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127 lines
5.9 KiB

  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. IX ZB 77/09
  4. IX ZA 4/09
  5. IX ZA 5/09
  6. vom
  7. 31. März 2009
  8. in dem Insolvenzverfahren
  9. - 2 -
  10. Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
  11. Dr. Ganter und die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein und
  12. Grupp
  13. am 31. März 2009
  14. beschlossen:
  15. Die Anträge der weiteren Beteiligten zu 1, 2 und 3 auf Bewilligung
  16. von Prozesskostenhilfe für Rechtsbeschwerden gegen die Beschlüsse der 5. Zivilkammer des Landgerichts Gera vom 25. August 2008 und vom 26. Januar 2009 werden abgelehnt.
  17. Die Rechtsbeschwerde des weiteren Beteiligten zu 2 gegen den
  18. Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Gera vom 25. August 2008 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.
  19. Gründe:
  20. I.
  21. 1
  22. Den weiteren Beteiligten zu 1 und 3 kann Prozesskostenhilfe für die beabsichtigen Rechtsbeschwerdeverfahren nicht gewährt werden, weil die
  23. Rechtsbeschwerden keine Aussicht auf Erfolg hätten (§ 114 Satz 1 ZPO).
  24. 2
  25. 1. Eine Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts vom
  26. 25. August 2008 wäre schon deshalb unzulässig, weil die in § 4 InsO, § 575
  27. - 3 -
  28. Abs. 1 Satz 1 ZPO bestimmte Notfrist von einem Monat nach Zustellung bei
  29. weitem überschritten wäre. Der Beschluss ist am 3. September 2008 zugestellt
  30. worden. Eine Wiedereinsetzung in die Rechtsbeschwerdefrist käme nach etwaiger Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht in Betracht, weil die Prozesskostenhilfeanträge erst viereinhalb Monate später und damit gleichfalls weit
  31. verspätet gestellt worden sind.
  32. 3
  33. Den von den Beteiligten zu 1 und 3 am 3. September 2008 beim Landgericht eingelegten und im Antragsschreiben vom 24. Februar 2009 in Bezug genommenen sofortigen Beschwerden gegen den Beschluss des Landgerichts
  34. vom 25. August 2008 kommt insoweit keine Bedeutung zu. Sie entfalteten keine
  35. Rechtswirkungen, weil sie unstatthaft waren. Gegen Beschlüsse des Landgerichts in Insolvenzsachen ist gemäß § 7 InsO allenfalls das Rechtsmittel der
  36. Rechtsbeschwerde eröffnet, nicht aber eine (weitere) sofortige Beschwerde.
  37. 4
  38. Außerdem sind die damals angeordneten Sicherheitsmaßnahmen durch
  39. die zwischenzeitlich angeordnete Eröffnung des Insolvenzverfahrens überholt,
  40. so dass es am Rechtsschutzbedürfnis der Beteiligten fehlte.
  41. 5
  42. 2. Eine Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Gera
  43. vom 26. Januar 2009 wäre gemäß §§ 4, 7 InsO, § 574 Abs. 1 ZPO unstatthaft.
  44. Die Befugnis zur Rechtsbeschwerde setzt voraus, dass bereits die ihr vorausgegangene (erste) sofortige Beschwerde statthaft war (BGH, Beschl. v.
  45. 18. September 2003 - IX ZB 75/03, WM 2003, 2344; v. 16. Oktober 2003 - IX
  46. ZB 599/02, WM 2003, 2390, 2391; ständige Rechtsprechung). Das ist hier nicht
  47. der Fall. Die gegen den Beschluss des Amtsgerichts Gera vom 1. August 2008
  48. erhobenen sofortigen Beschwerden sind bereits ihrerseits nicht statthaft gewesen. Gemäß § 6 InsO unterliegen Entscheidungen des Insolvenzgerichts nur in
  49. - 4 -
  50. den Fällen einem Rechtsmittel, in denen die Insolvenzordnung selbst die sofortige Beschwerde ausdrücklich vorsieht. Gemäß § 34 Abs. 2 InsO kann die Eröffnung des Insolvenzverfahrens ausschließlich durch den betroffenen Insolvenzschuldner mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, nicht aber
  51. durch einzelne Gläubiger.
