Mai 2004 hat
  20. der Schuldner gegen die Entscheidung des Landgerichts "Rechtsbeschwerde"
  21. eingelegt und zugleich Prozeßkostenhilfe nebst Anwaltsbeiordnung beantragt.
  22. - 3 -
  23. II.
  24. Der Senat legt die Eingabe des Schuldners als Antrag auf Prozeßkostenhilfe für die Durchführung einer Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß
  25. des Landgerichts Göttingen vom 19. April 2004 aus. Der Antrag ist zurückzuweisen, weil die Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet
  26. (§ 4 InsO i.V.m. § 114 ZPO).
  27. 1. Nach der klaren und nicht auslegungsbedürftigen gesetzlichen Regelung des Art. 103a EGInsO sind auf Insolvenzverfahren, die vor dem 1. Dezember 2001 eröffnet worden sind, die bis dahin geltenden gesetzlichen Vorschriften anzuwenden. Hiervon geht - ausdrücklich bezogen auf die Möglichkeit
  28. der Stundung der Verfahrenskosten - auch die amtliche Begründung der Überleitungsvorschrift aus, die hervorhebt, daß in allen Verfahren die erst nach Inkrafttreten
  29. des
  30. Insolvenzrechtsänderungsgesetzes
  31. eröffnet
  32. werden,
  33. die
  34. Schuldner von der Stundungsmöglichkeit der Verfahrenskosten profitieren (vgl.
  35. BT-Drucks. 14/5680 S. 35 f). Im Anschluß hieran hat sich die Auffassung
  36. durchgesetzt, daß § 4a InsO nur auf solche Insolvenzverfahren Anwendung
  37. findet, die bis zum 1. Dezember 2001 noch nicht eröffnet worden waren (vgl.
  38. OLG Celle ZInsO 2001, 799, 780; HK-InsO/Kirchhof, 3. Aufl. § 4a Rn. 4; HKInsO/Landfermann, aaO Art. 103a EGInsO Rn. 1 f; Kübler/Prütting/Wenzel,
  39. InsO § 4a Rn. 2a; Göbel ZInsO 2001, 500; Vallender NZI 2001, 561, 568; a.A.
  40. nur AG Duisburg ZInsO 2003, 386).
  41. Im Streitfall ist das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners unstreitig vor dem 1. Dezember 2001 eröffnet worden; eine Anwendung
  42. des § 4a InsO ist deshalb nicht möglich.
  43. - 4 -
  44. 2. Dem Schuldner ist die begehrte Prozeßkostenhilfe auch nicht nach
  45. den Grundsätzen zu gewähren, nach denen in Prozeßkostenhilfeverfahren
  46. nicht über schwierige, bislang ungeklärte Rechtsfragen abschließend vorab
  47. entschieden werden darf (vgl. BVerfGE 81, 347, 358; BVerfG NJW 1994, 241,
  48. 242; 2000, 1936, 1937; BGH, Beschl. v. 19. Dezember 2002 - III ZB 33/02,
  49. WM 2003, 1826; ständig). Bei der Auslegung der Übergangsregelung des
  50. Art. 103a EGInsO sind weder schwierige noch bislang ungeklärte Fragen des
  51. formellen Insolvenzrechts zu entscheiden. Das von den Vorinstanzen gefundene Ergebnis ergibt sich vielmehr unmittelbar aus dem Gesetz. Es ist auch nicht
  52. verfassungsrechtlich problematisch, weil Stichtagsregelungen trotz der damit
  53. verbundenen Härten grundsätzlich nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG verstoßen (vgl. BVerfGE 80, 297, 311; 101, 239, 270;
  54. Jarass/Pieroth, GG 7. Aufl. Art. 3 Rn. 32).
  55. Kreft
  56. Fischer
  57. Kayser
  58. Ganter
  59. Vill