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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- IV ZR 96/10
- vom
- 15. Dezember 2010
- in dem Rechtsstreit
- nachträglicher Leitsatz
- Nachschlagewerk: ja
- BGHZ:
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- nein
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- BGHR:
-
- ja
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- RVG § 15; RVG VV Nr. 2303 Nr. 4
- Eine Geschäftsgebühr nach RVG VV Nr. 2303 Nr. 4 setzt ein Verfahren vor einer gesetzlich eingerichteten Einigungs-, Güte- oder Schiedsstelle voraus. Sie
- fällt daher bei Verfahren vor einer kirchlichen Vermittlungsstelle, deren Anrufung vor Beschreiten des Rechtsweges rein arbeitsvertraglich vereinbart ist,
- nicht an.
- BGH, Beschluss vom 15. Dezember 2010 - IV ZR 96/10 - LG Düsseldorf
- AG Düsseldorf
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- Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch die Richterin
- Dr. Kessal-Wulf, den Richter Felsch, die Richterin Harsdorf-Gebhardt,
- die Richter Dr. Karczewski und Lehmann
- am 15. Dezember 2010
- einstimmig beschlossen:
- Der Senat beabsichtigt, die Revision des Klägers gegen
- das Urteil der 23. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 24. Februar 2010 durch Beschluss nach § 552a
- Satz 1 ZPO zurückzuweisen.
- Die Parteien erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme bis
- zum
- 31. Januar 2011.
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- Gründe:
- 1
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- I. Der Kläger - eine Gewerkschaft - fordert von dem beklagten
- Rechtsschutzversicherer die Freistellung von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten. Dem Versicherungsverhältnis liegen Bedingungen zugrunde, die den Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung (im Folgenden: ARB 94) entsprechen. Nachdem die Arbeitsverhältnisse zweier Mitglieder des Klägers von den jeweiligen kirchlichen Anstellungsträgern gekündigt worden waren, erhoben die beauftragten
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- Rechtsanwälte in beiden Fällen Kündigungsschutzklage und riefen
- gleichzeitig die kircheninterne Vermittlung an. Die Beklagte zahlte nur
- die im gerichtlichen Verfahren entstandenen Rechtsanwaltsgebühren.
- Der Kläger meint, dass auch durch die außergerichtliche Vertretung im
- Verfahren vor den kirchlichen Vermittlungsstellen von der Beklagten zu
- erstattende Rechtsanwaltsgebühren entstanden seien.
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- Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers hatte keinen Erfolg; das Landgericht hat die Revision gegen seine
- Entscheidung zugelassen.
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- II. Die Voraussetzungen für eine Zulassung liegen nicht vor; die
- Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg (§ 552a Satz 1 ZPO).
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- 1. Grundsätzliche Bedeutung i.S. von § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1
- ZPO hat die Rechtssache nicht.
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- a) Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache nicht
- schon dann zu, wenn sie lediglich in Zusammenhang mit einer abstrakt
- generell formulierten Rechtsfrage gebracht wird. Erforderlich ist weiter,
- dass diese Rechtsfrage über den konkreten Rechtsstreit hinaus in Rechtsprechung und Rechtslehre oder den beteiligten Verkehrskreisen umstritten ist (vgl. Senatsbeschluss vom 10. Dezember 2003 - IV ZR 319/02,
- VersR 2004, 225 unter 2 a) und die Rechtssache eine solche Rechtsfrage im konkreten Fall als entscheidungserheblich, klärungsbedürftig und
- klärungsfähig aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen
- stellen kann und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an
- der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt (vgl.
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- BGH, Beschlüsse vom 27. März 2003 - V ZR 291/02, BGHZ 154, 288,
- 291; vom 1. Oktober 2002 - XI ZR 71/02, BGHZ 182, 191).
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- b) Eine derartige Bedeutung hat die Klärung der hier entscheidungserheblichen Fragen nicht. Weder die Auslegung der maßgeblichen
- Regelung in den ARB 94 noch die Auslegung der Rechtsanwaltsvergütungsvorschriften ist über das Rechtsverhältnis der Parteien hinaus umstritten.
