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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. IX ZA 2/14
  4. vom
  5. 25. September 2014
  6. in dem Rechtsstreit
  7. - 2 -
  8. Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
  9. Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Pape, Grupp und die Richterin Möhring
  10. am 25. September 2014
  11. beschlossen:
  12. Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für
  13. das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde gegen den Beschluss der 12. Zivilkammer des Oberlandesgerichts Oldenburg
  14. vom 10. Dezember 2013 wird abgelehnt.
  15. Gründe:
  16. 1
  17. Die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe liegen
  18. nicht vor. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 Satz 1 ZPO).
  19. 2
  20. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die
  21. Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung
  22. eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Sollte es
  23. vom Kläger gegen den Beklagten wegen der vorzeitigen Einrichtung eines Insolvenzsonderkontos geltend zu machende Schadensersatzansprüche tatsächlich geben, wären diese unter jedem rechtlich denkbaren Gesichtspunkt verjährt. Es kann deshalb dahingestellt bleiben, ob den im Insolvenzeröffnungsverfahren gerichtlich bestellten Sachverständigen eine Haftung analog § 60 Abs. 1
  24. - 3 -
  25. InsO trifft, wenn er Aufgaben an sich zieht, die außerhalb seines durch das Insolvenzgericht bestimmten Wirkungskreises liegen.
  26. Kayser
  27. Gehrlein
  28. Grupp
  29. Pape
  30. Möhring
  31. Vorinstanzen:
  32. LG Oldenburg, Entscheidung vom 05.09.2013 - 5 O 3113/12 OLG Oldenburg, Entscheidung vom 10.12.2013 - 12 U 131/13 -