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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. IV ZR 99/07
  4. vom
  5. 24. Oktober 2007
  6. in dem Rechtsstreit
  7. -2-
  8. Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Seiffert, Wendt, die Richterin
  9. Dr. Kessal-Wulf und den Richter Dr. Franke
  10. am 24. Oktober 2007
  11. beschlossen:
  12. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in
  13. dem Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts
  14. Hamm vom 8. März 2007 wird auf Kosten der Beklagten
  15. als unzulässig verworfen.
  16. Wert: 8.400 €
  17. Gründe:
  18. 1
  19. I. Für den Beklagten zu 1 ist im Grundbuch von D.
  20. Bl. 881 bis
  21. 887 Teileigentum eingetragen verbunden mit dem Sondereigentum an im
  22. betreffenden Aufteilungsplan näher bezeichneten Garagen. Die vorgesehene Bebauung mit Garagen unterblieb, so dass der Beklagte zu 1 das
  23. Teileigentum an unbefestigten Grünflächen von jeweils 20 qm hält. Das
  24. Teileigentum ist belastet mit einer in Abteilung III Nr. 1 brieflos eingetragenen Gesamtgrundschuld über 100.000 DM (= 51.129,19 €) nebst Zinsen und in Abteilung III Nr. 2 mit einer weiteren Gesamtgrundschuld über
  25. 100.000 DM (= 51.129,19 €) nebst Zinsen. Beide Grundschulden valutieren nicht mehr. Die Grundpfandgläubiger erklärten daher die Pfandent-
  26. -3-
  27. lassung und bewilligten die Löschung. Der Beklagte zu 1 trat beide
  28. Grundschulden an die Beklagte zu 2 ab, wobei die Abtretung der Grundschuld Abteilung III Nr. 2 am 25. April 2005 im Grundbuch eingetragen
  29. wurde.
  30. 2
  31. Die Klägerin bzw. deren Rechtsvorgängerin erwirkte gegen den
  32. Beklagten zu 1 einen Zahlungstitel über 37.819,40 DM (= 19.336,75 €).
  33. Sie ließ sich zu Lasten des Teileigentums in Abteilung III Nr. 4 (Bl. 884
  34. bis 887) bzw. Nr. 5 (Bl. 881 bis 883) Sicherungshypotheken von jeweils
  35. 5.000 DM (= 2.556,46 €) eintragen, aus denen sie die Zwangsversteigerung betreibt. Im Zwangsversteigerungsverfahren wurde der Verkehrswert der Grünflächen auf jeweils 1.200 € festgesetzt.
  36. 3
  37. Die Klägerin verlangt aus §§ 1192 Abs. 1, 1179a BGB die Löschung der Grundschulden bzw. die Zustimmung zur Löschung und die
  38. Vorlage des Grundschuldbriefes betreffend die Grundschuld Abteilung III
  39. Nr. 2 zum Zwecke der Löschung. Sie beruft sich dabei auf ihre Stellung
  40. als nachrangige Grundpfandgläubigerin, in erster Linie aus eigenem
  41. Recht, hilfsweise für die Bl. 881 bis 883 eingetragenen Grünflächen aus
  42. abgetretenem Recht in Bezug auf die in Abteilung III Nr. 4 jeweils eingetragenen Sicherungshypotheken über 1.600 DM (= 818,07 €).
  43. 4
  44. Das Landgericht hat den Beklagten zu 1 verurteilt, beim zuständigen Grundbuchamt die Löschung der Grundschulden Abteilung III Nr. 1
  45. und 2 zu beantragen, und die Beklagte zu 2, der Löschung der Grundschuld Abteilung III Nr. 2 zuzustimmen. Das Oberlandesgericht hat die
  46. Berufung der Beklagten zu 1 und zu 2 zurückgewiesen und die Beklagte
  47. zu 2 auf die Berufung der Klägerin weitergehend verurteilt, den Grundschuldbrief betreffend die Grundschuld Abteilung III Nr. 2 dem Grund-
