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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. IV ZR 414/02
  4. vom
  5. 10. September 2003
  6. in dem Rechtsstreit
  7. Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. September 2003 durch den
  8. Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, Wendt und die
  9. Richterin Dr. Kessal-Wulf
  10. beschlossen:
  11. Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision
  12. in dem Urteil des 7. Zivilsenats des Saarländischen Oberlandesgerichts
  13. in Saarbrücken vom 19. November 2002 wird zurückgewiesen, weil sie
  14. nicht aufzeigt, daß die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
  15. die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen
  16. Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert
  17. (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO).
  18. Der Tatrichter hat festgestellt, daß es an einer auf das Sicherungsmittel
  19. "persönliche Haftungsübernahme" bezogenen Sicherungsabrede fehlt.
  20. Das gilt nach dem Sinnzusammenhang der Entscheidungsgründe auch
  21. für eine etwaige (nachträgliche) Sicherungsabrede nach Abschluß der
  22. Darlehensverträge. Der Annahme einer konkludenten Ergänzung der
  23. ursprünglichen Sicherungsabrede bei Übernahme der persönlichen
  24. Haftung stand hier die Individualvereinbarung im Darlehensvertrag
  25. entgegen, daß die Sicherung "nur" durch Grundschulden erfolgen
  26. sollte.
  27. Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens
  28. (§ 97 Abs. 1 ZPO).
  29. Streitwert: 129.341,10
  30. Terno
  31. Dr. Schlichting
  32. Wendt
  33. Seiffert
  34. Dr. Kessal-Wulf