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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. IX ZA 13/05
  4. vom
  5. 22. September 2005
  6. in dem Prozesskostenhilfeverfahren
  7. -2-
  8. Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
  9. Dr. Fischer, die Richter Raebel, Kayser, Cierniak und die Richterin Lohmann
  10. am 22. September 2005
  11. beschlossen:
  12. Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe zur Einlegung
  13. und Begründung der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss
  14. der 2. Zivilkammer des Landgerichts Halle vom 3. Mai 2005 wird
  15. zurückgewiesen.
  16. Gründe:
  17. Die beantragte Prozesskostenhilfe war zu versagen, weil die beabsichtigte Rechtsbeschwerde keine Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Satz 1 ZPO).
  18. Zwar ist die Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss, durch welchen die Berufung als unzulässig verworfen wird, grundsätzlich statthaft (§ 574 Abs. 1
  19. Satz 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO). In der Sache würde die Rechtsbeschwerde aber zu keiner dem Antragsteller günstigen Entscheidung führen,
  20. weil die Berufung zu Recht als unzulässig verworfen worden ist. Die Berufung
  21. war unstatthaft, weil die Berufung weder durch das Amtsgericht zugelassen
  22. worden noch die Berufungssumme von 600 € erreicht ist (§ 511 Abs. 2 Nr. 1
  23. und 2 ZPO). Das Unterschreiten der Berufungssumme ist auch nicht, wie der
  24. Antragsteller unter Behauptung fortwirkender Gehörsverletzungen meint, ausnahmsweise unbeachtlich. Nach dem Willen des Gesetzgebers ist der Be-
  25. - 3 -
  26. schluss, durch den das Gericht eine Gehörsrüge verwirft, unanfechtbar (§ 321a
  27. Abs. 4 Satz 4 ZPO). Aus verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten ist es nicht
  28. geboten, die Überprüfung der behaupteten Grundrechtsverletzungen in einer
  29. weiteren Instanz zu ermöglichen (BVerfG NJW 2003, 1924, 1927 = BVerfGE
  30. 107, 395, 411 f). Dies gilt erst recht, wenn wie hier die gesetzlichen Zugangsvoraussetzungen der Berufung nicht erfüllt sind.
  31. Fischer
  32. Raebel
  33. Cierniak
  34. Kayser
  35. Lohmann