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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. IX ZA 22/16
  4. vom
  5. 15. Dezember 2016
  6. in dem Rechtsstreit
  7. ECLI:DE:BGH:2016:151216BIXZA22.16.0
  8. - 2 -
  9. Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
  10. Prof. Dr. Kayser, die Richterin Lohmann, die Richter Prof. Dr. Pape,
  11. Dr. Schoppmeyer und Meyberg
  12. am 15. Dezember 2016
  13. beschlossen:
  14. Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Rechtsbeschwerdeverfahren gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Cottbus vom 27. Juli 2016 wird abgelehnt.
  15. Gründe:
  16. I.
  17. 1
  18. Der Kläger nimmt die beklagte Steuerberatungsgesellschaft aus Insolvenzanfechtung auf Rückgewähr von 4.347,88 € in Anspruch. Mit dem Beklagten am 21. September 2015 zugestellten Urteil vom 10. September 2015 hat
  19. das Amtsgericht die Klage abgewiesen. Gegen dieses Urteil hat sich der Kläger
  20. mit einem per Telefax am 21. Oktober 2015 beim Landgericht eingegangenen
  21. "Prozesskostenhilfeantrag und Berufungsentwurf" gewandt. Nach Bewilligung
  22. von Prozesskostenhilfe mit dem Kläger am 26. Mai 2016 zugestellten Beschluss vom 18. Mai 2016 haben die Prozessbevollmächtigten des Klägers eine
  23. auf den 10. Juni 2016 datierte Berufungsschrift am 13. Juni 2016 beim Berufungsgericht eingereicht.
  24. - 3 -
  25. 2
  26. Nach Hinweis auf den nicht rechtzeitigen Eingang der Berufung hat das
  27. Berufungsgericht dem Kläger am 27. Juli 2016 Wiedereinsetzung in die Frist zur
  28. Einlegung der Berufung versagt und die Berufung als unzulässig verworfen. Der
  29. Kläger begehrt Prozesskostenhilfe, um gegen diesen Beschluss Rechtsbeschwerde einzulegen.
  30. II.
  31. 3
  32. Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsbeschwerde des Antragstellers keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet
  33. (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Der Kläger hat die Berufung gegen das klagabweisende amtsgerichtliche Urteil nach der Bewilligung von Prozesskostenhilfe für
  34. das Berufungsverfahren verspätet eingelegt.
  35. 4
  36. 1. Der vom Kläger am 21. Oktober 2015 eingereichte Schriftsatz war eindeutig als Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe gekennzeichnet, der
  37. noch keine Berufungseinlegung darstellen sollte. Aus der Überschrift "Prozesskostenhilfeantrag und Berufungsentwurf" und der Einlegung der Berufung vorbehaltlich der Bewilligung von Prozesskostenhilfe ergab sich zweifelsfrei, dass
  38. die Berufung erst eingelegt werden sollte, wenn dem Kläger Prozesskostenhilfe
  39. gewährt würde (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Dezember 2010 - XII ZB 140/10,
  40. NJW-RR 2011, 491 Rn. 10). An dieser Einschätzung vermochte die Bestätigung
  41. des Eingangs einer "Berufungsschrift" durch die Geschäftsstelle des Landgerichts am 23. Oktober 2015 nichts zu ändern.
  42. 5
  43. Soweit die Antragsgegnerin in ihrer Stellungnahme zu dem Prozesskostenhilfeentwurf vom 11. November 2015 vorsorglich die Zurückweisung der Berufung beantragte, stellt dies ebenfalls keinen Grund dar, den Kläger als beson-
  44. - 4 -
  45. ders schutzwürdig in Bezug auf den Antrag auf Wiedereinsetzung und die Einlegung der Berufung nach der Bewilligung von Prozesskostenhilfe anzusehen.
  46. Dem Kläger musste aufgrund seiner eigenen Gestaltung des Antrags auf Prozesskostenhilfe im zweiten Rechtszug klar sein, dass er nach Wegfall des Hindernisses innerhalb der Wiedereinsetzungsfrist des § 234 ZPO die versäumte
  47. Einlegung der Berufung nachzuholen hatte.
  48. 6
  49. 2. Der Umstand, dass dem Kläger in dem Prozesskostenhilfe bewilligenden Beschluss des Berufungsgerichts vom 18. Mai 2016 die von ihm gewählten
  50. Prozessbevollmächtigten nur zu den Bedingungen eines ortsansässigen
  51. Rechtsanwalts beigeordnet wurden, führt nicht zu einer Verlängerung der Wiedereinsetzungsfrist. Der Kläger hatte sich von diesen Prozessbevollmächtigten
  52. schon im Prozesskostenhilfeverfahren vertreten lassen, obwohl § 121 Abs. 3
  53. ZPO vorsieht, dass ein nicht im Bezirk des Prozessgerichts niedergelassener
  54. Rechtsanwalt nur beigeordnet werden kann, wenn dadurch keine weiteren Kosten entstehen. Der Kläger musste damit rechnen, dass eine eingeschränkte
  55. Beiordnung erfolgen könnte. Einer Verlängerung der zweiwöchigen Wiedereinsetzungsfrist um mehrere Tage, wie etwa im Fall der Ablehnung von Prozesskostenhilfe (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Juli 2007 - IX ZB 86/07, MDR 2008,
  56. 99), bedurfte es nicht. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang die von den
  57. Prozessbevollmächtigten des Klägers im eigenen Namen eingelegte Beschwerde gegen die Beschränkung ihrer Beiordnung auf die Bedingungen eines
  58. ortsansässigen Rechtsanwalts. Diese Beschränkung betraf nur das Verhältnis
  59. zwischen den beigeordneten Rechtsanwälten und dem Prozessgericht.
  60. 7
  61. Der Kläger hätte damit innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des
  62. Beschlusses über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe Wiedereinsetzung in
  63. den vorigen Stand beantragen und Berufung einlegen müssen (vgl. BGH, Be-
  64. - 5 -
  65. schluss vom 19. Juli 2007, aaO). Sein erst mehrere Tage nach der am 9. Juni
  66. 2016 abgelaufenen Wiedereinsetzungsfrist eingegangener Antrag war verspätet. Wiedereinsetzung in die Frist zur Einlegung der Berufung konnte ihm auch
  67. von Amts wegen nicht gewährt werden.
  68. Kayser
  69. Lohmann
  70. Schoppmeyer
  71. Pape
  72. Meyberg
  73. Vorinstanzen:
  74. AG Senftenberg, Entscheidung vom 10.09.2015 - 21 C 482/14 LG Cottbus, Entscheidung vom 27.07.2016 - 5 S 89/15 -