  52. II.
  53. 6
  54. Auch dem weiteren Beteiligten zu 2 kann Prozesskostenhilfe nicht gewährt werden, weil weder die von ihm am 3. September 2008 beim Landgericht
  55. eingelegte Rechtsbeschwerde noch die jetzt in Aussicht genommene zweite
  56. Rechtsbeschwerde Aussicht auf Erfolg haben (§ 114 Satz 1 ZPO).
  57. 7
  58. 1. Dem Beteiligten zu 2 kann allerdings eine Versäumung der Rechtsbeschwerdefrist hinsichtlich des Beschlusses des Landgerichts Gera vom 25. August 2008 nicht zur Last gelegt werden. Er hat mit Schreiben vom 3. September
  59. 2008 ausdrücklich Rechtsbeschwerde gegen jenen Beschluss eingelegt. Diese
  60. Rechtsbeschwerde hätte gemäß § 575 Abs. 1 Satz 1 ZPO zwar beim Bundesgerichtshof eingelegt werden müssen. Da sie jedoch bereits am ersten Tag der
  61. einmonatigen Frist eingelegt worden ist, hat für das Landgericht ausreichende
  62. Gelegenheit und daher auch die Verpflichtung bestanden, den Beteiligten zu 2
  63. auf diesen Formmangel hinzuweisen und die Rechtsbeschwerde nach einer
  64. solchen Rückfrage rechtzeitig dem Bundesgerichtshof zu übersenden. Auch
  65. hätte der Beteiligte zu 2 dann rechtzeitig auf den vor dem Bundesgerichtshof
  66. herrschenden Anwaltszwang gemäß § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO hingewiesen werden können, so dass er die Möglichkeit gehabt hätte, zumindest seinen Antrag
  67. auf Gewährung von Prozesskostenhilfe rechtzeitig zu stellen.
  68. - 5 -
  69. 8
  70. 2. Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts vom
  71. 25. August 2008 ist allerdings unstatthaft, weil für den Beteiligten zu 2 bereits
  72. gegen den von ihm mit sofortigen Beschwerden vom 20. und 23. Juni 2008 angegriffenen Beschluss des Amtsgerichts Gera vom 2. Juni 2008 kein Rechtsmittel eröffnet war. Die Begründung des Landgerichts trifft zu. Wie bereits zu I. 2.
  73. ausgeführt, setzt die Befugnis zur Rechtsbeschwerde voraus, dass bereits die
  74. ihr vorausgegangene (erste) sofortige Beschwerde statthaft war. Die Möglichkeit einer außerordentlichen Beschwerde ist nicht eröffnet (BGH, Beschl. v.
  75. 7. März 2002 - IX ZB 11/02, BGHZ 150, 133 ff) und verfassungsrechtlich auch
  76. nicht geboten (vgl. BVerfGE 107, 395 ff).
  77. 9
  78. 3. Gegen den Beschluss des Landgerichts Gera vom 26. Januar 2009
  79. ist auch dem Beteiligten zu 2 aus dem bereits zu I. 2. ausgeführten Grund eine
  80. Rechtsbeschwerde nicht eröffnet.
  81. III.
  82. 10
  83. Die vom Beteiligten zu 2 selbst am 3. September 2008 eingelegte
  84. Rechtsbeschwerde ist gemäß § 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO als unzulässig zu
  85. verwerfen, weil sie aus den vorgenannten Gründen (II. 2.) unstatthaft und im
  86. - 6 -
  87. Übrigen nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt
  88. eingelegt worden ist (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO).
  89. Ganter
  90. Raebel
  91. Gehrlein
  92. Kayser
  93. Grupp
  94. Vorinstanzen:
  95. AG Gera, Entscheidung vom 02.06.2008 - 8 IN 431/08 LG Gera, Entscheidung vom 25.08.2008 - 5 T 438/08 -