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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. IV ZR 548/15
  4. vom
  5. 7. September 2016
  6. in dem Rechtsstreit
  7. ECLI:DE:BGH:2016:070916BIVZR548.15.0
  8. -2-
  9. Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende
  10. Richterin Mayen, den Richter Felsch, die Richterin Harsdorf-Gebhardt,
  11. den Richter Dr. Karczewski und die Richterin Dr. Bußmann
  12. am 7. September 2016
  13. beschlossen:
  14. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung
  15. der Revision in dem Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 13. November 2015
  16. wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.
  17. Streitwert: 9.181,90 €
  18. Gründe:
  19. 1
  20. I. Die Klägerin nimmt die beklagte Pensionskasse für die Jahre
  21. ab 2009 auf neben einer bedingungsgemäßen Altersrente zu leistende
  22. Sonderzahlungen in Höhe von jährlich 2.018 € in Anspruch. Sie hat mit
  23. ihrer Klage zunächst Nachzahlungen für die Jahre 2009 bis 2011 in Höhe
  24. der Differenz zwischen den Leistungen des Beklagten und einer Sonderzahlung in der von ihr beanspruchten Höhe sowie daneben Feststellung
  25. begehrt, ab dem Jahre 2012 hinsichtlich der Sonderzahlungen mit solchen Arbeitnehmern gleichgestellt zu werden, die zu einem früheren
  26. Zeitpunkt aus den Diensten ihrer früheren Arbeitgeberin ausgeschied enen sind; diese erhalten eine Sonderzahlung in Höhe von 40% einer Ja hresgrundrente, was für die Klägerin einem jährlichen Betrag von 2.018 €
  27. -3-
  28. entspricht. Während des Rechtsstreits hat die Klägerin ihren Zahlungsantrag um Rückstände bis einschließlich 2013 erweitert und ihr Feststellungsbegehren entsprechend angepasst.
  29. 2
  30. Das Landgericht, das den Streitwert auf 22.955,80 € festgesetzt
  31. hat, hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die dagegen
  32. gerichtete
  33. Berufung
  34. zurückgewiesen.
  35. Mit
  36. ihrer
  37. Nichtzulassungsb e-
  38. schwerde erstrebt die Klägerin die Zulassung der Revision, mit der sie
  39. ihre Berufungsanträge weiterverfolgen möchte.
  40. 3
  41. II. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil die gemäß
  42. § 26 Nr. 8 Satz 1 EGZPO erforderliche Mindestbeschwer von mehr als
  43. 20.000 € nicht erreicht ist.
  44. 4
  45. 1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats richten sich
  46. Streitwert und Beschwer von Klagen, mit denen der Versicherte Rente nzahlungen begehrt, die von einer sich nach der Berechnung des Vers icherers tatsächlich ergebenden Rente abweichen, nach dem dreieinhal bfachen Jahresbetrag (§§ 3, 9 Satz 1 ZPO) der Differenz (vgl. Senatsbeschlüsse vom 25. Oktober 2012 - IV ZR 161/10, juris Rn. 7; vom 30. November 2011 - IV ZR 167/10, juris Rn. 4; vom 10. März 2010 - IV ZR
  47. 333/07, juris Rn. 17; jeweils zur Berechnung von Zusatzrenten einer Zusatzversorgungskasse). Ist die Klage eines Versicherten - wie hier bezüglich des Antrags zu 2 der Fall - nicht auf Leistung, sondern auf Feststellung gerichtet, dass der beklagte Versicherer bei Errechnung der
  48. Rente bestimmte Vorgaben zu beachten habe, nimmt der Senat bei der
  49. Wertberechnung mit Blick auf die fehlende Vollstreckbarkeit eines Fes tstellungsausspruchs einen Abschlag von 20% vor (vgl. Senatsbeschlü s-
  50. -4-
  51. se vom 25. Oktober 2012 aaO; vom 30. November 2011 aaO Rn. 9
  52. m.w.N.).
  53. 5
  54. 2. Auf dieser Grundlage berechnet sich der Streitwert wie folgt:
  55. 6
  56. Die Klägerin hat mit dem Zahlungsantrag zu 1 für die Jahre 2009
  57. bis 2011 zunächst Rückstände in Höhe von 3.531,50 € geltend gemacht
  58. (vgl. Seite 6 der Klageschrift). Die mit der späteren Klagerweiterung eingeklagten Rückstände für 2012 von 1.513,50 € und 2013 von 2.018 €
  59. sind nicht in Rechnung zu stellen, weil sich bei einer Klage auf wiede rkehrende Leistungen die erst nach Klagerhebung fällig gewordenen B eträge, gleich ob sie beziffert oder zum Gegenstand eines besonderen A ntrages gemacht worden sind, in keiner Instanz streitwert- oder beschwerdewerterhöhend auswirken (Senatsbeschlüsse vom 7. Februar
  60. 2007 - IV ZR 232/03, juris; vom 25. November 1998 - IV ZR 199/98,
  61. NVersZ 1999, 239).
  62. 7
  63. Hinzu kommt der Wert des Feststellungsantrags zu 2, der mit
  64. 5.650,40 € zu beziffern ist (3,5 x 2.018 € x 0,8), woraus sich ein Gesamtwert von 9.181,90 € ergibt. Die aus der Abweisung der Klageanträge folgende Beschwer übersteigt den in § 26 Nr. 8 Satz 1 EGZPO festgelegten Mindestbetrag von mehr als 20.000 € nicht.
  65. 8
  66. III. Im Übrigen wäre die Beschwerde auch unbegründet. Die
  67. Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erforder t die
  68. Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rech tsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2
  69. -5-
  70. Satz 1 ZPO). Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4
  71. Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.
  72. Mayen
  73. Felsch
  74. Dr. Karczewski
  75. Harsdorf-Gebhardt
  76. Dr. Bußmann
  77. Vorinstanzen:
  78. LG Wiesbaden, Entscheidung vom 03.07.2014 - 2 O 29/14 OLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 13.11.2015 - 7 U 110/14 -