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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. IV ZR 407/15
  4. vom
  5. 6. Juli 2017
  6. in dem Rechtsstreit
  7. ECLI:DE:BGH:2017:060717BIVZR407.15.0
  8. -2-
  9. Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende
  10. Richterin Mayen, den Richter Felsch, die Richterin Harsdorf-Gebhardt,
  11. den Richter Lehmann und die Richterin Dr. Bußmann
  12. am 6. Juli 2017
  13. beschlossen:
  14. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 11. August 2015 wird gemäß § 552a Satz 1 ZPO auf ihre Kosten zurückgewiesen.
  15. Der Streitwert für die Revision der Klägerin wird auf
  16. 6.000 € festgesetzt.
  17. Gründe:
  18. 1
  19. I. Die am 12. März 1956 geborene, mithin rentenferne Klägerin
  20. wendet sich nach Umstellung der Zusatzversorgung im öffentlichen
  21. Dienst von einem Gesamtversorgungs- auf ein Punktesystem gegen die
  22. ihr von der beklagten Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder
  23. (VBL) erteilte, nach einer Satzungsänderung überprüfte Startgutschrift.
  24. Das Landgericht hat - soweit für die Revision der Klägerin von Interesse - deren auf Zahlung einer Rente nach dem alten Satzungsrecht, hilfsweise auf Berücksichtigung verschiedener Rechenparameter bei der E rmittlung der Startgutschrift gerichtete Klage abgewiesen, das Oberla n-
  25. -3-
  26. desgericht die dagegen gerichtete Berufung zurückgewiesen. Mit ihrer
  27. Revision verfolgt die Klägerin ihre Klaganträge weiter.
  28. 2
  29. II. Wie der Senat bereits im Hinweisbeschluss vom 18. April 2017
  30. dargelegt hat, liegen die Voraussetzungen für eine Zulassung der Rev ision nicht mehr vor und, die Revision hat keine Aussicht auf Erfolg. Darauf wird Bezug genommen.
  31. 3
  32. Auch die von der Revision der Klägerin gerügten Gehörsverstöße
  33. liegen nicht vor. Mit dem in erster Linie erhobenen Vorwurf der Klägerin,
  34. die Satzungsumstellung sei mangels jeglichen Anlasses nicht erforde rlich und wegen der damit verbundenen erheblichen Anwartschaftskürzung bei den Versicherten unverhältnismäßig gewesen, hat sich das B erufungsgericht auseinandergesetzt. Die gerügte Nichterhebung des a ngebotenen Beweises über Auswirkungen des Näherungsverfahrens b etrifft vor dem Hintergrund, dass die von der Beklagten ermittelte Startgutschrift den Wert der von rentenfernen Versicherten erlangten Anwar tschaften weiterhin nicht verbindlich festlegt, weil die Übergangsregelung
  35. in § 79 Abs. 1 und 1a VBLS mit dem allgemeinen Gleichheitssatz aus
  36. Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar ist, keinen derzeit entscheidungserhebl ichen Sachvortrag (vgl. Senatsurteil vom 9. März 2016 - IV ZR 9/15,
  37. BGHZ 209, 201 Rn. 15, 41).
  38. -4-
  39. 4
  40. Auf den absoluten Revisionsgrund nach § 547 Nr. 6 ZPO kann sich
  41. die Revision der Klägerin schließlich ebenfalls nicht berufen. Das Berufungsgericht hat vielmehr im Einzelnen dargelegt, mit welchen Erwägu ngen es die klägerischen Begehren zurückgewiesen hat.
  42. Mayen
  43. Felsch
  44. Lehmann
  45. Harsdorf -Gebhardt
  46. Dr. Bußmann
  47. Vorinstanzen:
  48. LG Karlsruhe, Entscheidung vom 17.10.2014 - 6 O 534/13 OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 11.08.2015 - 12 U 448/14 -