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- aa) Nach § 5 (1) d) ARB 94 trägt der Versicherer "die Gebühren
- eines Schieds- oder Schlichtungsverfahrens bis zur Höhe der Gebühren,
- die im Falle der Anrufung eines zuständigen staatlichen Gerichtes erster
- Instanz entstehen". Der Wortlaut des § 5 (1) d) ARB 94 enthält keine den
- Rechtsanwaltsvergütungsregelungen der § 65 Abs. 1 Ziff. 4 BRAGO und
- Nr. 2303 Ziff. 4 VVRVG entsprechende Einschränkung auf gesetzlich
- eingerichtete Einigungsstellen. Für eine einschränkende Auslegung entgegen dem Wortlaut gibt es keinen Anlass. Dementsprechend gilt die
- Kostenübernahme
-
- nach
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- allgemeiner
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- Auffassung
-
- für
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- Schieds-
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- und
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- Schlichtungsverfahren jeglicher Art (Armbrüster in Prölss/Martin, VVG,
- 27. Aufl., § 5 ARB 94 Rn. 5; Bauer in Harbauer, Rechtsschutzversicherung, § 5 ARB 2000 Rn. 121; van Bühren in van Bühren/Plote, ARB,
- 2. Aufl., § 5 Rn. 72), insbesondere auch für betriebliche Schiedsstellen,
- die auf Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung beruhen (Obarowski in
- Beckmann/Matusche-Beckmann, Versicherungsrechtshandbuch, 2. Aufl.,
- S. 2104). Allerdings sind Rechtsanwaltskosten nach § 5 (1) a) ARB 94
- nur im Rahmen der gesetzlichen Vergütung erstattungsfähig.
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- bb) Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass
- durch die Vertretung in den Vermittlungsverfahren keine Rechtsanwalts-
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- gebühren nach § 65 Abs. 1 Satz 1 Ziff. 4 BRAGO bzw. nach Anlage 1 zu
- § 2 Abs. 2 RVG, Nr. 2303 Ziff. 4 VV RVG entstanden sind.
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- (1) Einer unmittelbaren Anwendung des § 65 Abs. 1 Satz 1 Ziff. 4
- BRAGO und der Nr. 2303 Ziff. 4 VV RVG auf kirchliche Vermittlungsstellen steht der klare Wortlaut der Gebührentatbestände entgegen. Zwar
- setzen § 65 Abs. 1 Satz 1 Ziff. 4 BRAGO und Nr. 2303 Ziff. 4 VV RVG
- nicht voraus, dass die Einrichtung der Gütestelle unmittelbar durch ein
- formelles Gesetz geregelt ist. Aus der Bezugnahme auf die in Ziff. 1 bis 3
- konkret aufgeführten Gütestellen folgt vielmehr, dass die Einrichtung aufgrund einer in einem Gesetz enthaltenen Ermächtigung ausreichend ist
- (OLG Karlsruhe, JurBüro 1985, 236, 238; Madert, in Gerold/Schmidt/
- v. Eicken/Madert/Müller-Rabe, RVG, 19. Aufl., VV 2303 Rn. 7; Jungbauer, in Bischof/Jungbauer/Bräuer/Curkovic/Mathias/Uher, RVG, 3. Aufl.,
- Nr. 2303 VV Rn. 12; Feller, in Göttlich/Mümmler/Rehberg/Xanke/Schons/
- Vogt/Feller, RVG, 3. Aufl., S. 489).
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- Eine gesetzliche Ermächtigung für die Einrichtung der kirchlichen
- Vermittlungsstellen fehlt jedoch. Insbesondere findet sich eine solche
- nicht in § 1 des Arbeitsrechtsregelungsgesetzes (ARRG), der lediglich
- bestimmt, dass die Arbeitsbedingungen nach tarifvertraglichen Regelungen zu gestalten sind. Der Kirchliche Angestelltentarifvertrag (KAT-NEK)
- vom 15. Januar 1982 (veröffentlicht im GVOBl. der Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche - NEK - 1980, S. 46-82) stellt bereits deshalb keine gesetzliche Grundlage dar, da er weder das Schlichtungsverfahren vor den kirchlichen Vermittlungsstellen noch das Vertragsmuster
- mit der die Vermittlungsstellen betreffenden Verpflichtungsklausel erwähnt. Offen bleiben kann, ob für das vorliegende Revisionsverfahren
- nach § 559 Abs. 2 ZPO die - unzutreffende - Feststellung im unstreitigen
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- Tatbestand des Berufungsurteils zugrunde zu legen ist, wonach das Arbeitsvertragsmuster Bestandteil des für allgemeinverbindlich erklärten
- KAT-NEK ist. Auch auf dieser Grundlage könnte in dem Tarifvertrag keine "gesetzliche" Ermächtigung für die Einrichtung der kirchlichen Vermittlungsstellen gesehen werden, da es zur Verbindlichkeit der Klausel
- einer Übernahme in den Arbeitsvertrag bedarf, die - wie die "NEK Mitteilungen" vom 1. Januar 1994 klarstellen - den Arbeitsvertragsparteien
- freisteht. Die Anrufung und Einrichtung der Vermittlungsstellen beruht
- daher ausschließlich auf der Entscheidung der Arbeitsvertragsparteien.
