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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. IV ZR 32/16
  4. vom
  5. 6. Juli 2017
  6. in dem Rechtsstreit
  7. ECLI:DE:BGH:2017:060717BIVZR32.16.0
  8. -2-
  9. Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende
  10. Richterin Mayen, den Richter Felsch, die Richterin Harsdorf-Gebhardt,
  11. den Richter Lehmann und die Richterin Dr. Bußmann
  12. am 6. Juli 2017
  13. beschlossen:
  14. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe - 12. Zivilsenat - vom 14. Januar
  15. 2016 wird gemäß § 552a Satz 1 ZPO auf ihre Kosten zurückgewiesen.
  16. Der Streitwert für die Revision der Klägerin wird auf
  17. 6.000 € festgesetzt.
  18. Gründe:
  19. 1
  20. I. Die am 23. November 1948 geborene, mithin rentenferne Kläg erin wendet sich nach Umstellung der Zusatzversorgung im öffentlichen
  21. Dienst von einem Gesamtversorgungs- auf ein Punktesystem gegen die
  22. ihr von der beklagten Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder
  23. (VBL) erteilte, nach einer Satzungsänderung überprüfte Startgutschrift.
  24. Das Landgericht hat - soweit für die Revision der Klägerin von Interesse - deren Antrag auf Zahlung einer anhand der tatsächlichen gesetzlichen Rente ermittelten Versorgungsrente, sowie einer unter Rückgriff auf
  25. altes Satzungsrecht oder unter Berücksichtigung verschiedener Rechen-
  26. -3-
  27. parameter ermittelte Startgutschrift gerichtete Klage abgewiesen, das
  28. Oberlandesgericht die dagegen gerichtete Berufung zurückgewiesen. Mit
  29. ihrer Revision verfolgt die Klägerin ihre Klaganträge weiter.
  30. 2
  31. II. Wie der Senat bereits im Hinweisbeschluss vom 18. April 2017
  32. dargelegt hat, liegen die Voraussetzungen für eine Zulassung der Rev ision nicht mehr vor, und die Revision hat keine Aussicht auf Erfolg. Darauf wird Bezug genommen.
  33. 3
  34. Auch die von der Revision der Klägerin gerügten Gehörsverstöße
  35. liegen nicht vor. Mit dem in erster Linie erhobenen Vorwurf der Klägerin,
  36. die Satzungsumstellung sei mangels jeglichen Anlasses nicht erforderlich und wegen der damit verbundenen erheblichen Anwartschaftskü rzung bei den Versicherten unverhältnismäßig gewesen, hat sich das B erufungsgericht auseinandergesetzt. Dieser Gesichtspunkt ist ohnehin nur
  37. für die auf die Anwendbarkeit alten Satzungsrechts gerichteten Festste llungsanträge erheblich, weil der Leistungsantrag - wie die Revision
  38. selbst ausführt - nicht auf Rentenleistungen nach altem Satzungsrecht,
  39. sondern auf Zahlung der Differenz zwischen der nach der realen gesetzlichen Rente und der nach dem Näherungsverfahren errechneten geset zlichen Rente ermittelten Startgutschrift gerichtet ist. Die gerügte Nichterhebung des angebotenen Beweises über Auswirkungen des Näherung sverfahrens betrifft vor dem Hintergrund, dass die von der Beklagten ermittelte Startgutschrift den Wert der von rentenfernen Versicherten e rlangten Anwartschaften weiterhin nicht verbindlich festlegt, weil die
  40. Übergangsregelung in § 79 Abs. 1 und 1a VBLS mit dem allgemeinen
  41. Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar ist, keinen derzeit en tscheidungserheblichen Sachvortrag (vgl. Senatsurteil vom 9. März 2016
  42. - IV ZR 9/15, BGHZ 209, 201 Rn. 15, 41).
  43. -4-
  44. 4
  45. Auf den absoluten Revisionsgrund nach § 547 Nr. 6 ZPO kann sich
  46. die Revision der Klägerin schließlich nicht berufen. Das Berufungsgericht
  47. hat vielmehr dargelegt, mit welchen Erwägungen es die klägerischen
  48. Begehren zurückgewiesen hat. Dass es den Leistungsantrag - wie die
  49. Revision meint - zu Unrecht unter Verweis auf die Nichtanwendbarkeit
  50. des alten Satzungsrechts verneint hat, begründet für sich genommen
  51. keinen Verstoß gegen § 547 Nr. 6 ZPO (vgl. BGH, Beschluss vom
  52. 21. Dezember 1962 - I ZB 27/62, BGHZ 39, 333, 338 m.w.N.).
  53. Mayen
  54. Felsch
  55. Lehmann
  56. Harsdorf-Gebhardt
  57. Dr. Bußmann
  58. Vorinstanzen:
  59. LG Karlsruhe, Entscheidung vom 22.05.2015 - 6 O 12/14 OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 14.01.2016 - 12 U 88/15 -