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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. IX ZA 51/08
  4. vom
  5. 22. Januar 2009
  6. in dem Insolvenzverfahren
  7. -2-
  8. Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
  9. Dr. Ganter und die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, Dr. Fischer und Grupp
  10. am 22. Januar 2009
  11. beschlossen:
  12. Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe zur Durchführung der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Fulda vom 16. Oktober 2008 wird zurückgewiesen.
  13. Gründe:
  14. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat keine hinreichende Aussicht auf
  15. 1
  16. Erfolg (§ 114 ZPO). Die vorgesehene Rechtsbeschwerde wäre gemäß § 289
  17. Abs. 2 Satz 1, § 7 InsO, § 574 Abs. 1, 2 ZPO nicht zulässig. Die Sache weist
  18. keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf. Auch kommt eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts weder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung noch zur Fortbildung des Rechts in Betracht.
  19. Der geltend gemachte Verfahrensgrundrechtsverstoß liegt nicht vor.
  20. 2
  21. Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet das Gericht, die Ausführungen und Anträge der
  22. Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Hingegen ist es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte des Parteivortrags in den
  23. Gründen der Entscheidung auch ausdrücklich zu bescheiden (BVerfGE 96, 205,
  24. 216 f).
  25. - 3 -
  26. 3
  27. Das Landgericht hat in seiner Begründung ausdrücklich auf den Senatsbeschluss vom 18. September 2003 - IX ZB 75/03, ZIP 2003, 2123 Bezug genommen. In diesem Beschluss wurde ausgeführt, dass der Schuldner im Fragebogen vom 7. Dezember 2001 gegenüber dem Insolvenzgericht unvollständige und unrichtige Angaben hinsichtlich vorhandener Bankkonten gemacht hat.
  28. Er hat in Ziffer 6 des Fragebogens angegeben, über keine Bankkonten zu verfügen. Vor diesem Hintergrund ging die in Ziffer 5 ausgesprochene Befreiung
  29. von der Einhaltung des Bankgeheimnisses ins Leere. Der Insolvenzverwalter
  30. hätte damit bei schweizerischen Banken nichts ausrichten können. Der Senat
  31. hat denn auch in dem angeführten Beschluss ausdrücklich festgestellt, dass die
  32. vom Insolvenzverwalter begehrte Auslandsvollmacht notwendig gewesen ist.
  33. Dieser Würdigung ist das Landgericht gefolgt. Unter diesen Umständen ist kein
  34. Raum für die Annahme einer Verfahrensgrundrechtsverletzung.
  35. Ganter
  36. Gehrlein
  37. Fischer
  38. Vorinstanz:
  39. LG Fulda, Entscheidung vom 16.10.2008 - 3 T 240/08 -
  40. Vill
  41. Grupp