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- (2) Eine extensive Auslegung des seinem Wortsinn nach eindeutigen Begriffs der "gesetzlichen" Einrichtung in Ziff. 4 der Vergütungsregelungen scheidet auch unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck dieser
- einschränkenden Formulierung aus. Aus dem Wortlaut der Regelung und
- der Bezugnahme auf die ausdrücklich unter Ziff. 1 bis Ziff. 3 erwähnten
- Schlichtungsstellen ergibt sich die Intention des Gesetzgebers, die Anwendung der besonderen Gebühr für das Vermittlungsverfahren im Interesse der Vorhersehbarkeit der Gebührenlast für die Parteien klar zu begrenzen. Durch die Beschränkung auf gesetzlich eingerichtete Einigungsstellen wird zugleich gewährleistet, dass die besondere Gebühr nur
- in Verfahren vor solchen Einigungsstellen anfällt, die aufgrund ihrer Besetzung und aufgrund eines strukturierten Verfahrens ein hinreichendes
- Maß an Neutralität und Kompetenz aufweisen. Dieser Zweck lässt sich
- nur durch eine restriktive, am Wortsinn orientierte Auslegung der Vergütungsvorschrift gewährleisten. Daher können weder eine vertragliche
- Regelung noch die aus dem Status der Religionsgemeinschaften als
- Körperschaft des öffentlichen Rechts (Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 5
- Satz 1 WRV) abgeleitete allgemeine Befugnis zu öffentlich-rechtlicher
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- Rechtssetzung unter den Begriff der "gesetzlichen" Einrichtung subsumiert werden.
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- (3) Auch eine analoge Anwendung der Vergütungsregelungen auf
- die Verfahren vor kirchlichen Vermittlungsstellen kommt nicht in Betracht. Es fehlt bereits die für eine Analogie erforderliche (vgl. BGH, Urteil vom 14. Juni 2007 - V ZB 102/06, NJW 2007, 3124 unter III 2 b
- m.w.N.) planwidrige Regelungslücke. Eine Ausweitung des Gebührentatbestandes auf vertraglich vereinbarte Streitbeilegungsverfahren wollte
- der Gesetzgeber zwecks Vorhersehbarkeit der Gebührenlast erkennbar
- vermeiden. Der Annahme, dass der Gesetzgeber die Möglichkeit einer
- arbeitsvertraglichen Regelung planwidrig übersehen haben könnte, steht
- auch entgegen, dass sowohl Ziff. 2 als auch Ziff. 3 der Gebührenregelungen Verfahren zur Schlichtung von Streitigkeiten in Arbeits- bzw.
- Ausbildungsverhältnissen betreffen.
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- (4) Für die vom Kläger geforderte verfassungskonforme Auslegung
- der Gebührentatbestände unter Berücksichtigung des Selbstbestimmungsrechts der N.
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- -Kirche (Art. 140 GG i.V.m. Art. 137
-
- Abs. 3 Satz 1 WRV) besteht kein Anlass. Weder können sich die Parteien dieses Rechtsstreits auf das Selbstbestimmungsrecht berufen noch
- ist die N.
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- -Kirche in ihrem Recht, ihre eigenen Angelegenheiten
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- zu regeln, beeinträchtigt.
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- cc) Entscheidungserheblich ist demnach allein die Frage, ob die
- Gebührenregelungen auf vertraglich vereinbarte Vermittlungsverfahren
- Anwendung finden. Diese Frage ist über die zwischen den Parteien streitigen Fälle hinaus in Rechtsprechung und Rechtslehre nicht umstritten.
- Nur vereinzelt (Scherpe, AnwBl. 2004, S. 14) wird vertreten, dass § 65
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- BRAGO auf private Streitbeilegungseinrichtungen angewendet werden
- sollte. Eine grundsätzliche Bedeutung folgt hieraus nicht.
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- 2. Auch der vom Berufungsgericht angenommene Zulassungsgrund der Fortbildung des Rechts liegt nicht vor. Dieser Zulassungsgrund
- setzt voraus, dass der Einzelfall Veranlassung gibt, Leitsätze für die Auslegung von Gesetzesbestimmungen des materiellen oder formellen
- Rechts aufzustellen oder Gesetzeslücken auszufüllen. Ein solcher Anlass besteht für die Entwicklung höchstrichterlicher Leitsätze nur dann,
- wenn es für die rechtliche Beurteilung typischer oder verallgemeinerungsfähiger Lebenssachverhalte an einer richtungweisenden Orientierungshilfe ganz oder teilweise fehlt (vgl. BGH, Beschluss vom 27. März
- 2003 - V ZR 291/02, NJW 2003, 1943 unter II 2). Ein Bedürfnis für eine
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- Orientierungshilfe bei der Auslegung der hier maßgeblichen Regelung
- der ARB 94 und der einschlägigen Gebührentatbestände besteht aus den
- genannten Gründen nicht.
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- Dr. Kessal-Wulf
-
- Felsch
- Dr. Karczewski
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- Hinweis:
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- Das Revisionsverfahren
- erledigt worden.
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- Harsdorf-Gebhardt
- Lehmann
-
- ist
-
- durch
-
- Revisionsrücknahme
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- Vorinstanzen:
- AG Düsseldorf, Entscheidung vom 16.12.2008 - 36 C 9324/08 LG Düsseldorf, Entscheidung vom 24.02.2010 - 23 S 34/09 -
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