  48. -4-
  49. buchamt zur Löschung vorzulegen. Mit ihrer Beschwerde erstreben die
  50. Beklagten die Zulassung der Revision.
  51. 5
  52. II. Die Beschwerde ist nicht statthaft, weil der Wert des Beschwerdegegenstandes 20.000 € nicht übersteigt (§ 26 Nr. 8 EGZPO). Für die
  53. Wertgrenze der Nichtzulassungsbeschwerde ist der Wert des Beschwerdegegenstandes aus dem beabsichtigten Revisionsverfahren maßgebend, wobei die Wertberechnung nach den allgemeinen Grundsätzen der
  54. §§ 3 ff. ZPO vorzunehmen ist (BGH, Beschluss vom 8. Mai 2007 - VIII
  55. ZR 133/06 - WuM 2007, 395 Tz. 2).
  56. 6
  57. 1. Die Parteien streiten über die Löschung zweier Grundschulden
  58. über jeweils 51.129,19 € und über die Vorlage des zu dem in Abteilung
  59. III Nr. 2 eingetragenen Grundpfandrecht gehörenden Briefes. Für den
  60. Streit, der über ein Pfandrecht geführt wird (§ 6 Satz 1 Alt. 3 ZPO), ist
  61. grundsätzlich der Nennbetrag des betreffenden Grundpfandrechts maßgeblich, unabhängig von der Höhe seiner Valutierung, weil sich die dingliche Belastung in voller Höhe des Nennbetrages auswirkt.
  62. 7
  63. Jedoch kommt es nach § 6 Satz 2 ZPO dann auf den Gegenstand
  64. des Pfandrechts an, wenn dieser einen geringeren Wert hat (Zöller/Herget, ZPO 26. Aufl. § 3 Rdn. 16 "Löschung" und § 6 Rdn. 9; Stein/Jonas/
  65. Roth, ZPO 22. Aufl. § 6 Rdn. 29, 36; MünchKomm-ZPO/Schwerdtfeger,
  66. 2. Aufl. § 6 Rdn. 16/17). Davon ist hier auszugehen. Die streitbefangenen Gesamtgrundschulden ruhen auf Grundstücken, deren Verkehrswert
  67. mit jeweils 1.200 € (insgesamt 8.400 €) anzusetzen ist. Daher ist auf den
  68. geringeren Wert der Grundstücke abzustellen, durch den die erforderliche Mindestbeschwer von mehr als 20.000 € nicht erreicht wird.
  69. -5-
  70. 8
  71. 2. Die Beklagten haben nichts vorgetragen, was eine abweichende
  72. Beurteilung rechtfertigen könnte. Damit das Revisionsgericht bei Prüfung
  73. der Zulässigkeit der Beschwerde feststellen kann, ob die Wertgrenze von
  74. 20.000 € überschritten ist, muss der Beschwerdeführer nicht nur die Zulassungsgründe innerhalb laufender Begründungsfrist vortragen, sondern
  75. auch darlegen, dass er mit der beabsichtigten Revision die Abänderung
  76. des Berufungsurteils in einem Umfang, der die Wertgrenze von 20.000 €
  77. übersteigt, erstreben will (BGH, Beschluss vom 27. Juni 2002 - V ZR
  78. 148/02 - VersR 2003, 260 unter 3 a). Überdies hat er seine Angaben, die
  79. -6-
  80. der Darlegung der Wertgrenze dienen, glaubhaft zu machen (BGH, Beschluss vom 26. Oktober 2006 - III ZR 40/06 - MMR 2007, 37 Tz. 6
  81. m.w.N.). An beidem fehlt es hier.
  82. Terno
  83. Seiffert
  84. Dr. Kessal-Wulf
  85. Wendt
  86. Dr. Franke
  87. Vorinstanzen:
  88. LG Hagen, Entscheidung vom 28.02.2006 - 18 O 25/05 OLG Hamm, Entscheidung vom 08.03.2007 - 5 U 72/06 -