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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. IX ZA 5/18
  4. vom
  5. 14. Januar 2019
  6. in dem Rechtsstreit
  7. ECLI:DE:BGH:2019:140119BIXZA5.18.0
  8. -2-
  9. Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
  10. Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Grupp, die Richterin Möhring
  11. und den Richter Dr. Schoppmeyer
  12. am 14. Januar 2019
  13. beschlossen:
  14. Die Gegenvorstellung der Beklagten gegen den Beschluss des
  15. Senats vom 15. November 2018 wird zurückgewiesen.
  16. Gründe:
  17. 1
  18. Der Senat hat mit Beschluss vom 15. November 2018 den Antrag der
  19. Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Beschwerde gegen
  20. die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Berufungsgerichts abgelehnt. Die
  21. dagegen gerichtete Eingabe der Antragstellerin vom 4. Januar 2019 ist als Gegenvorstellung zu behandeln, weil eine sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des Senats nicht statthaft ist (§ 567 Abs. 1 ZPO).
  22. 2
  23. Die Gegenvorstellung ist unbegründet. Die angegriffene Entscheidung ist
  24. nicht gesetzwidrig. Die Beurteilung, dass eine Wiedereinsetzung in die versäumte Frist für die Einlegung einer Nichtzulassungsbeschwerde regelmäßig
  25. nicht in Betracht kommt, wenn innerhalb der Beschwerdefrist zwar Prozesskostenhilfe beantragt, aber dem Antrag keine Erklärung über die persönlichen und
  26. wirtschaftlichen Verhältnisse nebst den erforderlichen Belegen beigefügt worden ist, entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl.
  27. - 3 -
  28. etwa BGH, Beschluss vom 16. November 2010 - VIII ZB 55/10, NJW 2011, 230
  29. Rn. 7; vom 10. November 2016 - V ZA 12/16, NJW 2017, 735 Rn. 7; je mwN).
  30. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann in Betracht kommen, wenn
  31. der verspätete Eingang der Unterlagen unverschuldet ist (BGH, Beschluss vom
  32. 2. April 2008 - XII ZB 131/06, NJW-RR 2008, 1518 Rn. 13). Ein fehlendes Verschulden ergibt sich jedoch weder aus dem ursprünglichen Antrag noch aus
  33. dem Vortrag im Schriftsatz vom 4. Januar 2019. Ein mögliches Verschulden
  34. ihres Anwalts muss sich die Beklagte nach § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen
  35. (BGH, Beschluss vom 10. November 2016, aaO).
  36. Kayser
  37. Gehrlein
  38. Möhring
  39. Grupp
  40. Schoppmeyer
  41. Vorinstanzen:
  42. LG Hannover, Entscheidung vom 27.06.2017 - 20 O 263/15 OLG Celle, Entscheidung vom 15.03.2018 - 16 U 79/17 -